Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

390 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Büdsee-Schutzgebiete. 
7. Die von den technischen und wissenschaftlichen Beamten und Ange 
stellten in ihrer dienstlichen Eigenschaft oder im Rahmen ihres Wirkungskreii 
gemachten Entdeckungen und Erfindungen sind grundsätzlich als Eigentum «: 
Kolonialverwaltung bzw. des betreffenden Gouvernements zu betrachten. Si 
haben die Ergebnisse ihrer Forschungen vollständig und umgehend dem Lwu 
vernement zur Verfügung zu stellen und dürfen ihr in den Schutzgebieten g«- 
sammeltes Material erst nach Genehmigung des betreffenden Gouvernements ver- 
werten und veröffentlichen. 
8. Geschenke von Angehörigen der eingeborenen Bevölkerung dürfen nich: 
angenommen werden, es sei denn, daß deren Zurückweisung nach der Lande- 
sitte eine Verletzung in sich schließen würde. In diesem Falle sind Geldwert 
besitzende Gegenstände dem Gouvernement abzuliefern, sofern nicht nach Lagt 
des Falles eine andere Verwertung im fiskalischen Interesse angebracht oder 
geboten erscheint. Ausnahmen von dieser Bestimmung sind nur mit ausdrück 
licher Genehmigung des Reichs-Kolonialamts zulässig. 
9. Anträge auf Erhöhung des Diensteinkommens, Verbesserung kt 
Stellung, Gewährung einer außerordentlichen Vergütung oder Beihilfe usw. 
dürfen auch während des Heimatsurlaubs nicht unmittelbar an das Reichs-ke 
lonialamt gerichtet werden. Es ist vielmehr stets die Vermittlung des Gourer 
nements auf dem Instanzenwege, d. h. durch den nächsten Vorgesetzten, in An 
spruch zu nehmen. Das gleiche gilt für alle Fälle, in denen ein Beamter u. 
Anlaß zu Beschwerden über Angelegenheiten zu haben glaubt, die sich auf «i? 
Dienstverhältnis im Schutzgebiet beziehen. 
10. An die vorgesetzte Behörde gerichtete Eingaben persönlicher Natur. 
insbesondere solche, welche Urlaub, Wohnungsveränderung, Gebührnisse u:t. 
betreffen, sind nicht als reine Reichsdienstangelegenheiten im Sinne des $ ? de 
Gesetzes vom 5. Juni 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 141) und des Art. 2 des Regu- 
lativs über die Portofreiheiten vom 15. Dezember 1869 (Amtsbl. der Nordd. Post- 
verwaltung Nr. 79) zu betrachten und daher stets frankiert zur Absendung zt 
bringen. Auf Stadtpostsendungen erstreckt sich gemäß 8 3 des Gesetzes vom 
5. Juni 1869 die Portofreiheit überhaupt nicht. 
11. Für den schriftlichen Verkehr mit den heimischen Dienstbehörd:: 
(Bundesregierungen usw.) haben die Beamten stets die Vermittlung des Reich 
Kolonialamts auf dem üblichen Instanzenwege, d. h. durch den nächsten Vor 
gesetzten, in Anspruch zu nehmen. 
12. Vor ihrer Abreise aus dem Schutzgebiete haben sie ihre Heimat’ 
adresse dem dortigen Postamte behufs Nachsendung etwaiger Postsachen anzu 
geben. Das Reichs-Kolonialamt ist zur Vermittlung von Nachsendungen nicht 
in Anspruch zu nehmen. Sofort nach ihrem Eintreffen in Europa haben dir 
Beamten, auch wenn eine persönliche Meldung beabsichtigt wird, dem Reich: 
Kolonialamt alsbald schriftlich anzuzeigen, wann sie in Deutschland ankomm. 
werden und wo sie sich während des Urlaubs aufzuhalten gedenken, sorir 
eine Adresse anzugeben, unter welcher ihnen Mitteilungen übersandt werkn 
können. Bei der schriftlichen Meldung haben die Beurlaubten die Festsetzung 
des Rückreisetermins zu beantragen, soweit solche nicht schon von dem Gourer- 
nement ausgesprochen ist. Eine persönliche Meldung im Reichs-Kolonialam! 
ist im allgemeinen nicht erforderlich. 
Anträge auf Zahlung von Reisebeihilfen usw. durch die Kolonialhaupt- 
kasse (Berlin, Wilhelmstr. 75) sind seitens der Beurlaubten mindestens 14 Tar 
vor ihrer Wiederausreise nach dem Schutzgebiete schriftlich an das Reich“
	        
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