Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

398 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete. 
Stacheldraht. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihres Bekanntwerdens auf den ein- 
zelnen Zollstellen in Kraft. 
Daressalam, den 11. Oktober 1907. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
I. V.: v. Winterfeld. 
Obige Verordnung wird hierdurch von mir genehmigt. 
Daressalam, den 12. Oktober 1907. 
Der Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts. 
Dernburg. 
255. Verfügung des Gouverneurs von Deutsch-Neu-Guinea zur Aus- 
führung der Allerhöchsten Ordre vom 4. Februar 1905, betreffend die 
gnadenweise Aussetzung oder Teilung der Strafvollstreckung. Vom 
11. Oktober 1907. 
In Ausführung der Allerhöchsten Ordre, betreffend die gnadenweise Aus- 
setzung oder Teilung der Strafvollstreckung vom 4. Februar 1905*) übertrage 
ich dem Kaiserlichen Bezirksrichter in Jap für die Westkarolinen, Palau unil 
Marianen, dem Kaiserlichen Bezirksrichter in Ponape für die Ostkarolinen, 
dem Kaiserlichen Bezirksrichter in Jaluit für die Marshallinseln die Befugnis: 
über die im $ 12 der Verordnung vom 9. November 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 1005) 
vorgesehene sechsmonatige Frist hinaus im Gnadenwege die Aussetzung oder 
Teilung der Strafvollstreckung zu bewilligen. 
Herbertshöhe, den 11. Oktober 1907. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Hahl. 
256. Verfügung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betreffend 
die Auslegung des $ 25 der Zollverordndung. Vom 12. Oktober 1901. 
Zur Vermeidung von Zweifeln, die bei der Auslegung des $ 25 letzter 
Absatz Satz 2 der Zollverordnung*) hervorgetreten sind, bemerke ich folgendes: 
Nach der genannten Bestimmung sollen bei nicht flüssigen Gegenständen 
die zur unmittelbaren Sicherung nötigen Umschließungen zum Netto- 
gewicht gerechnet und mit verzollt werden. Der Begriff der „unmittelbaren 
Sicherung“ findet seine Erläuterung in dem Satze „welche mit in die Hand des 
Käufers überzugehen pflegen“. Hiernach sind also nur solche Umschließungen 
als zur unmittelbaren Sicherung nicht flüssiger Waren dienend an- 
zusehen, bei welchen die Voraussetzung zutrifft, daß sie mit in die Hand des 
Käufers überzugehen pflegen, und zwar beim Klein- oder Einzelver- 
kaufe, wie noch erläuternd hinzugefügt werden muß. 
Nach dieser Begriffsbestimmung dienen die kleinen Holzkisten, in denen 
Zigarren eingehen, zur unmittelbaren Sicherung der Zigarren, weil sie — wenn 
auch nicht in der Regel, so doch sehr oft — beim Klein- oder Einzelverkauf mit in 
*) D. Kol. Gesetzgeb. 1905 8.1. 
**) Vom 31. Januar 1903. D. Kol. Gesetzgeb. 1908 8. 12.