402 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete.
Mit diesem Zeitpunkte treten außer Kraft:
1. Die Verordnung, betreffend unterhaltlose Fremde (Kol. Gesetzget.
Bd. I S. 608), vom 5. Juni 1889 für das Schutzgebiet der Marshall-
inseln;
2. die Verordnung vom 28. Juni 1900, betreffend unterhaltlose Fremde,
für den Bezirk der Westkarolinen und Palau ;*)
3. die Ausführungsbestimmungen zu der zu 2 genannten Verordnung vom
30. Dezember 1906.**)
Herbertshöhe, den 14. Oktober 1907.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Hahl.
260. Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika,
betreffend die mit den Landungsverträgen für Swakopmund und Lüderitz-
bucht vom 10. Juli/10. August 1907 in Kraft getretenen Betriebs- und
Signalordnungen sowie Tarife. Vom 15. Oktober 1907.
(Windhuker Nachrichten vom 17. Oktober 1907.)
Die gleichzeitig mit den neuen Landungsverträgen für Swakopmund und
Lüderitzbucht***) heute in Kraft getretenen Betriebs- und Signalordnungen
sowie die Tarife werden von den zuständigen Bezirksämtern durch Aushang ver-
öffentlicht und liegen auf diesen sowie auf dem Bezirksamt in Windhuk zur Ein-
sicht aus.
Windhuk, den 15. Oktober 1907. Der Kaiserliche Gouverneur.
L.A.: vv. Eschstruth.
261. Verfügung des Staatssekretärs des Reichs-Kolonialamts, betreffend
die Errichtung eines Bezirksgerichts in Kribi (Kamerun).
Vom 16. Oktober 1907.
(Kol. Bl. S. 1088.)
Auf Grund des $ 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 19
S. 813) und des $ 1 Nr. 7 der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die Aus-
übung der Gerichtsbarkeit in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom
25. Dezember 1900 (Kol. Bl. 1901 S. 1) wird bestimmt:
1. Im Schutzgebiet Kamerun wird von dem Bezirke des Bezirksgerichts
Duala ein südlicher Gerichtsbezirk abgetrennt, dessen Grenzen folgende sind:
Im Westen: der Atlantische Ozean von der Mündung des Campoflusss
bis zur südlichen Mündung des Njong;
im Norden: der Njongfluß bis zur Einmündung des Kele (Nkä&le), der
Kelefluß bis zu seinem nördlichsten Punkte beim Dorfe Job-Kage, von da eint
direkte Linie bis zur Sanagainsel Pondomin in der Nähe des elften Längengrade:.
von da der Sanaga (Lom) bis zur Quelle, von da eine Linie, die in genau öst-
licher Richtung auf die Landesgrenze stößt;
im Osten und Süden: die Landesgrenze.
*) D. Kol. Gesetzgeb. VI 8. 249. — **) Nicht abgedruckt.
#%%, Oben Nr. 181 und 182. Vgl. auch die Anmerkungen*;) hierzu.