Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

402 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete. 
Mit diesem Zeitpunkte treten außer Kraft: 
1. Die Verordnung, betreffend unterhaltlose Fremde (Kol. Gesetzget. 
Bd. I S. 608), vom 5. Juni 1889 für das Schutzgebiet der Marshall- 
inseln; 
2. die Verordnung vom 28. Juni 1900, betreffend unterhaltlose Fremde, 
für den Bezirk der Westkarolinen und Palau ;*) 
3. die Ausführungsbestimmungen zu der zu 2 genannten Verordnung vom 
30. Dezember 1906.**) 
Herbertshöhe, den 14. Oktober 1907. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Hahl. 
260. Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, 
betreffend die mit den Landungsverträgen für Swakopmund und Lüderitz- 
bucht vom 10. Juli/10. August 1907 in Kraft getretenen Betriebs- und 
Signalordnungen sowie Tarife. Vom 15. Oktober 1907. 
(Windhuker Nachrichten vom 17. Oktober 1907.) 
Die gleichzeitig mit den neuen Landungsverträgen für Swakopmund und 
Lüderitzbucht***) heute in Kraft getretenen Betriebs- und Signalordnungen 
sowie die Tarife werden von den zuständigen Bezirksämtern durch Aushang ver- 
öffentlicht und liegen auf diesen sowie auf dem Bezirksamt in Windhuk zur Ein- 
sicht aus. 
Windhuk, den 15. Oktober 1907. Der Kaiserliche Gouverneur. 
L.A.: vv. Eschstruth. 
261. Verfügung des Staatssekretärs des Reichs-Kolonialamts, betreffend 
die Errichtung eines Bezirksgerichts in Kribi (Kamerun). 
Vom 16. Oktober 1907. 
(Kol. Bl. S. 1088.) 
Auf Grund des $ 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 19 
S. 813) und des $ 1 Nr. 7 der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die Aus- 
übung der Gerichtsbarkeit in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 
25. Dezember 1900 (Kol. Bl. 1901 S. 1) wird bestimmt: 
1. Im Schutzgebiet Kamerun wird von dem Bezirke des Bezirksgerichts 
Duala ein südlicher Gerichtsbezirk abgetrennt, dessen Grenzen folgende sind: 
Im Westen: der Atlantische Ozean von der Mündung des Campoflusss 
bis zur südlichen Mündung des Njong; 
im Norden: der Njongfluß bis zur Einmündung des Kele (Nkä&le), der 
Kelefluß bis zu seinem nördlichsten Punkte beim Dorfe Job-Kage, von da eint 
direkte Linie bis zur Sanagainsel Pondomin in der Nähe des elften Längengrade:. 
von da der Sanaga (Lom) bis zur Quelle, von da eine Linie, die in genau öst- 
licher Richtung auf die Landesgrenze stößt; 
im Osten und Süden: die Landesgrenze. 
*) D. Kol. Gesetzgeb. VI 8. 249. — **) Nicht abgedruckt. 
#%%, Oben Nr. 181 und 182. Vgl. auch die Anmerkungen*;) hierzu.