Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

Verf.d.R.K.A.,20.10.07.- Samoa 21.10.07. Verf.d. Justizm. 24.10.07. D.8.W.A.24.10.07. 407 
Einziger Paragraph. 
An die Stelle des $ 1 Abs. 1 der Gouvernementsverordnung vom 25. Mai 
1903 (Gouv. Bl. Bd. III Nr. 24)*) tritt folgende Vorschrift: 
„Ladenbesitzer müssen ihre Läden an Wochentagen von 6 Uhr abends, 
Sonnabends von 7 Uhr abends, bis 7 Uhr morgens sowie eine Stunde mittags ge- 
schlossen halten.“ 
Vailima, den 21. Oktober 1907. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Solf. 
268. Allgemeine Verfügung des Preufsischen Justizministers vom 
24. Oktober 1907, wegen des bei der Pfändung der Gehälter oder der 
Pensionen von Beamten der Schutzgebiete zu beobachtenden Verfahrens.**) 
(Preuß. Just. Minist. Bl. S. 547.) 
Allgemeine Verfügung vom 16. Februar 1904 (Just. Minist. Bl. 8. 47).***) 
Nachdem durch den Allerhöchsten Erlaß vom 17. Mai d: J. (Reichs- 
Gesetzbl. S. 239)}) bestimmt worden ist, daß die mit dem Auswärtigen Amte 
verbundene Kolonial-Abteilung nebst dem Oberkommando der Schutztruppen 
fortan eine besondere, dem Reichskanzler unmittelbar unterstellte Zentralbehörde 
unter der Benennung „Reichs-Kolonialamt“ zu bilden hat, ist für die Entgegen- 
nahme von Zustellungen an den Reichskanzler als Vertreter eines Schutzgebiets- 
fisikus an die Stelle des Auswärtigen Amts das Reichs-Kolonialamt getreten, 
dessen Geschäftslokal sich hierselbst W. 8 Wilhelmstraße Nr. 62 befindet. 
Berlin, den 24. Oktober 1907. 
Der Justizminister. 
Dr. Beseler. 
269. Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betreffend 
die Ausfuhr von Angoraziegen. Vom 24. Oktober 1907. 
(Kol. Bl. 1908 8. 4.) 
Auf Grund des $ 6 der Zollverordnung für das deutsch-südwestafrikanische 
Schutzgebiet vom 31. Januar 1903+}) wird hiermit verordnet, was folgt: 
Hinter Tarifnummer B 2 des Zolltarifst+}) ist folgende Tarifnummer ein- 
zuschalten: 
B 2a. Angoraziegen, männliche und weibliche, 1 Stück 2000 M. 
Dieser Ausfuhrzoll wird nicht erhoben bei der Ausfuhr nach solchen süd- 
afrikanischen Staaten, welche die Ausfuhr von Angoraziegen mit dem gleichen 
Zoll belasten. 
Windhuk, den 24. Oktober 1907. 
Der Gouverneur. 
v.Schuckmann. 
*) D. Kol. Gesetzgeb. 1903 8. 116. 
##) Entsprechende Verfügungen sind demnächst auch von den Justizverwaltungen 
der übrigen Bundesstaaten erlassen worden. Zum Teil ist in diesen der Reichskanzler 
(Reichs-Kolonialamt) als die zur Vertretung der Schutzgebietsfisci zuständige Behörde 
bezeichnet. 
”*#) D. Kol. Gesetzgeb. 1904 S. 45. 
}) Oben Nr. 148. — ff) D. Kol. Gesetzgeb. 1903 8. 12. — }}f) Oben Nr. 56.
	        
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