Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

408 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete. 
270. Verfügung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betreffend 
Ermittlung des Gewichts zu verzollender Waren. Vom 24. Oktober 190\. 
Bei der Gewichtsermittlung der der Gewichtsverzollung unterliegenden 
Waren*) ersuche ich, wie folgt, zu verfahren: 
1. Das Brutto- bzw. Nettogewicht zollpflichtiger Waren ist bis auf 50 g 
oder das Vielfache dieses Gewichts festzustellen. Gewichtsteile, welche bei einem 
Schalengange, d. h. dem. einzelnen Wiegeakte, die angegebene Grenze nicht er- 
reichen, bleiben außer Betracht. In die Abfertigungspapiere sind nur die ab 
gerundeten Gewichte einzutragen. 
2. Bei der Ermittlung des Nettogewichts durch Abzug der tarifmäßigen 
Tara vom Bruttogewicht ist das Nettogewicht auf 50 g oder das Vielfache dieses 
Gewichts nach unten abzurunden. 
Zur Vermeidung von Zweifeln bemerke ich, daß unter Kisten und Fässern 
im Sinne der tarifmäßigen Tarasätze nur solche aus Holz zu verstehen sind. 
Auf Blechkisten, eiserne Fässer usw. finden mithin die Tarasätze des Tarifs keine 
Anwendung. 
3. Vom Gewichtszolle befreit bleiben alle Waren in Mengen unter 50 g. 
Windhuk, den 24. Oktober 1907. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
I.A.: v. Heydebreck. 
271. Runderlals des Gouverneurs von Kamerun, betreffend Beschränkung 
der Erlaubnis zum Kleinhandel mit geistigen Getränken. 
Vom 28. Oktober 1907. 
(Kol. Bl. 1908 8. 2.) 
Um ein weiteres Umsichgreifen des Alkoholmißbrauches im Schutzgebiet 
zu verhindern, bestimme ich auf Grund der Verordnungen vom 20. Dezember 1%" 
(Kol. Bl. 1901 S. 145)**) und vom 4. November 1904 (Kol. Bl. 1905 S 39),***) 
daß in solchen Bezirken, in denen der Genuß importierter alkoholischer Getränke 
bis jetzt noch unbekannt ist, die Erlaubnis zum Kleinhandel mit geistigen Ge- 
tränken jeder Art und deren Ausschank nicht gegeben werden darf. 
In denjenigen Bezirken, in welchen der Kleinhandel mit geistigen (ie- 
tränken und deren Ausschank zur Zeit bereits betrieben wird, dürfen die Lokal- 
verwaltungsbehörden von der ihnen durch die Verordnung vom 4. November 19H 
gegebenen Befugnis zur Erteilung der Erlaubnis zum Kleinhandel und der Er- 
richtung neuer Schankstellen nur in ganz besonderen Ausnahmefällen und nur 
nach Einholung meiner Genehmigung Gebrauch machen. 
Buea, den 28 Oktober 1907. 
Der Gouverneur. 
Seitz. 
*) Vgl. den Zolltarif vom 13. Februar 1907, oben Nr. 56. 
**) D. Kol. Gesetzgeb. VI 8. 266. 
“) D. Kol. Gesetzgeb. 1904 8. 249.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.