416 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete.
282. Verfügung des Gouverneurs von Togo, betreffend Abschluls von
Dienstverträgen mit farbigen Angestellten des Gouvernements. Vom
15. November 1907.
(Amtsbl. 8. 246.)
Zum Abschluß von Dienstverträgen mit den in der Verfügung des Gourer-
neurs vom 19. Januar 1907, betreffend die Regelung der Bezüge der farbigen An-
gestellten für die Dienststellen in Lome und bei den Bezirksämtern (Amtsbl.
S. 51),*) näher bezeichneten farbigen Angestellten ist das nachstehende Muster
anzuwenden. Entgegenstehende Anordnungen werden hiermit aufgehoben.
Lome, den 15. November 1907.
Der Gouverneur.
Graf Zech.
Vertrag.
Zwischen dem Kaiserlichen Gouvernement von Togo, vertreten durch
den... .... ) 1 )
einerseits
und dem Eingeborenen ......... BUS Co oe.
anderseits
wird folgender Vertrag abgeschlossen:
g1. |
ren wird mit Wirkung vom ...... für den festen Zeitraum von fünf
Jahren als... ...... angenommen. Seine Vergütung wird festgesetzt auf
monatlich .... Mark (........ Mark) und ist am Monatsende zahlbar. Die
Vergütung kann bei guten Leistungen nach den bestehenden Bestimmungen erhöht
werden. Er erhält ferner, sofern ihm nicht freie Wohnung gewährt wird, eine
monatliche Mietsentschädigung von 5 Mark (fünf Mark) .......:.. die
ebenfalls am Monatsende zahlbar ist.
Im Erkrankungsfalle wird freie ärztliche Behandlung und unentgeltliche
Abgabe von Arzneien gewährt. Für die Dauer der Erkrankung erhält er an Stelle
seines Lohnes ein Krankengeld nach den bestehenden Bestimmungen.
8 2.
ern ist verpflichtet, seine Zeit und Tätigkeit dem Dienste vollständig
zu widmen. Er darf bei Strafe sofortiger Entlassung ohne Erlaubnis des Kaiser-
lichen Gouvernements weder auf eigene Rechnung noch auf Rechnung anderer
Handel treiben, Geschäfte abschließen oder sich in Spekulationen irgendwelcher
Art einlassen. 83
ren. ist verpflichtet, das Dienstgeheimnis streng zu wahren und über alle
dienstlichen Angelegenheiten Stillschweigen zu beobachten, auch nachdem das
Dienstverhältnis gelöst ist. 84
ren ist den Beamten des Gouvernements und den anderen europäischen
Beamten, denen er zur Beschäftigung überwiesen ist, zu Gehorsam verpflichtet.
Er hat allen europäischen Beamten Achtung zu erweisen und ihnen gegenüber in
jeder Beziehung ein geziemendes Verhalten zu beachten.
*) Oben Nr. 31.