Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

416 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete. 
282. Verfügung des Gouverneurs von Togo, betreffend Abschluls von 
Dienstverträgen mit farbigen Angestellten des Gouvernements. Vom 
15. November 1907. 
(Amtsbl. 8. 246.) 
Zum Abschluß von Dienstverträgen mit den in der Verfügung des Gourer- 
neurs vom 19. Januar 1907, betreffend die Regelung der Bezüge der farbigen An- 
gestellten für die Dienststellen in Lome und bei den Bezirksämtern (Amtsbl. 
S. 51),*) näher bezeichneten farbigen Angestellten ist das nachstehende Muster 
anzuwenden. Entgegenstehende Anordnungen werden hiermit aufgehoben. 
Lome, den 15. November 1907. 
Der Gouverneur. 
Graf Zech. 
Vertrag. 
Zwischen dem Kaiserlichen Gouvernement von Togo, vertreten durch 
den... .... ) 1 ) 
einerseits 
und dem Eingeborenen ......... BUS Co oe. 
anderseits 
wird folgender Vertrag abgeschlossen: 
g1. | 
ren wird mit Wirkung vom ...... für den festen Zeitraum von fünf 
Jahren als... ...... angenommen. Seine Vergütung wird festgesetzt auf 
monatlich .... Mark (........ Mark) und ist am Monatsende zahlbar. Die 
Vergütung kann bei guten Leistungen nach den bestehenden Bestimmungen erhöht 
werden. Er erhält ferner, sofern ihm nicht freie Wohnung gewährt wird, eine 
monatliche Mietsentschädigung von 5 Mark (fünf Mark) .......:.. die 
ebenfalls am Monatsende zahlbar ist. 
Im Erkrankungsfalle wird freie ärztliche Behandlung und unentgeltliche 
Abgabe von Arzneien gewährt. Für die Dauer der Erkrankung erhält er an Stelle 
seines Lohnes ein Krankengeld nach den bestehenden Bestimmungen. 
8 2. 
ern ist verpflichtet, seine Zeit und Tätigkeit dem Dienste vollständig 
zu widmen. Er darf bei Strafe sofortiger Entlassung ohne Erlaubnis des Kaiser- 
lichen Gouvernements weder auf eigene Rechnung noch auf Rechnung anderer 
Handel treiben, Geschäfte abschließen oder sich in Spekulationen irgendwelcher 
Art einlassen. 83 
ren. ist verpflichtet, das Dienstgeheimnis streng zu wahren und über alle 
dienstlichen Angelegenheiten Stillschweigen zu beobachten, auch nachdem das 
Dienstverhältnis gelöst ist. 84 
ren ist den Beamten des Gouvernements und den anderen europäischen 
Beamten, denen er zur Beschäftigung überwiesen ist, zu Gehorsam verpflichtet. 
Er hat allen europäischen Beamten Achtung zu erweisen und ihnen gegenüber in 
jeder Beziehung ein geziemendes Verhalten zu beachten. 
*) Oben Nr. 31.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.