Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

94 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Büdsee-Schutzgebiete. 
entsprechend die Abschlagszahlungen teilweise oder ganz zurückbehalten, sie 
kann sie erhöhen oder vorzeitig zahlen, wenn die Firma nachweist, daß sie zum 
Zwecke und mit dem Erfolge der Abkürzung der programmäßigen Bauzeit Aus- 
gaben über den jeweiligen Gesamtbetrag der Monatsraten hinaus gemacht hat. 
$ 19. Pfand. 
1. Als Pfand für die Erfüllung ihrer Vertragspflichten hinterlegt die 
Firma binnen 14 Tagen nach dem Vertragsabschlusse und jedenfalls vor der Aus- 
zahlung der ersten Abschlagsrate bei der Legationskasse des Auswärtigen Amtes, 
Abteilung Il, 350 000 Mk. ın Papieren, die in solcher Höhe bei der Reichsbank 
beleihungsfähig sind, oder in Sichtwechseln, die die Firma ausstellt und die von 
einer ersten deutschen Bank akzeptiert sind. 
2. Nimmt die Kolonial-Abteilung das Pfand vertragsmäßig ın Anspruch, 
so hat die Firma es binnen 14 Tagen auf die alte Höhe zu ergänzen. 
3. Die Firma erhält das Pfand zurück, sofern sie nach Ablauf des Jahres, 
das auf die-letzte der im $ 14,1 genannten Abnahmen folgt, allen bis dahin 
fälligen Vertragspflichten nachgekommen ist. 
4. Soweit von der Firma ein Teil der vertraglichen Leistungen noch nicht 
erfüllt ist, kann ein entsprechender Teil des Pfandes bis zur vollständigen Er- 
füllung von der Kolonial-Abteilung einbehalten werden, 
5. Außer dem bisher genannten Pfande gilt die gesamte Bahnanlage nebst 
Zubehör bis zum Übergang in das Eigentum des Fiskus als der Kolonialabteilung 
verpfändet. 
8 20. Schiedsgericht. 
1. Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen der Kolonial-Abteilung und 
der Firma hinsichtlich der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrage werden 
unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges durch ein Schiedsgericht ge- 
schlichtet. 
2. Der Teil, welcher ein Schiedsgericht anrufen will, hat dem anderen 
Teile eine darauf hinzielende Erklärung zugehen zu lassen, in welcher er selbst 
einen Schiedsrichter benennt. Innerhalb zweier Wochen nach Empfang hat der 
andere Teil einen zweiten Schiedsrichter zu benennen. Diese Frist wird auf 
S Wochen verlängert, sofern sich die zur Ernennung der Schiedsrichter nach 
dem Vertrage oder kraft besonderer Vollmacht berufenen Vertreter beider Par- 
teien nicht im selben Erdteil befinden. Läßt der andere Teil die Frist ver- 
streichen, ohne sich zu erklären, so ist der erste Teil befugt, den Präsidenten des 
Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg um Ernennung eines zweiten 
Schiedsrichters für den anderen Teil anzugehen. Die beiden benannten Schieds- 
richter haben sich alsbald über einen dritten Schiedsrichter, der zugleich die 
Stellung eines Obmannes einnehmen soll, zu einigen. Sofern sie sich nicht 
einigen können, hat der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu 
Hamburg den Obmann zu ernennen. 
3. Die Schiedsrichter sind berechtigt, Erhebungen anzustellen, auch Sach- 
verständige und Zeugen zu vernehmen. Den Erhebungen und Vernehmungen der 
Sachverständigen und Zeugen können Vertreter beider Teile beiwohnen. 
4. Der Schiedsspruch, der auch über die Kosten des Verfahrens und ihre 
Verteilung zu entscheiden hat, ist schriftlich abzufassen und von den drei 
Schiedsrichtern zu vollziehen. 
5. Das schiedsrichterliche Verfahren regelt sich im übrigen nach den 
Vorschriften der Zivilprozeß-Ordnung. Bei Stimmengleichheit im Schieds-
	        
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