94 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Büdsee-Schutzgebiete.
entsprechend die Abschlagszahlungen teilweise oder ganz zurückbehalten, sie
kann sie erhöhen oder vorzeitig zahlen, wenn die Firma nachweist, daß sie zum
Zwecke und mit dem Erfolge der Abkürzung der programmäßigen Bauzeit Aus-
gaben über den jeweiligen Gesamtbetrag der Monatsraten hinaus gemacht hat.
$ 19. Pfand.
1. Als Pfand für die Erfüllung ihrer Vertragspflichten hinterlegt die
Firma binnen 14 Tagen nach dem Vertragsabschlusse und jedenfalls vor der Aus-
zahlung der ersten Abschlagsrate bei der Legationskasse des Auswärtigen Amtes,
Abteilung Il, 350 000 Mk. ın Papieren, die in solcher Höhe bei der Reichsbank
beleihungsfähig sind, oder in Sichtwechseln, die die Firma ausstellt und die von
einer ersten deutschen Bank akzeptiert sind.
2. Nimmt die Kolonial-Abteilung das Pfand vertragsmäßig ın Anspruch,
so hat die Firma es binnen 14 Tagen auf die alte Höhe zu ergänzen.
3. Die Firma erhält das Pfand zurück, sofern sie nach Ablauf des Jahres,
das auf die-letzte der im $ 14,1 genannten Abnahmen folgt, allen bis dahin
fälligen Vertragspflichten nachgekommen ist.
4. Soweit von der Firma ein Teil der vertraglichen Leistungen noch nicht
erfüllt ist, kann ein entsprechender Teil des Pfandes bis zur vollständigen Er-
füllung von der Kolonial-Abteilung einbehalten werden,
5. Außer dem bisher genannten Pfande gilt die gesamte Bahnanlage nebst
Zubehör bis zum Übergang in das Eigentum des Fiskus als der Kolonialabteilung
verpfändet.
8 20. Schiedsgericht.
1. Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen der Kolonial-Abteilung und
der Firma hinsichtlich der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrage werden
unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges durch ein Schiedsgericht ge-
schlichtet.
2. Der Teil, welcher ein Schiedsgericht anrufen will, hat dem anderen
Teile eine darauf hinzielende Erklärung zugehen zu lassen, in welcher er selbst
einen Schiedsrichter benennt. Innerhalb zweier Wochen nach Empfang hat der
andere Teil einen zweiten Schiedsrichter zu benennen. Diese Frist wird auf
S Wochen verlängert, sofern sich die zur Ernennung der Schiedsrichter nach
dem Vertrage oder kraft besonderer Vollmacht berufenen Vertreter beider Par-
teien nicht im selben Erdteil befinden. Läßt der andere Teil die Frist ver-
streichen, ohne sich zu erklären, so ist der erste Teil befugt, den Präsidenten des
Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg um Ernennung eines zweiten
Schiedsrichters für den anderen Teil anzugehen. Die beiden benannten Schieds-
richter haben sich alsbald über einen dritten Schiedsrichter, der zugleich die
Stellung eines Obmannes einnehmen soll, zu einigen. Sofern sie sich nicht
einigen können, hat der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu
Hamburg den Obmann zu ernennen.
3. Die Schiedsrichter sind berechtigt, Erhebungen anzustellen, auch Sach-
verständige und Zeugen zu vernehmen. Den Erhebungen und Vernehmungen der
Sachverständigen und Zeugen können Vertreter beider Teile beiwohnen.
4. Der Schiedsspruch, der auch über die Kosten des Verfahrens und ihre
Verteilung zu entscheiden hat, ist schriftlich abzufassen und von den drei
Schiedsrichtern zu vollziehen.
5. Das schiedsrichterliche Verfahren regelt sich im übrigen nach den
Vorschriften der Zivilprozeß-Ordnung. Bei Stimmengleichheit im Schieds-