Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

V.d. Gouv. v. D. Ostafrika, betr. Erheb. v. Abgab. f. d. Gewerbebetrieb 7. 12.1907. 497 
andernfalls eine offenbare Unbilligkeit hervorgerufen würde. Der Gouverneur 
bestimmt alsdann auch den Bezirk, in welchem die Einziehung zu erfolgen hat. 
Zu $7. Wird ein Betrieb durch Tod oder Krankheit des Inhabers, Brand- 
unglück, Überschwemmung oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse derartig 
geschädigt, daß das Weiterbestehen desselben in Frage gestellt ist, so kann die 
Steuer auch im Laufe des Steuerjahres, auf Grund einer Neueinschätzung, für 
den Rest des Steuerjahres ermäßigt oder ganz in Abgang gestellt werden. 
Zu $ 9. Während der öffentlichen Auslegung der Steuerlisten ist jeder 
Steuerpflichtige nur zur Einsicht der ihn selbst betreffenden Einschätzung be- 
rechtigt. 
Zu $ 10. Die Einschätzungskommissionen treten mindestens alljährlich, 
womöglich vor dem 15. Februar zusammen. 
Jeder Bezirksamtmann (Resident, Stationschef) beruft für denjenigen 
Bezirk, in welchem ihm die Verywaltung zusteht, eine Einschätzungskommission. 
Diese Kommission besteht aus dem Bezirksamtmann (Resident, Stationschef) 
bzw. dessen Stellvertreter als Vorsitzenden, einem weiteren Beamten (wo ein 
Zollamt vorhanden ist, dem Vorsteher desselben) sowie zwei europäischen und 
zwei farbigen Gewerbetreibenden. 
Falls geeignete europäische Gewerbetreibende nicht vorhanden sind, kann 
anstatt eines derselben ein weiterer Farbiger berufen oder aber die Kommission 
beschränkt werden, mit der Maßgabe, daß die Anzahl der farbigen Kommissions- 
mitglieder die der europäischen nie überschreiten darf. Die Stimme des Vor- 
sitzenden gibt bei Stimmengleichheit den Ausschlag. 
Die Kommission ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder ein- 
schließlich des Vorsitzenden zugegen sind. Eine nach Beschlußunfähigkeit der 
ersten einberufene zweite Kommissionssitzung ist ohne Rücksicht auf die er- 
schienene Mitgliederzahl stets beschlußfähig. 
Vor dem Eintritt in die Verhandlung hat der Vorsitzende die Mitglieder 
in entsprechender Weise auf die Bedeutung ihrer Tätigkeit hinzuweisen und sie 
zu gewissenhafter und unparteiischer Pflichterfüllung sowie zur Amtsverschwie- 
genheit zu ermahnen. 
Die Obereinschätzungskommission, der die Entscheidung der Rechtsmittel 
über die Steuerfestsetzungen der Einschätzungskommission obliegt, wird von 
dem Kaiserlichen Gouverneur ernannt. 
Sie setzt sich außer dem Vorsitzenden zusammen aus zwei Beamten, zwei 
europäischen und zwei farbigen Gewerbetreibenden. 
Auf die Beschlußfähigkeit der Obereinschätzungskommission finden die- 
selben Bestimmungen wie für die Einschätzungskommissionen, bezüglich der Ge- 
schäftsordnung die Bestimmungen des Runderlasses vom 17. Mai 1899 (L. G. 
Nr. 380)*) Anwendung. 
Zu & 11. Die Gewerbescheine haben zu enthalten: 
1. den vollen Namen des Gewerbetreibenden, 
2. die Art des Gewerbes, für welches der Gewerbeschein ausgestellt ist, 
3. die Zeit der Gültigkeit des Gewerbescheines, 
4. die für den Gewerbeschein bezahlte Gebühr. 
Die an die unter Nr. 1 in $ 11 genannten Gewerbetreibenden erteilten Ge- 
werbescheine haben außerdem das Lokal zu bezeichnen, in welchem das Gewerbe 
ausgeübt wird. Das Lokal darf nur mit Genehmigung der örtlichen Verwaltungs- 
*, D. Kol. Gesetzgeb. VI S. 208.