V.d. Gouv. v. D. Ostafrika, betr. Erheb. v. Abgab. f. d. Gewerbebetrieb 7. 12.1907. 497
andernfalls eine offenbare Unbilligkeit hervorgerufen würde. Der Gouverneur
bestimmt alsdann auch den Bezirk, in welchem die Einziehung zu erfolgen hat.
Zu $7. Wird ein Betrieb durch Tod oder Krankheit des Inhabers, Brand-
unglück, Überschwemmung oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse derartig
geschädigt, daß das Weiterbestehen desselben in Frage gestellt ist, so kann die
Steuer auch im Laufe des Steuerjahres, auf Grund einer Neueinschätzung, für
den Rest des Steuerjahres ermäßigt oder ganz in Abgang gestellt werden.
Zu $ 9. Während der öffentlichen Auslegung der Steuerlisten ist jeder
Steuerpflichtige nur zur Einsicht der ihn selbst betreffenden Einschätzung be-
rechtigt.
Zu $ 10. Die Einschätzungskommissionen treten mindestens alljährlich,
womöglich vor dem 15. Februar zusammen.
Jeder Bezirksamtmann (Resident, Stationschef) beruft für denjenigen
Bezirk, in welchem ihm die Verywaltung zusteht, eine Einschätzungskommission.
Diese Kommission besteht aus dem Bezirksamtmann (Resident, Stationschef)
bzw. dessen Stellvertreter als Vorsitzenden, einem weiteren Beamten (wo ein
Zollamt vorhanden ist, dem Vorsteher desselben) sowie zwei europäischen und
zwei farbigen Gewerbetreibenden.
Falls geeignete europäische Gewerbetreibende nicht vorhanden sind, kann
anstatt eines derselben ein weiterer Farbiger berufen oder aber die Kommission
beschränkt werden, mit der Maßgabe, daß die Anzahl der farbigen Kommissions-
mitglieder die der europäischen nie überschreiten darf. Die Stimme des Vor-
sitzenden gibt bei Stimmengleichheit den Ausschlag.
Die Kommission ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder ein-
schließlich des Vorsitzenden zugegen sind. Eine nach Beschlußunfähigkeit der
ersten einberufene zweite Kommissionssitzung ist ohne Rücksicht auf die er-
schienene Mitgliederzahl stets beschlußfähig.
Vor dem Eintritt in die Verhandlung hat der Vorsitzende die Mitglieder
in entsprechender Weise auf die Bedeutung ihrer Tätigkeit hinzuweisen und sie
zu gewissenhafter und unparteiischer Pflichterfüllung sowie zur Amtsverschwie-
genheit zu ermahnen.
Die Obereinschätzungskommission, der die Entscheidung der Rechtsmittel
über die Steuerfestsetzungen der Einschätzungskommission obliegt, wird von
dem Kaiserlichen Gouverneur ernannt.
Sie setzt sich außer dem Vorsitzenden zusammen aus zwei Beamten, zwei
europäischen und zwei farbigen Gewerbetreibenden.
Auf die Beschlußfähigkeit der Obereinschätzungskommission finden die-
selben Bestimmungen wie für die Einschätzungskommissionen, bezüglich der Ge-
schäftsordnung die Bestimmungen des Runderlasses vom 17. Mai 1899 (L. G.
Nr. 380)*) Anwendung.
Zu & 11. Die Gewerbescheine haben zu enthalten:
1. den vollen Namen des Gewerbetreibenden,
2. die Art des Gewerbes, für welches der Gewerbeschein ausgestellt ist,
3. die Zeit der Gültigkeit des Gewerbescheines,
4. die für den Gewerbeschein bezahlte Gebühr.
Die an die unter Nr. 1 in $ 11 genannten Gewerbetreibenden erteilten Ge-
werbescheine haben außerdem das Lokal zu bezeichnen, in welchem das Gewerbe
ausgeübt wird. Das Lokal darf nur mit Genehmigung der örtlichen Verwaltungs-
*, D. Kol. Gesetzgeb. VI S. 208.