Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

Baubeschreibung für den Bau der Eisenbahn von Lüderitzbucht nach Kubud. 25 
gericht entscheidet der Obmann; in Fällen der $$ 1045 und 1046 der ZivilprozeB- 
Ordnung ist das Gericht Berlin zuständig. 
$ 21. Übertragbarkeit und Abschluß des Vertrages. 
1. Dieser Vertrag ist nur mit Zustimmung beider Parteien übertragbar. 
2. Er wird in je einer Ausfertigung für die beiden Parteien geschlossen. 
3. Die Kosten des Vertragsabschlusses, insbesondere etwaige Stempel- 
steuergebühren, trägt die Firma zu Lasten ihrer Verwaltungskosten. 
Berlin, den 15. Januar 1906. Berlin, den 15. Januar 1906. 
Auswärtiges Amt, Kolonial-Abteilung. Deutsche Kolonial-Eisenbahnbau- und 
E. Hohenlohe. Betriebs-Gesellschaft. 
F. Lenz. 
Anlage zu Nr. 2. 
Baubeschreibung für den Bau der Eisenbahn von Lüderitzbucht nach Kubub. 
81. Linienführung. 
Die Eisenbahn soll von Lüderitzbucht ausgehen und in der Gegend von 
Kubub oder Aus an einer Stelle enden, die für die Fortsetzung nach Osten hin 
günstig liegt; dabei ist mindestens der Längengrad von Aus zu erreichen. 
$2. Bauvorgang. 
Der Bau zerfällt in den Vorbau und in den Ausbau. 
Der Vorbau umfaßt lediglich die Arbeiten, die nötig sind, um die 
Strecke überall mit einer Geschwindigkeit von 20 km in der Stunde befahrbar zu 
machen und zu erhalten. 
Der Ausbau umfaßt die übrigen in der Baubeschreibung aufgeführten 
Leistungen und Lieferungen und hat zum Ziel eine Eisenbahn, die an allen 
Stellen mit einer Geschwindigkeit von 40 km in der Stunde befahren werden 
kann und für den Dauerbetrieb genügend ausgestattet ist. Der Eisenbahn-Kom- 
missar ist befugt, für einzelne Stellen eine geringere Zuggeschwindigkeit als 
maßgebend zuzulassen. 
Alle Leistungen und Lieferungen sollen den besten Regeln der Technik 
entsprechen. In bahntechnischer Hinsicht gelten die im Juli 1896 beschlossenen 
Grundzüge für den Bau und die Betriebseinrichtungen der Lokaleisenbahnen, so- 
weit nachstehend keine anderen Bestimmungen getroffen sind. 
$3. Neigungs- und Richtungsverhältnisse. 
Für den Vorbau sind im allgemeinen Steigungen bis zu 40°/,, und 
Krümmungen bis zu 70m Halbmesser statthaft. 
Es sind als maßgebende Steigungen für den Ausbau in der Richtung nach 
Aus 25°/,, und in der Richtung nach Lüderitzbucht tunlichst 20 °/,, und höch- 
stens 25°/,, derartig einzuhalten, daß der durch Steigungen und Krümmungen 
zusammen verursachte Widerstand nirgends mehr als der durch die bezeichnete 
Steigung auf der Graden hervorgerufene beträgt. Als Krümmungswiderstand 
400 
im Bogen vom Halbmesser R in Metern gelten on des Zuggewichtes. 
Wieweit in Einlaufsteigungen steilere Steigungen zulässig sind, befindet der
	        
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