Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

Techn. Vorschr. 22.1.07.— Wehrpfi. 28.1.07. — Impfung 30.1.07.— Scheidemünsen 18.23.07. 489 
190%. 
2. Bekanntmachung des Baudirektors, betreffend Änderung der Tech- 
nichen Vorschriften für Entwässerungsanlagen und Kanalisationsan- 
schlüsse. Vom 22. Januar 1907.*) 
(Amtebl. 1907 8. 15.) 
3. Bekanntmachung des Gouvernements, betreffend Ableistung der 
Wehrpflicht bei der Besatzung des Kiautschou-Gebiets und Meldung 
Militärpflichtiger. Vom 28. Januar 1907. 
(Amtabl. 1907 8. 19.)**) 
4. Bekanntmachung des Zivilkommissars, betreffend Schutzpocken- 
impfung. Vom 30. Januar 1907. 
(Amtebl. 1907 8. 23.) 
Nach der Verordnung, betreffend Schutzpockenimpfung, vom 17. Juni 1908 
(Amtsblatt 1902 Seite 101)***) ist 
a) jedes Kind vor dem Ablaufe des auf sein Geburtsjahr folgendem 
Kalenderjahres, 
b) jeder Zögling einer öffentlichen Lehranstalt oder einer Privatschule 
ınnerhalb des Jahres, in dem er das 12. Lebensjahr zurücklegt, sofern er nicht 
nach ärztlichem Zeugnis in den letzten 5 Jahren die natürlichen Blattern über- 
standen hat oder mit Erfolg geimpft ist, 
der Impfung mit Schutzpocken zu unterziehen. 
Im Anschluß daran wird hiermit bekannt gemacht, daß die Impfung der 
Europäer Marine-Stabsarzt Dr. Trembur an jedem Donnerstag des Monats 
Februar, vormittags 10 bis 11 Uhr, im Untersuchungszimmer der Abteilung IV 
des Gouvernementslazaretts vornimmt. 
Die unentgeltlichen Impfungen für Chinesen finden werktäglich von 11 bis 
12 Uhr vormittags im Faber-Hospital in Tapautau statt. In Litsun werden die 
Impfungen im Monat Februar an den Markttagen vormittags in der Poliklinik 
vorgenommen. 
Tsingtau, den 30. Januar 1907. 
Der Kaiserliche Zivilkommissar. 
5. Bekanntmachung des deutschen Postamts in Tsingtau, betreffend 
Zuschlag für Zahlung in Scheidemünzen. Vom 16. Februar 1907. 
(Amtsbl. 1907 8. 88.) 
Infolge weiterer erheblicher Wertverminderung der Scheidemünzen des 
mexikanischen Dollars wird der in der Bekanntmachung vom 30. April 1903 (Amts- 
#*) Vgl. D. Kol. Gesetzgeb. Bd. X 8. 360. 
*®) Vgl. D. Kol. Gesetzgeb. Bd. VIII S. 278. 
##%) Vgl. D. Kol. Gesetzgeb. Bd. VI S. 647.
	        
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