Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

440 Dritter Teil. Bestimmungen für das Schutzgebiet Kiautschon. 
blatt für das deutsche Kiautschougebiet Nr. 16 für 1903)*) vorgesehene Auf- 
schlag von 10 % bei in Scheidemünze geleisteten Zahlungen von Jetzt ab auf 9% 
erhöht. 
Tsingtau, den 16. Februar 1907. 
Kaiserlich Deutsches Postamt. 
6. Bekanntmachung des Kommissars für chinesische Angelegenheiten, 
betreffend Eröffnung von chinesischen Schulen. Vom 11. März 190. 
(Amtabl. 1908, 8. 56.) 
Im März dieses Jahres wird in Foshanhou, Sunkotschuang und Litsun eine 
chinesische Schule eröffnet werden. 
Der Kursus ist auf vorläufig fünf Jahre berechnet und entspricht dem 
einer Volksschule Der Unterricht umfaßt Chinesisch (Schreiben und Lesen), 
Rechnen, Geographie und in den oberen Klassen Deutsch. Er fängt mit der 
V. Klasse an; jährlich wird eine weitere Klasse bis zum Ausbau der Schule her- 
beigeführt werden. Beim Abgang aus der Schule wird ein Zeugnis erteilt, welches 
zur Aufnahme in die höheren Schulen berechtigt. 
Der Unterricht in der Volksschule ist frei. Lehrmittel werden bis auf 
weiteres unentgeltlich geliefert. 
Anmeldungen von Schülern, welche das 7. Lebensjahr vollendet haben 
müssen, werden berm Bezirksamt Litsun seitens der Väter oder älteren Brüder 
entgegengenommen. Innerhalb des Schuljahres werden neue Schüler nicht auf- 
genommen. 
Teingtau, den 11. März 1907. 
Der Kommissar für chinesische Angelegenheiten. 
7. Verordnung des Gouverneurs, betreffend Gouvernementsrat. Vom 
14. März 1907. 
(V. Bl. für das Kiautschougebiet 1907 8. 16. — Amtsbl. 1907 S. 68.) 
Auf Grund des $ 15 des Schutzgebietsgesetzes in Verbindung mit $ 1 der 
Verfügung des Reichskanzlers vom 27. April 1898 wird folgendes verordnet: 
8 1. Der Gouvernementsrat besteht unter dem Gouverneur uls Vorsitzen- 
dem aus folgenden Gouvernementsmitgliedern: Chef des Admiralstabes, Zivil- 
kommissar, Kommissar für chinesische Angelegenheiten, Gouvernementsinten- 
dant, Gouvernementsarzt, Baudirektor und aus vier Bürgschaftsvertretern. 
Außerdem kann der Gouverneur, soweit es nach dem Gegenstande der Be- 
ratung notwendig oder zweckmäßig erscheint, auch andere Personen, insbesondere 
auch Mitglieder des Chinesenkomitees zu den Sitzungen des Gouvernementsrats 
hinzuziehen, 
Im Behinderungsfalle treten für die Gouvernementsmitglieder ihre dienst- 
lichen Vertreter ein. Die Stellvertretung der Bürgschaftsvertreter regelt sich 
nach $ 5. 
Der älteste aktive Offizier des Kiautschougebiets, dem nach der Aller- 
höchsten Ordre vom 21. Dezember 1901 die Stellvertretung des Gouverneurs zu- 
fällt, kann den Sitzungen beiwohnen. 
#*) Nicht veröffentlicht.
	        
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