442 Dritter Teil. Bestimmungen für das Schutzgebiet Kiautschou.
Mehrere in einem Umschlage enthaltene gleichlautende Stimmzettel
gelten als eine Stimme; in einem Umschlage enthaltene auf verschiedene Per-
sonen lautende Stimmzettel sind ungültig.
Der Kandidat, der die meisten Stimmen erhalten hat, ist gewählt. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Nimmt der Gewählte auf Anfrage des Gouvernements nicht binnen drei
Tagen die Wahl an, so erfolgt eine Neuwahl auf Grund der für die erste Walıl
festgestellten Wählerliste.
Der Name des zu $ 2 c gewählten Bürgerschaftsevertreters ist dem Gouverne-
ment spätestens am 25. März vom Vorsitzenden der Handelskammer schriftlich
mitzuteilen.
Die Ernennung des Bürgerschaftsvertreters zu $ 2 d erfolgt spätesten:
am 1. April.
$ 4. Die Amtszeit der Bürgerschaftsvertreter beginnt am 1. April.
Durch die dem Gouvernement gegenüber abzugebende Erklärung der An-
nahme des Amtes verpflichten sich die Bürgerschaftsvertreter, den Sitzungen
des Gouvernementsrates beizuwohnen, sofern sie nicht durch wichtige Gründ-
behindert sind. Ferner verpflichten sie sich dadurch, dem Gouverneur mit-
zuteilen, wenn sie länger als acht Tage vom Schutzgebiet abwesend sind.
8 5. Die Bürgerschaftsvertreter müssen deutsche Reichsangehörige sein
und ihren Wohnsitz im Schutzgebiet haben.
Der Verlust des Amtes tritt in demselben Falle ein, in welchem gemäß
$ 32 des deutschen Gerichtseverfassungsgesetzes ein Schöffe zu diesem Amt un-
fähig ist, ferner bei Verlust der Reichsangehörigkeit und in dem Falle, daß wäh-
rend der Amtszeit die nach $ 2 a, b, e für die Wählbarkeit erforderliche Voraus-
setzung wegfällt, schließlich auch dann, wenn ein Bürgerschaftsvertreter für
mehr als sechs Monate wegen Verlassens des Schutzgebiets oder aus sonstigen
Gründen. an der Wahrnehmung seines Amtes verhindert ist.
Scheidet ein Bürgerschaftsvertreter nach den Bestimmungen des vorher-
gehenden Absatzes oder aus sonstigen Gründen aus, so wird für den Rest seiner
Amtszeit ein Ersatzmitglied berufen. Handelt es sich dabei um einen Bürger-
schaftsvertreter zu 8 2 a oder b, eo wird die Neuwahl unter Beobachtung der sich
aus & 3 Absatz 1 ergebenden Fristen ausgeschrieben.
Bei Abwesenheit eines Bürgerschaftsvertreters aus dem Schutzgebiete oder
Verhinderung für weniger als sechs Monate kann der Gouverneur dem betreffen-
den Bürgerschaftsvertreter auf dessen Vorschlag einen Vertreter bestellen.
Dieser muß den Bedingungen für die Berufung des Vertretenen entsprechen.
8 6. Dem Gouvernementsrat sind zur Beratung vorzulegen:
a) Die Vorschläge für den jährlichen Haushaltsetat in ihrer Gesamtheit:
inwieweit Ausnahmen aus politischen oder militärischen Gründen zu machen
sind, unterliegt dem Ermessen des Gouverneurs.
b) Die Entwürfe der vom Gouverneur zu erlaesenden oder von ihm in
Vorschlag zu bringenden Verordnungen.
Wenn in dringenden Fällen der Gouverneur eine Verordnung ohne An-
hörung des Gouvernementsrates erlassen mußte, geschieht die Vorlage nach-
träglich. Bei Verordnungen von geringfügiger Bedeutung genügt die schrift-
liche Einverständniserklärung durch die Mitglieder des Gouvernementsrates, 80-
fern nicht von einem derselben die Beratung verlangt wird.
Dem Gouverneur steht es frei, auch andere als die vorbezeichneten An-
gelegenheiten dem Gouvernementsrat zu unterbreiten.