Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

28 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete. 
8 Motorfahrräder und 
6 Bahnmeisterwagen 
geliefert werden. 
Reserveteile für die Fahrzeuge sind im ungefähren Werte von 5% des 
Wertes der Fahrzeuge zu beschaffen. 
‘Sämtliche Fabrzeuge, mit Ausnahme der Motorfahrräder und der Bahn- 
meisterwagen, sollen für durchgehende selbsttätige Bremse eingerichtet sein. 
Welche Wagen Handbremse erhalten sollen, wird noch besonders bestimmt. 
Das für die Betriebsmittel zu verwendende Material muß den Lieferungs- 
bedingungen der preußischen Staatsbahn entsprechen, insofern sich nicht die 
Kolonial-Abteilung mit Abweichungen einverstanden erklärt. 
2. Runderlals des Auswärtigen Amts, Kolonial-Abteilung, betreffend dıe 
Bescheinigungen tiber die Prüfung der Rechnungsbelege. 
Vom 12. Februar 1906. 
Bei dem Anschwellen der Schutzgebietsabrechnungen und der dazu ge- 
hörigen Belege hat das Bestreben, den Bescheinigungen über die kalkulatorische 
Prüfung der Belege-zur Verminderung des Schreibwerks eine möglichst einfache, 
kurze Form zu geben, dahin geführt, daß in den einzelnen Schutzgebieten die 
verschiedensten Bescheinigungen, wie z. B. „geprüft“ oder „richtig“ usw., zur 
Anwendung gelangen. 
Um ein einheitliches Verfahren sicherzustellen, das nicht nur den An- 
forderungen des Rechnungshofes genügt, sondern auch den berechtigten 
Wünschen der Kolonialverwaltung auf tunlichste Vereinfachung Rechnung 
trägt, bin ich mit dem Rechnungshofe in Verbindung getreten. Im Einvernehmen 
mit demselben treffe ich nunmehr folgende Anordnungen: 
Der für die Abnahme der Rechnungen und Prüfung der Belege in Be- 
tracht kommende $ 47 der Instruktion für die Oberrechnungskammer vom 18. De- 
zember 1824 bestimmt in seinem ersten Absatz nur allgemein, daß vor der Ab- 
nahme der Rechnungen diese sowohl wie die Belege rechnerisch geprüft und be- 
scheinigt sein müssen, und es unterliegt auch nach Auffassung des Rechnungs- 
hofes keinem Bedenken, für die Bescheinigung der Belege hinsichtlich der 
rechnerischen Prüfung eine möglichst einfache Form zuzulassen. Soweit nicht im 
Einzelfalle, wie z. B. bei Reisekostenliquidationen usw., eine besondere kalkula- 
torische Prüfungsbescheinigung vorgeschrieben ist, hat die auf die Hauptbelege 
zu setzende Bescheinigung fortan in der Fassung „rechnerisch richtig“ bzw. 
„rechnerisch berichtigt‘“ zu erfolgen. Dabei wird ausdrücklich darauf aufmerk- 
sam gemacht, daß durch diese abgekürzte Form die Verantwortlichkeit des Rech- 
nungsbeamten hinsichtlich der Prüfung nach den etwaigen Unterbelegen bzw. 
nach den Verträgen, Tarifen usw. nicht eingeschränkt wird. 
Soweit bei den einzelnen Dienststellen besondere Rechnungsbeamte an- 
gestellt sind, dürfen die durch die Belege nachgewiesenen Beträge erst zur Zah- 
lung gelangen, nachdem sie durch diese Beamten in der vorstehenden Weise hin- 
sichtlich der rechnerischen Richtigkeit geprüft und bescheinigt sind. Sind solche 
Beamten nicht vorhanden, so hat sich der zahlende Beamte vor der Zahlungs- 
leistung selbst dieser Prüfung zu unterziehen und gegebenenfalls die Rechnung 
zu berichtigen. Vorbehaltlich der späteren Nachprüfung und Bescheinigung
	        
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