Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

Wasserleitungsanschl. d. Gemeinde Taitungtschen 28.12.07. — Hafenordnung 24.12.07. 465 
$ 3. Liegeplätze. 
Der Führer eines Fahrzeuges hat den Anordnungen des Hafenamts bei 
Wahl des Liegeplatzes Folge zu leisten und im großen oder kleinen Hafen die 
Erlaubnis zur Platzveränderung bei dieser Behörde vorher einzuholen. 
Über Laden und Löschen gelten besondere Bestimmungen. 
$4 Straßenrecht. 
Im Hafengebiete gelten für alle Fahrzeuge die Bestimmungen der Kaiser- 
lichen Verordnungen: 
1. zur Verhütung des Zusammenstoßes der Schiffe auf See vom 9. Mai 
1897, 
2. über das Verhalten der Schiffer nach einem Zusammenstoß von Schiffen 
auf See vom 15. August 1876, 
mit der Ausnahme, daß Boote und Sampans von den inneren Hafeneinfahrtsbojen 
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"37 und -- y a bis zum großen Hafen und in demselben sowie im kleinen 
Hafen und Bauhafen allen ein- und auslaufenden und manövrierenden Schiffen 
auszuweichen haben. 
$5. Setzen der Nationalflagge, Lichterführung. 
Beim Ein- und Auslaufen des Schiffes ist am Tage die Nationalflagge 
zu setzen. An Kajen festgemachte Fahrzeuge haben nachts wenigstens ein weißes 
Licht an sichtbarer Stelle zu führen, soweit nicht das Hafenamt in einzelnen 
Fällen davon entbindet, Jedoch ohne damit Verantwortung für Schäden zu über- 
nehmen, die durch die fehlende Beleuchtung des Fahrzeuges verursacht werden. 
86. Meldepflicht. 
Die Anmeldung hat innerhalb von spätestens 24 Stunden nach der Ankunft 
des Schiffes im Hafengebiete beim Hafenamte zu erfolgen. Bei der Meldung ist 
eine Schiffsurkunde vorzulegen, durch welche der Name der Reederei und des 
Schiffsführers sowie Name, Unterscheidungssignal, Heimatshafen und Netto- 
Raumgehalt oder Tragfähigkeit des Schiffes ausgewiesen werden. Die Urkunde 
wird bei der Abmeldung zurückgegeben nach Entrichtung oder Sicherstellung 
der Hafengebühren, Empfang der Zollklarierung und Erledigung sonstiger aus 
dieser Verordnung entspringenden Verpflichtungen des Schiffsführers. 
Kriegsschiffe sind von der Meldepflicht befreit. 
Auf Verlangen hat der Schiffer dem JIIafenamte Einsicht in die Manifeste 
zu geben. 
8%. Hafenabgabe. 
Für die Benutzung des Hafengebietes wird eine Hafenabgabe erhoben. 
1. Diese beträgt: 
a) für Schiffe allgemein für die Netto-Registertonne 61% Cent, 
b) für Schiffe ohne Ladung oder mit Aufenthalt unter 6 Stunden 3 Oent. 
Als Schiffe ohne Ladung werden solche angesehen, bei denen die Anzahl der 
ım Hafen geladenen oder gelöschten Waren unter 100 Tonnen bleibt. 
2. Schiffe, welche eine der Reeden nur für Orders oder zum Schutze gegen 
schlechtes Wetter anlaufen, sind frei von der Hafenabgabe. 
3. Schiffe, welche über 4 Tage an der Mole liegen, haben einen Zuschlag 
von 1 Cent für die Tonne für jeden angefangenen Tag zu rechnen. Sonntage 
Die dentsche Kolonial-Gesetzgebung XI (1907). 30
	        
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