496 Anhang. Allgemeine Bestimmungen von Bedeutung für die Schutzgebiete.
8 150. Die Entscheidung der obersten Reichsbehörde muß der Klage vor-
hergehen und letztere sodann bei Verlust des Klagerechts innerhalb sechs Mo-
naten, nachdem dem Beteiligten die Entscheidung jener Behörde bekannt gemacht
worden, angebracht werden.
In den Fällen, in welchen gemäß $ 54 die höhere Reichsbehörde Entschei-
dung getroffen hat, tritt der Verlust das Klagerechts auch dann ein, wenn nicht
von dem Beteiligten gegen diese Entscheidung binnen gleicher Frist die Be-
schwerde an die oberste Reichsbehörde erhoben ist.
$ 151. Der Reichsfiskus wird durch die höhere Reichsbehörde, unter welcher
der Reichsbeamte steht oder gestanden hat, oder falls er direkt unter der obersten
Reichsbehörde steht oder gestanden hat, durch die oberste Reichsbehörde ver-
treten.
Die Klage ist bei demjenigen Gericht anzubringen, in dessen Bezirke die
betreffende Behörde ihren Sitz hat.
$ 152. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch Klage odeı
Widerklage ein Anspruch auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes geltend
gemacht ist, wird die Verhandlung und Entscheidung letzter Instanz im Sinne
des $ 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze dem Reichs-
gerichte zugewiesen.
8 153. Auf die im $ 144 erwähnten Rechtsstreitigkeiten finden die Be-
stimmungen der $$ 151 und 152 mit der Maßgabe Anwendung, daß der Reichs-
fiskus durch die höhere Reichsbehörde vertreten wird, welche den Defektbeschluß
abgefaßt oder für vollstreckbar erklärt hat ($ 139 Abs. 2). Ist die Abfassung
durch die oberste Reichsbehörde geschehen, so übernimmt diese die Vertretung
des Reichsfiskus.
8 154. In Rechtsstreitigkeiten über Vermögensansprüche gegen Reichs-
beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder pflichtwidriger
Unterlassung von Amtshandlungen ist sowohl dasjenige Gericht zuständig, in
dessen Bezirke der Beamte zur Zeit der Verletzung seiner Amtespflicht seinen
Wohnsitz hatte, als dasjenige, in dessen Bezirke derselbe zur Zeit der Erhebung
der Klage seinen Wohnsitz hat.
Die Vorschrift des $ 152 findet entsprechende Anwendung.
8 155. Die Entscheidungen der Disziplinar- und Verwaltungsbehörden
darüber, ob und von welchem Zeitpunkt ab ein Reichsbeamter aus seinem Amte
zu entfernen, einstweilig oder definitiv in den Ruhestand zu versetzen oder vor-
läufig seines Dienstes zu entheben sei, und über die Verhängung von Ordnungs-
strafen sind für die Beurteilung der vor dem Gerichte geltend gemachten ver-
mögensrechtlichen Ansprüche maßgebend.
Schlußbestimmungen.
8 156. Die Reichstagsbeamten haben die Rechte und Pflichten der Reichs-
beamten.
Die Anstellung der Reichstagsbeamten erfolgt durch den Reichstagspräsi-
denten, welcher die vorgesetzte Behörde derselben bildet.
8 157. Auf Personen des Soldatenstandes findet dieses Gesetz nur in den
88 134 bis 148 Anwendung.
$ 158. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Versetzung in ein
anderes Amt, über die einstweilige und über die zwangsweise Versetzung in den