Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- u. Unterbeamtenstellen 8.7.1907. 499 
staaten Gültigkeit; er wird nach dem anliegenden Muster E durch den Reichs- Mn, 
kanzler (Reichs-Kolonialamt oder Reichs-Marine-Amt) ausgestellt. Diejenigen, 
die auf Grund der vorstehenden Bestimmung den Zivilversorgungsschein erhalten 
haben, stehen in bezug auf die Reihenfolge der Einberufung von Stellen- 
anwärtern den im $ 18 unter N. 4 bezeichneten Unteroffizieren gleich, insoweit sie 
im stehenden Heere oder in der Kaiserlichen Marine unter Hinzurechnung der 
Dienstzeit ın den Schutzgebieten eine Gesamtdienstzeit von mindestens acht 
Jahren erreicht haben. 
8 2. (1.) Die mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- 
und Staatsbehörden — jedoch ausschließlich des Forstdienstes — sind, unbe- 
schadet der in den einzelnen Bundesstaaten bezüglich der Versorgung der Mi- 
litäranwärter im Zivildienst erlassenen weitergehenden Bestimmungen, nach 
Maßgabe der nachstehenden Grundsätze vorzugsweise mit Militäranwärtern zu 
besetzen. 
(2.) Soweit es an geeigneten zivilversorgungsberechtigten Bewerbern 
(Militäranwärtern) fehlt, sind die Unterbeamtenstellen vorzugsweise mit In- 
habern des Anstellungsscheins zu besetzen. 
8 3. Ausschließlich mit Militäranwärtern und — soweit es sich um Unter- 
beamtenstellen handelt — mit Inhabern des Anstellungsscheins sind zu besetzen: 
1. in allen Dienstzweigen und bei allen Behörden, außer bei der Reichs- 
kanzlei, dem Auswärtigen Amt, den Ministerien der auswärtigen An- 
gelegenheiten, den Chiffrier-Bureaus, den Gesandtschaften und Kon- 
sulaten: 
die Stellen im Kanzleidienst, einschließlich derjenigen der Lohn- 
schreiber, soweit deren Inhabern lediglich die Besorgung des 
Schreibwerkes (Abschreiben, Reinschriften anfertigen, Ver- 
gleichen usw.) und der damit zusammenhängenden Dienstverrich- 
tungen obliegt; 
2. in allen Dienstzweigen und bei allen Behörden, außer bei den Gesandt- 
schaften und Konsulaten: 
sämtliche Stellen, deren Obliegenheiten im wesentlichen in mecha- 
nischen Dienstleistungen bestehen und keine technischen Kennt- 
nisse erfordern. 
$ 4. (1.) Mindestens zur Hälfte mit Militäranwärtern sind zu besetzen: 
in allen Dienstzweigen und bei allen Behörden, außer bei den Ministe- 
rien und sonstigen Zentralbehörden sowie bei den Gesandtschaften und 
Konsulaten: 
die Stellen der mittleren Beamten im Bureaudienste (Journal-, 
Registratur-, Expeditions-, Kalkulatur-, Kassendienst und der- 
gleichen) mit Ausschluß derjenigen, für die eine besondere wissen- 
schaftliche oder technische Vorbildung erfordert wird. 
(2.) Bei Annahme von Bureaudiätaren ist nach gleichen Grundsätzen zu 
verfahren. 
8 5. (1.) In welchem Umfange die nicht unter die 88 3 und 4 fallenden 
mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern usw. zu be- 
setzen sind, ist unter Berücksichtigung der Anforderungen des Dienstes zu be- 
stimmen. 
(2.) Welche Stellen zu den Unterbeamtenstellen zählen und somit auch 
den Inhabern des Anstellungsscheins vorbehalten sind, wird für den Reichsdienst 
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