Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

42 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete. 
sandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner Majestät dem Könige 
der Belgier; 
Seine Majestät der König von Portugal und Algarvien: den Herrn Carlos Cy- 
rillo Machado, Vicomte de Santo Thyrso, Ihren außerordent- 
lichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner Majestät dem 
Könige der Belgier, und den Herrn Thomaz AntonioGarciaRosado, 
Oberstleutnant im Generalstabe, Mitglied Ihres Rates und Offizier des 
Ehrendienstes; 
Seine Majestät der Kaiser aller Reußen: den Herrn N. de Giers, Ihren 
außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner 
Majestät dem Könige der Belgier; 
Seine Majestät der König von Schweden: den Herrn Gustav M. M. Baron 
Falkenberg, Ihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten 
Minister bei Seiner Majestät dem Könige der Belgier; 
welche, versehen mit Vollmachten in guter und gehöriger Form, die nachfolgen- 
den Bestimmungen angenommen haben: 
ArtikelI. Vom Inkrafttreten gegenwärtiger Konvention an wird der 
Einfuhrzoll auf Spirituosen ım ganzen Gebiete der Zone, wo das im Artikel XC]I 
der Brüsseler General-Akte vorgesehene Verbot nicht in Kraft stehen sollte, auf 
die Höhe von 100 Franken für das Hektoliter von 50 Zentigrad Alkoholgehalt 
gebracht. 
Es besteht jedoch Einverständnis darüber, daß für Erythraea diese Abgabe 
nur 70 Franken für das Hektoliter mit 50 Zentigrad Alkoholgehalt betragen darf, 
wobei die Gesamtheit der übrigen in dieser Kolonie bestehenden Abgaben eine 
allgemeine und gleichmäßige Ergänzung auf 100 Franken darstellt. 
Der Einfuhrzoll ist für jeden Grad über 50 Zentigrad Alkoholgehalt ver- 
hältnismäßig zu erhöhen; er darf für jeden Grad unter 50 Zentigrad verhältnis- 
mäßig herabgesetzt werden. 
Die Mächte behalten das Recht, in denjenigen Gebieten, wo sie dazu be- 
rechtigt sind, die Zollsätze auch über das im gegenwärtigen Artikel festgesetzte 
Minimum aufrechtzuerhalten oder zu erhöhen. 
ArtikellIlI. Wie aus Artikel XCIII der Brüsseler General-Akte sich 
ergibt, sind die Spirituosen, welche in den im Artikel XCII bezeichneten Ge- 
bieten fabriziert werden sollten und für den Bedarf im Innern bestimmt sind, 
mit einer Steuer zu belegen. 
Diese Steuer, deren Erhebung die Mächte, soweit möglich, zu sichern sich 
verpflichten, soll nicht niedriger sein als der im Artikel I gegenwärtiger Konven- 
tion festgesetzte Minimalsatz des Einfuhrzolls. 
Es besteht jedoch Einverständnis bezüglich Angolas, daß die Portugie- 
sische Regierung, um die allmähliche und vollständige Umwandelung der Bren- 
nereien in Zuckerfabriken zu sichern, von dem Ertrage dieser Abgabe von 100 
Franken eine Summe von 30 Franken vorwegncehmen darf, welche den Produ- 
zenten überwiesen wird, mit der in ihrer Erfüllung von der Regierung zu kon- 
trollierenden Verpflichtung, diese Umwandelung zu verwirklichen. 
Macht die Portugiesische Regierung von dieser Befugnis Gebrauch, so 
darf die Zahl der in Tätigkeit befindlichen Brennereien und die Produktions- 
fähigkeit einer jeden derselben den am 31. Oktober 1906 festgestellten Stand nach 
Zahl und Produktionsfähigkeit nicht übersteigen. 
ArtikellIII. Die Bestimmungen der gegenwärtigen Konvention werden 
für einen Zeitraum von zehn Jahren festgesetzt.
	        
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