Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

46 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete. 
soweniger unterliegen, als zwischen Kolonial-Verwaltung und Reichsfinanz-Ver- 
waltung bei anderem Anlaß ausdrückliches Einverständnis darüber erzielt worden 
ist, daß die Wohltaten dieses Gesetzes als „Versorgunggansprüche“ der 
Hinterbliebenen von Schutztruppenangehörigen im Sinne des $ 5 des Schutz- 
truppengesetzes*) ohne weiteres zu gelten haben. 
Ich ersuche ergebenst, in Zukunft entsprechend zu verfahren. Die ent- 
stehenden Kosten sind bei dem Reise- und Umzugskostentitel zu verrechnen. 
Berlin, den 1. Januar 1907. 
Auswärtiges Amt. Kolonial-Abteilung. 
Dernburg. 
16. Ergänzungsblatt I zum Tarif der Usambarabahn,**) herausgegeben 
von der Deutschen Kolonial-Eisenbahnbau- und Betriebsgesellschaft, vom 
Gouverneur von Deutsch-Ostafrika bekanntgemacht am 2. Januar 1907. 
(Amtl. Anz. Nr. 1). 
Mit dem 1. Januar 1907 treten folgende Änderungen in Kraft: 
I. 1. Für die II. Wagenklasse werden Abonnementskarten eingeführt, die 
innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten zu 12 Fahrten an beliebigen Tagen 
zwischen 2 bestimmten Stationen berechtigen. 
2. Der Preis der Abonnementskarten wird in der Weise berechnet, daß für 
die einzelne Fahrt ein Preis von 4 Hellern pro km zugrunde gelegt wird. Der 
hiernach ausgerechnete Betrag wird auf 10 Heller aufwärts abgerundet und mit 
der Zahl 12 vervielfältigt. 
3. Die Erteilung einer Abonnementskarte kann bei der Betriebsleitung 
der Usambarabahn in Tanga oder bei den Eisenbahnstationen beantragt werden. 
4. Die ausgegebenen Abonnementskarten sind in Gegenwart eines Eisen- 
bahnbcamten von dem Inhaber vor der Benutzung eigenhändig zu unterschreiben. 
Eine Abonnementskarte darf nur von der Person, die sie unterschrieben 
hat, benutzt und auf eine andere Person nicht übertragen werden. Wird sie von 
einer anderen Person benutzt, so wird die Karte eingezogen bei Verlust des dafür 
bezahlten Preises. 
5. Die Karte ist den überwachenden Beamten vorzuzeigen. 
6. Bei jeder Fahrt auf Abonnementskarte werden 30 kg Freigepäck 
gewährt. 
i. Jeder Mißbrauch der Abonnementskarte, sei es durch eine nicht 
berechtigte Person, sei es auf einer Strecke, für die sie nicht gilt, zieht straf- 
rechtliche Verfolgung nach sich. 
8. Die einzelnen Fahrten auf Abonnementskarten werden durch die Loch- 
zange des Zugführers gekennzeichnet. 
9. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ist die Karte zurückzugeben. 
II. Der Artikel Künstliche Düngemittel ist im Verzeichnis der Güter des 
Spezialtarifs I zu streichen und in das Verzeichnis der Güter des Spezialtarifs 
II aufzunehmen. 
11I. Der Artikel Getrocknete Rinderhäute ist unter die Güter des Spezial- 
tarifs I aufzunehmen. 
Daressalam, den 2. Januar 1907. 
*) D. Kol. Gesetzgeb. II 8. 252. 
**) D. Kol. Gesetzgeb. 1903, S. 64.
	        
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