Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

Runderlaß des Ausw. Amts, betr. Grundsätze für die Etstsmeldungen 4. 1.1907. 49 
Vom Gouvernement beantragte Abänderungen im Texte sind nicht 
zu unterstreichen. 
Nicht in das Formular aufzunehmen, sondern einem besonderen Antrage 
vorzubehalten sind Vorschläge, die eine grundsätzliche Änderung des Etats- 
schemas oder der Kapitel- und Titel-Einrichtung bezwecken, es sei denn, daß 
solche Änderungen bereits in den Etats anderer Schutzgebiete vorhanden sind. 
In der Erläuterungsspalte sind die regelmäßig wiederkehrenden Veran- 
schlagungen, wie z. B. in der Anlage die Einnahme-Übersichten zu Titel 1, 2 und 
3, die Übersicht zu Kapitel 1 Titel 4 und 5 der fortdauernden Ausgaben usw., 
stets vollständig aufzustellen, und zwar, falls es sich ohne Beeinträchtigung der 
Übersichtlichkeit tun läßt, durch Abänderung der Übersichten im Druckexem- 
plar, andernfalls durch Überkleben der Veranschlagung im Druckexemplar und 
Neuaufstellung einer solchen. 
Das Entsprechende gilt von den sonst bei einigen wenigen Etatsstellen 
alljährlich wiederkehrenden Erläuterungen. 
Im übrigen sind die Erläuterungen im Druckexemplar zu durchstreichen. 
Jede neue Erläuterung ist in einer besonderen Beilage zu geben, die ge- 
nügenden Raum für etwaige Änderungen und Ergänzungen läßt. Die Beilagen 
sind fortlaufend zu numerieren. Auf die Nummer der Beilage ist im Etatsent- 
wurfe an der betreffenden Stelle Bezug zu nehmen, während umgekehrt bei jeder 
Erläuterung anzugeben bleibt, auf welche Position des Etats sie sich bezieht. Die 
Beilagen sind zu einem Heft zu vereinigen. 
Alles weitere hinsichtlich der Form der Anmeldungen ergibt sich aus dem 
beiliegenden Schema. 
B. Inhalt. 
Es hat bisher kaum eine Zu- und Abgangs-Nachweisung aus den Schutz- 
gebieten hier vorgelegen, bei der nicht bereits seitens der Kolonialabteilung, zum 
Teil in großer Anzahl, Forderungen haben gestrichen werden müssen, weil die 
Dringlichkeit einer Forderung nicht anerkannt werden konnte, oder weil eine 
ausreichende Begründung fehlte. Es muß wiederholt verlangt werden, daß nur 
wirklich dringliche Forderungen gestellt werden. Die Finanzlage des Reiches ist 
andauernd eine ungünstige und erfordert die größtmögliche Sparsamkeit. Ver- 
langt muß ferner werden, daß sämtliche Anmeldungen, mit den erforderlichen 
Unterlagen (Erläuterungen, statistischen Übersichten, Kostenanschlägen usw.) 
versehen, in erschöpfender Weise begründet werden. Forderungen, bei denen es 
an einer der beiden Voraussetzungen mangelt, müssen ın Zukunft von vorn- 
herein hier abgelehnt werden. Ich erwarte daher, daß derartige Forderungen 
hier nicht mehr gestellt werden; sie erschweren und vermehren lediglich unnütz 
die Arbeit hier wie im Schutzgebiet. 
Unberücksichtigt müssen ferner, wie schon wiederholt betont, diejenigen 
Anmeldungen bleiben, die nicht bis zu dem vorgeschriebenen Termin — 1. Juni — 
hier vorliegen. Ich erwarte, daß nicht nur dieser Termin in Zukunft genau ein- 
gehalten wird, sondern daß auch nachträgliche Anmeldungen nicht mehr einge- 
reicht werden. 
Fragen grundsätzlicher Art (z. B. Einführung neuer Tarifsätze beim Zoll 
oder bei den fiskalischen Eisenbahnen, Änderung der Gehaltsklassifikationen der 
Beamten, anderweite Bemessung der Kolonialdienstzulagen usw.) sind aus den 
Etatsanmeldungen auszuscheiden, falls sie nicht bereits vorher erörtert und ent- 
‘chieden worden sind. Die Reichsfinanzverwaltung lehnt es regelmäßig ab, der- 
Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung XI (1907). 4 
 
	        
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