54 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Büdsee-Schutzgebiete.
Wir erlauben uns jedoch ergebenst zu bemerken, daß derartige das Rech-
nungswesen betreffende Anordnungen vor ihrer Einführung uns mitzuteilen
sind. ($ 14, 2. Abs. des Gesetzes, betreffend die Einrichtung und die Befugnisse
der Ober-Rechnungskammer vom 27. März 1872.)
Rechnungshof des Deutschen Reiches.
v. Leib.
An das Auswärtige Amt, Kolonial-Abteilung. Berlin.
22. Runderlafs des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betreffend
die Zollverwaltung. Vom 15. Januar 1907.
Die Zollverwaltung ist im dienstlichen Interesse wieder an das Kaiser-
liche Gouvernement in Windhuk zurückverlegt worden. Aus diesem Grunde
findet ein besonderer Schriftverkehr mit der Zollverwaltung nicht mehr statt, es
sind vielmehr alle Berichte, Nachweisungen usw. in Zollangelegenheiten an da:
Kaiserliche Gouvernement zu richten.
Windhuk, den 15. Januar 1907.
I. V.: Bruhns.
23. Erlals des Auswärtigen Amts, Kolonial-Abteilung, an den Gouverneur
von Kamerun, betreffend die Eingeborenen-Zivilrechtspflege.
Vom 15. Januar 1907.
Der obige Bericht geht von irrigen rechtlichen Voraussetzungen aus. Dir
8$ 5 und 6 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Ge-
setzgeb. Bd. 7 S. 214) beziehen sich nur auf „polizeiliche und sonstige die Verwal-
tung betreffende Vorschriften“. Auf dem Gebiete der Eingeborenen-Gerichts-
barkeit ist dagegen das in der Schutzgewalt enthaltene, an sich gemäß 8 1 des
Schutzgebietsgesetzes dem Kaiser zustehende Verordnungsrecht (v. Stengel,
Rechtsverhältnisse der Schutzgebiete 1901 S. 38) bisher ausschließlich dem
Reichskanzler delegiert worden (durch die Allerhöchste Verordnung vom 25. Fe-
bruar 1896, Kol. Gesetzgeb. Bd. 2 S. 213). Eine rechtliche Ermächtigung, allge-
meine Anordnungen mit Gesetzeskraft auf dem Gebiete der Zivilgerichtsbarkeit
für Eingeborene zu erlassen, besteht hiernach für die Gouverneure ebensowenig
wie für die Bezirksamtmänner.
Die beabsichtigte Gouvernements-Verordnung wird demnach keinesfalls
erlassen werden dürfen. Auf der anderen Seite wird aber auch das Vorgehen
des Bezirksamtmanns in Edea wenigstens formell nicht zu beanstanden sein.
Seine Kundgebung stellt sich schon ihrer Fassung nach gar nicht als eine Ver-
ordnung, sondern als eine an die eingeborene Bevölkerung gerichtete Bekannt-
machung dar, in welcher er zu gewissen, offenbar zweifelhaft gewesenen Rechts-
fragen Stellung nimmt. Es wird keinem Bedenken unterliegen können und bei
dem Mangel einer Kodifikation des Eingeborenen-Zivilrechts häufig nur für
zweckmäßig zu erachten sein, wenn eine mit der Eingeborenen-Gerichtsbarkeit
betraute Dienststelle auf diesem Wege die Gerichtseingesessenen darüber be-
lehrt, welche Grundsätze sie bei der Rechtsprechung befolgen will. Allerdings