56 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete.
24. Runderlals des Gouverneurs von Kamerun, betreffend Waffenkontrolle.
Vom 15. Januar 1907.
Von der nachträglichen Anmeldung der von Schutztruppenangehörigen
zur Zeit geführten, nicht registrierten Privatfeuerwaffen wird abgesehen. Der
Schlußsatz des Runderlasses Nr. 195*) von: „Die“ bis „ver-
pflichtet“istzustreichen.
Buea, den 15. Januar 1907.
Der stellvertretende Gouverneur.
Gleim.
25. Verordnung des Gouverneurs von Togo, betreffend Anordnung einer
Quarantäne Vom 15. Januar 1907.**)
(Amtsbl.-8. 9.)
Mit Rücksicht auf das Vorkommen von Gelbfieber in Grand-Popo (Daho-
mey) wird auf Grund des $ 15 des Schutzgebietsgesetzes, des & 5 der Verfügung
des Reichskanzlers vom 27. September 1903 und der Verordnung, betreffend die
Verhütung der Einschleppung ansteckender Krankheiten vom 20. September
1892, folgendes verordnet:
8 1. Personen, welche aus dem südlichen Teil von Dahomey kommen,
haben sich beim Betreten des Schutzgebiets einer fünftägigen Quarantäne zu
unterwerfen.
$ 2. Die Quarantänestation für die zu Lande das Schutzgebiet betretenden
Personen befindet sich östlich Anecho bei Hilakonyi. Nur an diesem Punkte ist
das Überschreiten der Grenze von Dahomey her gestattet, während im übrigen
die Ostgrenze von der See bis Tokpli für allen Verkehr aus Dahomey gesperrt ist.
$ 3. Schiffe, welche aus Grand-Popo kommen, haben beim Anlaufen der
Reede von Lome die Quarantäneflagge zu führen.
8 4. Reisenden, welche zum dauernden Aufenthalt an Land gehen wollen,
kann vom Regierungsarzt die Erlaubnis hierzu erteilt werden, nachdem festge-
stellt ist, daß gelbfieberkranke oder -verdächtige Personen sich nicht an Bord
befinden. Diejenigen Personen, welchen die Erlaubnis erteilt worden ist, an
Land zu gehen, haben sich der in $ 1 bestimmten Quarantäne zu unterwerfen.
8 5. Der Güterverkehr zwischen dem Lande und den in $ 3 bezeichneten
Schiffen ist frei.
8 6. Zuwiderhandlungen werden an Nichteingeborenen mit Gefängnis bis
zu 3 Monaten, Haft oder Geldstrafe bis zu 1000 M., an Eingeborenen unter
analoger Anwendung des vorbezeichneten Strafrahmens nach Maßgabe der Ver-
fügung des Reichskanzlers vom 22. April 1896 bestraft.
$ 7. Diese Verordnung tritt heute in Kraft.
Lome, den 15. Januar 1907.
Der Gouverneur.
Graf Zech.
*, Vom 1. März 1906. D. Kol. Gesetzgeb. 1906 S. 120.
*%*) Wieder aufgehoben durch V. vom 14. Februar 1907 (unter Nr. 57).