Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

60 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete. 
2. Lohnsteigerungen werden nur am Anfang des Rechnungsjahres 
(1. April) bewilligt. Erfolgt eine Neueinstellung im Laufe des Rechnungsjahres, 
so tritt die erste Lohnerhöhung erst mit Ablauf des auf das Einstellungsjahr 
folgenden Rechnungsjahres ein. 
Ein Anspruch auf Lohnsteigerungen steht dem Angestellten nicht zu. 
3. Farbige, die im Privatdienst tätig waren, oder in Diensten der Mission 
gestanden haben, oder sich sonst die erforderlichen Kenntnisse zu einem be- 
stimmten Beruf verschafft haben, können bei ihrer Übernahme in den Dienst des 
Gouvernements durch Verfügung des Gouverneurs in eine ihrem Alter und ihren 
Kenntnissen entsprechende Lohnstufe eingereiht werden. 
4. In Krankheitsfällen erhalten Angestellte, welche im Genuß von monat- 
lichen Bezügen bis zu 40 M. stehen, ein tägliches Krankengeld von 0,50 M., Ange- 
stellte, welche im Genuß von monatlichen Bezügen bis zu 100 M. stehen, ein täg- 
liches Krankengeld von 1 M., bei höheren Bezügen ein tägliches Krankengeld von 
1,50 M. an Stelle des Lohnes. 
Ärztliche Behandlung und Arzneien werden kostenlos gewährt. 
Ferner kann den Angestellten Urlaub bis zu 14 Tagen jährlich bewilligt 
werden unter Fortzahlung der Bezüge. 
Zuständig für die Erteilung des Urlaubs ist für das Gouvernementsbureau 
der Gouverneur, im übrigen die Vorstände der Dienststellen. 
5. Bei Dienstreisen erhalten Angestellte mit einem Lohn bis zu 100 M. 
1 M. Tagegelder und 1 Träger, über 100 M. 2 M. Tagegelder und 2 Träger, bei 
Benutzung von Eisenbahnen und Dampfern Fahrkarten der letzten Klasse. Be- 
rechtigt der Fahrschein zur Benutzung eines Dampfers zu freier Verpflegung, so 
fallen für die Zeit der Benutzung des Dampfers die Tagegelder fort. 
Bei vorübergehendem Reise-Aufenthalt an irgend einem Orte im Innern 
oder an der Küste werden Tagegelder nur für sechs Tage gewährt.*) 
6. Die Bestimmungen über die Gewährung von sogenannten Fahrrad- 
geldern dürfen auf die farbigen Angestellten, welche bei Dienstreisen eigene 
Fahrräder benutzen, angewendet werden, wenn die Benutzung des eigenen Fahr- 
rads im dienstlichen Interesse gelegen und notwendig war, was durch den zustän- 
digen Beamten besonders zu bescheinigen ist. 
7. Neueinstellungen, sowie Lohnsteigerungen unterliegen der Genehmi- 
gung des Gouvernements. 
8. Wegen Einreihung der vorhandenen farbigen Angestellten in die 
obigen Lohnstufen bleibt Verfügung vorbehalten. 
9. Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1. April 1907 in Kraft. 
Lome, den 19. Januar 1907. 
Der Gouverneür. 
Graf Zech. 
32. Polizeiverordnung des Bezirksamtmanns in Swakopmund, betreffend 
Inkraftsetzung der Baupolizeiverordnung von Swakopmund für Usakos. 
Vom 22. Januar 1907. 
Auf Grund des $ 6 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 
1903, betreffend das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten 
*”) Die Fassung der Ziff. 5 Abs. 2 beruht auf einer Verfügung vom 28 März 1907 
(Amtsbl. 8. 77). 
 
	        
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