Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

Sonderber. Kamerun 26. 1.1907. — Ponape 28. 1. 1907. — A.O., betr. Kriegsjahr 30.1.1907. 63 
37. Verordnung des Bezirksamtmanns zu Ponape, betreffend Abänderung 
der Verordnung, betreffend die Anwerbung und die Einfuhr farbiger 
Arbeiter. Vom 28. Januar 1907. 
(Kol. Bl. S. 387.) 
Auf Grund des $ 15 des Schutzgebietsgesetzes in Verbindung mit der Ver- 
fügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 wird hiermit verordnet: 
Dem 8 5 der Verordnung, betreffend die Anwerbung und die Einfuhr far- 
biger Arbeiter (Kol. Gesetzg. Bd. 6 Nr. 320), tritt als Absatz 2 hinzu: 
Die vorstehende Gebühr erhöht sich bei chinesischen Kontraktarbeitern 
(Kulis) auf 20 M., für solche mit längerem als zweijährigem Vertrag auf 30 M. 
Bei Erneuerung oder Verlängerung eines Vertrages werden dieselben Gebühren 
entsprechend erhoben. 
Diese Bestimmung tritt mit dem 1. Oktober 1906 in Kraft. 
Ponape, den 28. Januar 1907. 
Der Kaiserliche Bezirksamtmann. 
I. V.: Berg. 
33. Allerhöchste Order, betreffend Anrechnung des Jahres 1905 als 
Kriegsjahr aus Anlals des Aufstandes in Deutsch-Ostafrika. 
Vom 30. Januar 1907. 
(Reichs-Gesetzbl. S. 39. Kol. Bl. S. 143.) 
Ich bestimme: 
1. Der Anfang August 1905 ausgebrochene Aufstand in Deutsch-Ost- 
afrika gilt im Sinne des 8 16 des Gesetzes über die Pensionierung der Offiziere 
einschließlich Sanitätsoffiziere des Reichsheeres, der Kaiserlichen Marine und der 
Kaiserlichen Schutztruppen vom 31. Mai 1906*) und des $ 6 des Gesetzes über die 
Versorgung der Personen der Unterklassen des Reichsheeres, der Kaiserlichen 
Marine und der Kaiserlichen Schutztruppen vom 31. Mai 1906,**) der 88 23 und 
60 des Gesetzes vom 27. Juni 1871, betreffend die Pensionierung und Versorgung 
der Militärpersonen des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine sowie die Be- 
willigungen für die Hinterbliebenen solcher Personen, des $ 1 des Gesetzes vom 
31. Mai 1901, betreffend Versorgung der Kriegsinvaliden und der Kriegshinter- 
bliebenen, sowie des $ 49 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 als Krieg 
beziehungsweise Feldzug. 
2. Für die Beteiligung an der Niederwerfung des vorgenannten Aufstan- 
des im Jahre 1905 ist, sofern sie mindestens einen Monat betragen. hat oder die 
Teilnahme an einem Gefechte vorliegt, den dabei zur Verwendung gelangten 
Deutschen das Jahr 1905 als Kriegsjahr anzurechnen. 
3. Eine Bestimmung hinsichtlich der Beendigung des Aufstandes im 
Sinne des 8 14, 2 des Gesetzes vom 31. Mai 1901 wird seinerzeit folgen. 
Berlin, den 30. Januar 1907. 
Wilhelm. 
Fürst v. Bülow. 
An den Reichskanzler (Oberkommando der Schutztruppen und Reichs-Marine- 
Amt). 
  
-#) D. Kol. Gesetzgeb. 1906 S. 197. 
**) D. Kol. Gesetzgeb. 1906 S. 218.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.