Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

Verordnung des Distriktschefs zu Lüderitzbucht 1.2.1907. — Desgl. 1. 2.1907. 67 
Eingeborene dürfen im Ort nur in Wohnungen wohnen, die gedielt oder 
mit Zementfußboden ausgelegt sind und mit Fenstern versehen sind. Das Be- 
treten der Eingeborenenquartiere ist den Polizeibeamten jederzeit zu gestatten. 
$ 13. Jeder Haushaltungsvorstand, Hausbesitzer und Hauseigentümer ist 
verpflichtet, dem Abfuhrunternehmer zur Abholung der Fäkalien, des Mülls und 
der Spülwässer, den mit einer Desinfektion beauftragten Leuten zur Ausführung 
dieses Zweckes sowie der Gesundheitskommission und den Polizeibeamten bei Be- 
sichtigung der Höfe, Aborte, Pissoire, Spülwässer, Müllager, Eingeborenenquar- 
tiere, in Schank- und Speisewirtschaften und Massenquartieren auch zwecks Be- 
sichtigung der Küchen und Vorratskammern Zutritt zu gestatten. 
8 14. Weiße, die den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandeln 
oder wissentlich dulden, daß die in ihren Diensten stehenden Eingeborenen dies 
tun, werden mit Geldstrafe bis zu 150 M. oder mit Haft bis zu 6 Wochen bestraft, 
soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist. 
Eingeborene, die den Bestimmungen der 88 7 und 12 zuwiderhandeln, 
werden mit Gefängnis mit Zwangsarbeit bis zu 6 Monaten oder mit Prügelstrafe 
oder mit beiden Strafen bestraft. 
8 15. Die Verordnung tritt am 15. Februar 1907 in Kraft. 
Lüderitzbucht, den 1. Februar 1907. 
Der Kaiserliche Distriktschef. 
Böhmer. 
43. Verordnung des Distriktschefs zu Lüderitzbucht, betreffend das 
Abfuhrwesen in Aus. Vom 1. Februar 1907. 
Auf Grund der $$8 5 und 6 der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend 
die seemannsamtlichen und konsularischen Befugnisse und das Verordnungs- 
recht der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 27. Sep- 
tember 1903 und der Verfügung des Gouverneurs vom 16. Januar 1907*) wird 
hiermit für die Ortschaft A us folgendes bestimmt: 
8 1. Die Aborte müssen mit verschließbaren Türen, mit Sitzbrett und 
wasserdichten, die Brille des Sitzbrettes umfassenden metallenen Abortgefäßen 
versehen sein. Der vordere Einschnitt der Brille muß mindestens 5 cm von der 
Vorderwand des Abortsitzes entfernt sein. Die Gefäße müssen zwischen 45 und 
50 cm hoch sein und dürfen im Durchmesser zwischen 45 und 50 cm halten. Der 
obere Rand darf sich nicht mehr als 5 cm unter dem Sitzbrett befinden. 
Der Boden, auf dem die Abortgefäße stehen, muß entweder dicht gedielt 
oder zementiert sein. 
$ 2. Die Müllager müssen mit Deckel versehen sein. 
&$ 3. Für das Vorhandensein der nach 88 1 und 2 notwendigen Einrich- 
tungen hat der Eigentümer eines Hauses und im Falle seiner Abwesenheit sein 
Vertreter zu sorgen, für Instandhaltung und Reinhaltung der Aborte, Pissoire 
und Müllager dagegen die einzelnen Haushaltungsvorstände und, soweit eine An- 
lage für die Haushaltungen des Grundstücks gemeinschaftlich ist, der Hauswirt 
oder Verwalter Sorge zu tragen. 
$ 4. Die Verrichtung der Notdurft auf anderen Plätzen als den Aborten 
und Pissoiren ist verboten. 
— _-. 
  
#) Durch diese Verf. ist der Erlaß der V. vom Gouverneur genehmigt worden. 
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