Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

Grootfontein 3.2.1907. — Pachtvertrag, betr. Küstenbahn usw. in Togo 5./12.2.1907. 69 
Schutzgebiete,*) wird hiermit für den ganzen Umfang des Bezirks Grootfontein 
verordnet, was folgt: 
Einziger Paragraph. Die Schonzeit für die im $ 1 der genannten Verord- 
nung aufgeführten jagdbaren Tiere — sofern die Jagd auf einzelne Arten der- 
selben nicht überhaupt gemäß $ 3 der genannten Verordnung verboten ist —, ins- 
besondere also für Wildebeeste, Hartebeeste, Kudus, Elands, Gemsböcke, Ba- 
stardgemsböcke, Bastardhartebeeste und Strauße wird über den 28. Februar hin- 
aus bis zum 31. März dieses Jahres hiermit verlängert. 
Grootfontein, den 3. Februar 1907. 
Der Kaiserliche Bezirksamtmann. 
v. Eschstruth. 
46. Pachtvertrag zwischen dem Fiskus des Schutzgebiets Togo und der 
Gesellschaft m. b. H. Lenz & Co. zu Berlin, betreffend die Landungs- 
brücke, die Küstenbahn und die Inlandsbahn in Togo. 
Vom 5./12. Februar 1907. 
(Kol. Bl. 8. 508.) 
Zwischen dem Fiskus des Schutzgebiets Togo, vertreten durch den Reichs- 
kanzler, dieser vertreten durch die Kolonial-Abteilung des Auswärtigen Amts zu 
Berlin, einerseits und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung Lenz & Co. 
zu Berlin anderseits wird nachstehender Vertrag geschlossen. 
£1. Gegenstand, Dauer und Kündigung des Vertrages. 
1. Der Landesfiskus des Schutzgebiets Togo verpachtet die ihm gehörige 
„verkehrsanlage“, bestehend aus der Eisenbahn Lome—Anecho, der Eisenbahn 
Lome—Palime und der Landungsbrücke in Lome, an die Gesellschaft mit be- 
schränkter Haftung Lenz & Co. Die Pacht beginnt mit dem Tage, an dem die 
Eisenbahn Lome—Palime dem regelmäßigen öffentlichen Verkehr nach der ver- 
traglichen Gesamtabnahme übergeben wird, und läuft bis zum 31. März 1908. 
2. Während der Dauer des Vertrages hat die Pächterin die Verkehrsanlage 
unter den nachstehenden Bedingungen selbständig und auf eigene Rechnung zu 
betreiben und zu unterhalten. 
$2. Bestimmungen für den Betrieb. 
1. Die Pächterin verpflichtet sich, die Verkehrsanlage während der Dauer 
des Pachtverhältnisses ordnungsgemäß und nach Maßgabe des Verkehrsbedürf- 
nisses zu betreiben und dabei die zur Zeit bestehenden Vorschriften zu befolgen. 
Als solche Vorschriften gelten insbesondere 
I. die preußischen Betriebsvorschriften für Kleinbahnen vom 13. August 
1898, 
I. die Verpflichtungen gegenüber der Reichs-Post- und Telegraphen-Verwal- 
tung, wie sie sich aus den Vorschriften des Eisenbahnpostgesetzes vom 
20. Dezember 1875 und den dazu gehörigen Vollzugsbestimmungen ergeben, 
jedoch mit der Erleichterung, daß an Stelle der Artikel 2, 3 und 4 des Ge- 
setzes auf die Dauer von 20 Jahren die im Erlaß des Reichskanzlers vom 
28. Mai 1879 enthaltenen Bestimmungen, betreffend „die Verpflichtungen 
der Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung zu Leistungen für die Zwecke 
#*) D. Kol. Gesetzgeb. VI 8. 526.