Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

Pachtvertrag, betr. die Landungsbrücke, Küsten- u. Inlandsbahn in Togo 5./12.2.1907. 71 
bei Ablauf des Pachtverhältnisses.. Gegenstände, welche in dem Verzeichnis 
nicht aufgeführt worden sind, gelten nicht als der Pächterin übergeben. 
$5. Benutzung von Anlagen und Fahrzeugen. 
Reichen die für den Brückenbetrieb vorhandenen Leichterfahrzeuge und 
sonstigen Ausrüstungsgegenstände für die ordnungsmäßige Bewältigung des Ver- 
kehrs nicht aus, so hat die Pächterin weitere Leichterfahrzeuge und sonstige 
Ausrüstungsstücke auf eigene Rechnung in dem erforderlichen Umfange zu be- 
schaffen; diese Leichterfahrzeuge und Ausrüstungsstücke bleiben Eigentum der 
Pächterin. Brückenkrane fallen nicht unter diese „Leichterfahrzeuge und son- 
stigen Ausrüstungsstücke“. 
86. Erfüllung bestehender Verträge. 
Etwa bestehende Verträge, betreffend den Betrieb der Verkehrsanlage, hat 
die Pächterin an Stelle des Verpächters zu erfüllen. Sie ist berechtigt, alle dem 
Verpächter oder einem seiner Vertreter darin eingeräumten Rechte selbst aus- 
zuüben. Sofern die Ausübung dieser Rechte nur auf den Namen des Gouverne- 
ments von Togo geschehen kann, ist der Pächterin rechtzeitig eine Vollmacht aus- 
zustellen. Soweit auf Lieferungen oder Arbeiten, die im Interesse des Betriebes 
der Verkehrsanlage erst nach deren Übergabe an die Pächterin ausgeführt 
werden und nach diesem Vertrage als Betriebsausgaben gebucht werden müssen, 
seitens der Kolonialverwaltung Vorschüsse gezahlt worden sind, hat die Pächte- 
rin diese zu erstatten. 
87. Ersatzleistungen für Schäden. 
1. Die Bestreitung von Ausgaben, die durch außergewöhnliche Elementar- 
ereignisse und größere Unfälle, Tötungen und Körperverletzungen von Personen 
sowie Beschädigungen der Verkehrsanlage nebst Zubehör und fremder Sachen 
durch den Betrieb hervorgerufen werden, ist Sache der Pächterin, soweit die 
Schäden im einzelnen Falle weniger als 1000 M. Kapitalwert haben. 
2. Von der Gesamtheit der während der Pachtdauer fällig werdenden Er- 
satzleistungen für Schäden derselben Art, die aber einzeln 1000 M. Kapitalwert 
oder mehr haben, trägt die Pächterin die ersten 10000 M, und der Verpächter 
den etwaigen Rest. 
3. Von allen unter 2. fallenden Schäden hat die Pächterin dem Gouverne- 
ment unverzüglich Anzeige zu erstatten. 
4. Ersatzleistungen nach Ziffer 2 dieses Paragraphen bedürfen der Ge- 
nehmigung des Verpächters. Die Pächterin hat diese letzteren Ersatzleistungen 
nach ihrer Genehmigung zunächst aus eigenen Mitteln zu erfüllen und erhält die 
hierfür gemachten Auslagen alsbald nach Auflösung des Pachtvertrages ohne 
Zinsen zurück. Ist es zunächst strittig, ob ein Schaden unter Ziffer 1 oder 2 
dieses Paragraphen fällt, oder wie hoch ein unter Ziffer 2 fallender Schaden zu 
bewerten ist, so hat jedenfalls die Pächterin auf Verlangen des Gouvernemenıs 
unverzüglich vorab denjenigen Teil des Schadensersatzes auszuzahlen, der nach 
der übereinstimmenden Meinung des Gouvernements und der Pächterin minde- 
stens fällig ist. 
5. Die Pächterin verpflichtet sich, ihr weißes Personal nach Möglichkeit 
gegen Unfall zu versichern. 
88 Substanzvermehrung. 
Ausgaben für Neuanschaffungen und Neuanlagen, welche als Substanzver-
	        
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