4 Militärische Maßnahmen.
§ 1. Wehrpflichtige sind bis auf weiteres nicht aus der Staatsangehörigkeit
oder unmittelbaren Reichsangehörigkeit zu entlassen.
§ 2. Alle im Auslande befindlichen Personen des Beurlaubtenstandes des
Heeres und der Marine, die weder nach den §§ 58, 59 Abs. 3 des Reichsmilitärgesetzes
vom 2. Mai 1874 in der Fassung des Gesetzes vom 22. Juli 1913 von der Verpflichtung
zur Rückkehr im Falle einer Mobilmachung ausdrücklich befreit, noch unmittelbar
im Ausland zum militärischen Dienste eingestellt worden sind, noch gemäß § 14 des
Wehrgesetzes für die Schutzgebiete vom 22. Juli 1913 zur Verstärkung einer Schutz=
truppe oder eines in einem Schutzgebiete verwendeten Heeres= oder Marineteils
herangezogen werden können, haben sich unverzüglich in die Heimat zurückzubegeben
und bei dem Bezirkskommando, dessen Bezirk sie im Reichsgebiet zuerst erreichen
können, zu melden. Der Grund einer etwaigen Verspätung ist dem Bezirkskommando
in glaubhafter Weise darzutun.
Bei einer allgemeinen Mobilmachung treten die Personen des Beurlaubten=
standes der Schutztruppe für Deutsch Südwestafrika, die sich im Deutschen Reich,
im europäischen Ausland oder in einem Küstenlande des Mittelländischen oder
Schwarzen Meeres vorübergehend aufhalten, zum Beurlaubtenstande des Heeres
über, und zwar Offiziere, Sanitäts= und Veterinäroffiziere, die bereits früher einem
Kontingent angehört haben, zum Beurlaubtenstande dieses Kontingents, im übrigen
zum Beurlaubtenstande des Kontingents, in dessen Bezirk sie ihren Aufenthalt im
Deutschen Reiche haben oder nehmen. Sie haben sich, soweit sie sich nicht im Deutschen
Reiche befinden, in dieses zu begeben und sich bei dem nächsten Bezirkskommando
und, soweit sie sich im Deutschen Reiche aufhalten, bei dem Bezirkskommando ihres
Aufenthalts zu melden. Alle übrigen außerhalb des Schutzgebiets sich aufhaltenden
Personen des Beurlaubtenstandes der Schutztruppe für Deutsch Südwestafrika
haben sich bei eintretender allgemeiner Mobilmachung unverzüglich in das Schutz=
gebiet Deutsch Südwestafrika zurückzubegeben, sofern sie nicht einen deutschen See=
befehlshaber oder ein anderes Schutzgebiet, in dem eine Schutztruppe sich befindet,
oder ein deutsches Bezirkskommando schneller oder sicherer als das Schutzgebiet
Deutsch Südwestafrika erreichen können; im letzteren Falle verfügt diese Marine=
oder Militärbehörde, bei der sie sich zu melden haben, über sie.
In einem Schutzgebiet, in dem keine Schutztruppe besteht, wird der Gouverneur
ermächtigt, die im Abs. 1 bezeichneten Personen, solange sie sich im Schutzgebiet
aufhalten, von der Verpflichtung zur Rückkehr in die Heimat zu befreien.
§ 3. Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Urkunde über die Erneuerung des Eisernen Kreuzes.
Vom 5. August 1914.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen usw.
Angesichts der ernsten Lage, in die das teure Vaterland durch einen ihm auf=
gezwungenen Krieg versetzt ist, und in dankbarer Erinnerung an die Heldentaten
unserer Vorfahren in den großen Jahren der Befreiungskriege und des Kampfes
für die Einigung Deutschlands, wollen Wir das von Unserem in Gott ruhenden
Urgroßvater gestiftete Ordenszeichen des Eisernen Kreuzes abermals wiederaufleben
lassen.
Das Eiserne Kreuz soll ohne Unterschied des Ranges und Standes an Angehörige
des Heeres, der Marine und des Landsturmes, an Mitglieder der freiwilligen Kranken=
pflege und an sonstige Personen, die eine Dienstverpflichtung mit dem Heere oder
der Marine eingehen, oder als Heeres= und Marinebeamte Verwendung finden,
als eine Belohnung des auf dem Kriegsschauplatz erworbenen Verdienstes verliehen