4 Militärische Maßnahmen.
81. Wehrpflichtige sind bis auf weireres nicht aus der Staatsangehorigkeir
oder unmittelbaren Reichsaugehörigleit zu entlassen.
§ 2. Alle im Auslande befindlichen Perjonen des Beurlaubtenstandes des
Heeres und der Marinc, die weder nach den §§ 58, 59 Abs. 3 des Reichsmilitärgesetze:
vom 2. Mai 1874 in der Fassung des Gesetzes vom 22. Juli 1913 von der Verpflichtung
zur Rückkehr im Falle einer Mobilmachung ausdrücklich befreit, noch unmittelbar
im Ausland zum militärischen Dienste eingestellt worden sind, noch gemäß § 14 des
Wehrgesetzes für die Schutzgebiete vom 22. Juli 1913 zur Verstärkung einer Schutz-
truppe oder eines in einem Schutzgebiete verwendeten Heeres= oder Marineteils
herangezogen werden können, haben sich unverzüglich in die Heimat zurückzubegeben
und bei dem Bezirkskommando, dessen Bezirk sie im Reichsgebiet zuerst erreichen
können, zu melden. Der Grund einer etwaigen Verspätung ist dem Bezirkskommando
in glaubhafter Weise darzutun. »
,BrieinerallgemeincnIjkobilmachungttetendicPersonendcstlaubtens
standes der Schutztrappe für Deutsch Südwestafrika, die sich im Deutschen Reich,
im europäischen Ausland oder in einem Küstenlande des Mittelländischen oder
Schwarzen Meeres vorübergehend aufhalten, zum Beurlaubtenstande des Heeres
über, und zwar Offiziere, Sanitäts- und Veterinäroffiziere, die bereits früher einem
Kontingent angehört haben, zum Beurlaubtenstande dieses Kontingents, im übrigen
zum burstensie des Kontingents, in dessen Bezirk sie ihren Aufenthalt im
Deutschen Reiche haben oder nehmen. Sie haben sich, soweit sie sich nicht im Deutschen
Reiche befinden, in dieses zu begeben und sich bei dem nächseen Bezirkskommando
und, soweit sie sich im Deutschen Reiche aufhalten, bei dem Bezirkskommando ihres
Aufenthalts zu melden. Alle übrigen außerhalb des Schutzgebiets sich aufhaltenden
Personen des Beurlaubtenstandes der Schutztruppe für Deutsch gchwelue
haben sich bei eintretender allgemeiner Mobilmachung unverzüglich in das Schutz-
gebict Deutsch Südwestafrika zurückzubegeben, sofern sie nicht einen deutschen See-
fehlshaber oder ein anderes Schutzgebiet, in dem eine Schutztruppe sich befindet,
oder ein deutsches Bezirkskommando schneller oder sicherer als das Schutzgebiet
Deutsch Südw itn erreichen können; im letzteren Falle verfügt diese Marine-
oder Militärbehörde, bei der sie sich zu melden haben, über sie.
Ineinem Schutzgebiet, in dem keine Schutztruppe besteht, wird der Gouvemeur
ermächtigt, die im Abs. 1 bezeichneten Personen, splange sie sich im Schutzgebiet
aufhalten, von der Verpflichtung zur Rückkehr in die Heimat zu befreien. 4
§5 3. Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Urkunde über die Erneuerung des Eisernen Kreuzes.
Vom 5. August 1914.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen usov.
Angesichts der ernsten Lage, in die das teure Vaterland durch einen ihm auf-
gezwungenen Krieg versetzt ist, und in dankbarer Erinnerung an die Heldentaten
unserer Vorfahren in den großen Jahren der Befreiungskriege und des Kampfes
für die Einigung Deutschlands, wollen Wir das von Unserem in Gott ruhenden
Urgroßvater gestiftete Ordenszcichen des Eisernen Kreuzes abermals wiederaufleben
lassen.
1 Das Eiserne Kreuz soll ohne Unterschied des Ranges und Standes an Angehörige
des Heeres, der Marine und des Landsturmes, an Mitglieder der freiwilligen Krankege
pflege und an sonstige Personen, die eine Dienstverpflichtung mit dem Heere oder
der Marine eingehen, oder als Heeres- und Marinebeamte Verwendung finden,
als eine Belohnung des auf dem Kriegsschauplatz erworbenen Verdienstes verlichen