Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 1 (1)

12 Aus= und Durchfuhrverbote. 
Bekanntmachung. 
Vom 3. August 1914. 
Auf Grund des § 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 31. Juli 1914, betreffend 
das Verbot der Ausfuhr von Verpflegungs=, Streu= und Futtermitteln, bringe ich 
ferner zur öffentlichen Kenntnis, daß auch Obst, frisch, getrocknet, gedarrt, 
auch zerkleinert, eingekocht oder sonst  einfach zubereitet, sowie Obst= 
konserven unter das Verbot fallen. 
Bekanntmachung. 
Vom 7. August 1914. 
Auf Grund des § 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 31. Juli 1914, betreffend 
das Verbot der Ausfuhr von Verpflegungs=, Streu= und Futter= 
mitteln, bringe ich zur öffentlichen Kenntnis, daß auch Mineralwasser sowie 
Säfte von Früchten und Pflanzen, auch mit Zucker oder Sirup, auch 
weingeisthaltig, unter das Verbot fallen. 
Bekanntmachung. 
vom 8. August 1914. 
Auf Grund des §   2 der Kaiserlichen Verordnung vom 31. Juli 1914, betreffend 
das Verbot der Ausfuhr von Verpflegungs=, Streu= und Futter= 
mitteln, bringe ich hierdurch zur öffentlichen Kenntnis, daß auch Backwerk 
aller Art, einschließlich Kakes und Zwieback, sowie Teigwaren unter das 
Verbot fallen. 
Verordnung, 
betreffend das Verbot der Ausfuhr von Kraftfahrzeugen 
(Motorwagen, Motorfahrrädern und Teilen davon) und 
von Mineralrohölen, Steinkohlenteer und allen aus diesen 
hergestellten Ölen. 
Vom 31. Juli 1914. 
§ 1. Die Ausfuhr von Kraftfahrzeugen (Motorwagen, Motorfahrrädern und 
Teilen davon) und von Mineralrohölen, Steinkohlenteer und allen aus diesen her= 
gestellten Ölen über die Grenzen des Deutschen Reichs ist bis auf weiteres verboten. 
§   2. Der Reichskanzler ist ermächtigt, von den Bestimmungen im § 1 Aus= 
nahmen zu gestatten und die etwa erforderlichen Sicherungsmaßregeln zu treffen. 
§ 3. Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
	        
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