12 Aus= und Durchfuhrverbote.
Bekanntmachung.
Vom 3. August 1914.
Auf Grund des § 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 31. Juli 1914, betreffend
das Verbot der Ausfuhr von Verpflegungs=, Streu= und Futtermitteln, bringe ich
ferner zur öffentlichen Kenntnis, daß auch Obst, frisch, getrocknet, gedarrt,
auch zerkleinert, eingekocht oder sonst einfach zubereitet, sowie Obst=
konserven unter das Verbot fallen.
Bekanntmachung.
Vom 7. August 1914.
Auf Grund des § 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 31. Juli 1914, betreffend
das Verbot der Ausfuhr von Verpflegungs=, Streu= und Futter=
mitteln, bringe ich zur öffentlichen Kenntnis, daß auch Mineralwasser sowie
Säfte von Früchten und Pflanzen, auch mit Zucker oder Sirup, auch
weingeisthaltig, unter das Verbot fallen.
Bekanntmachung.
vom 8. August 1914.
Auf Grund des § 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 31. Juli 1914, betreffend
das Verbot der Ausfuhr von Verpflegungs=, Streu= und Futter=
mitteln, bringe ich hierdurch zur öffentlichen Kenntnis, daß auch Backwerk
aller Art, einschließlich Kakes und Zwieback, sowie Teigwaren unter das
Verbot fallen.
Verordnung,
betreffend das Verbot der Ausfuhr von Kraftfahrzeugen
(Motorwagen, Motorfahrrädern und Teilen davon) und
von Mineralrohölen, Steinkohlenteer und allen aus diesen
hergestellten Ölen.
Vom 31. Juli 1914.
§ 1. Die Ausfuhr von Kraftfahrzeugen (Motorwagen, Motorfahrrädern und
Teilen davon) und von Mineralrohölen, Steinkohlenteer und allen aus diesen her=
gestellten Ölen über die Grenzen des Deutschen Reichs ist bis auf weiteres verboten.
§ 2. Der Reichskanzler ist ermächtigt, von den Bestimmungen im § 1 Aus=
nahmen zu gestatten und die etwa erforderlichen Sicherungsmaßregeln zu treffen.
§ 3. Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.