12 Aus- und Durchsuhrverbote.
Bekanntmachung.
Bom 3. August 1914.
Auf Grund des § 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 31. Juli 1914, betreffend
das Verbot der Ausfuhr von Verpflegungs-, Streu= und Futtermitteln, bringe ich
femer zur öffentlichen Kenntnis, daß auch Obst, frisch, getrocknet, gedarrt,
auch zerkleinert, eingekocht oder sonst ein fach zubereitet, sowie Obst-
konserven unter das Verbot fallen.
Bekanntmachung.
Vom 7. August 1914.
Auf Grund des § 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 31. Juli 1914, betreffend
das Verbot der Ausfuhr von Verpflegungs-, Streu= und Futter-
mitteln, bringe ich zur öffentlichen Kenntnis, daß auch Mineralwasser sowie
Säfte von Früchten und Pflanzen, auch mit Zucker oder Sirup, auch
weingeisthaltig, unter das Verbot fallen.
Bekanntmachung.
vom 8. August 1914.
Auf Grund des 82 der Kaiserlichen Verordnung vom 31. Juli 1914, betreffend
da: Verbot der Ausfuhr von Verpflegungs-, Streu= und Futter-
mitteln, bringe ich hierdurch zur öffentlichen Kenntnis, daß auch Backwerk
aller Art, einschließlich Kakes und Zwieback, sowie Teigwaren unter des
Verbot fallen.
Derordnung,
betreffend das Derbot der Kusfuhr von Kraftfahrzeugen
(Motorwagen, Motorfahrrädern und Teilen davon) und
von Mineralrohölen, Steinkohlenteer und allen aus diesen
hergestellten Glen.
Bom 31. Juli 1914.
§ 1. Die Ausfuhr von Kraftsahrzeugen (Motorwagen, Motorfahrrädern und
Teilen davon) und von Mineralrohölen, Steinkohlenteer und allen aus diesen her-
gestellten Olen über die Grenzen des Deutschen Reichs ist bis auf weiteres verboten.
§2. Der Reichskanzler ist ermächtigt, von den Bestimmungen im & 1 Aus-
nahmen zu gestatten und die etwa erforderlichen Sicherungsmaßregeln zu trefsen.
§# 3. Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.