Aus= und Durchfuhrverbote. 17
Verordnung,
betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von
Rohstoffen, die bei der Herstellung und dem Betriebe von
Gegenständen des Kriegsbedarfs zur Verwendung gelangen.
Vom 31. Juli 1914.
§ 1. Die Ausfuhr und Durchfuhr von Rohstoffen, die bei der Herstellung und
dem Betriebe von Gegenständen des Kriegsbedarfs zur Verwendung gelangen,
über die Grenzen des Deutschen Reichs ist bis auf weiteres verboten.
§ 2. Der Reichskanzler wird ein Verzeichnis der Gegenstände veröffentlichen,
deren Ausfuhr und Durchfuhr nach § 1 verboten ist.
Er ist ermächtigt, von den Bestimmungen im § 1 Ausnahmen zu gestatten und
die etwa erforderlichen Sicherungsmaßregeln zu treffen.
§ 3. Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Bekanntmachung.
Vom 31. Juli 1914.
Auf Grund des § 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 31. Juli 1914, betreffend
bas Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Rohstoffen, die bei der
Herstellung und dem Betriebe von Gegenständen des Kriegsbedarfs
zur Verwendung gelangen, bringe ich hierdurch zur öffentlichen Kenntnis, daß
die folgenden Gegenstände unter das Verbot fallen:
Eisenerze, auch Schlacken vom Metallhüttenbetrieb und eisenhaltiger
Schwefelkies,
Kupfer,
Steinkohlen, Braunkohlen und Koks sowie Preßkohlen,
Mineralöle, roh oder gereinigt (darunter Petroleum und Benzin),
Teeröle,
Baumwolle,
Wolle, auch gekrempelt und gekämmt (Kammzug),
Flachs,
Hans,
Jute,
Fette und Häute zur Lederbereitung,
Mechanisch und chemisch bereiteter Holzstoff (Holzmasse und Zellulose),
Kautschuk, Guttapercha und Balata, roh oder gereinigt.
Verordnung,
betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von
Eisenbahnmaterial aller Art, von Telegraphen= und Fern=
sprechgerät sowie Teilen davon, von Luftschiffergerät
aller Art, von Fahrzeugen und Teilen davon.
Vom 31. Juli 1914.
§ 1. Die Ausfuhr und Durchfuhr von Eisenbahnmaterial aller Art, von Tele=
graphen= und Fernsprechgerät sowie Teilen davon, von Luftschiffergerät aller Art,