Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 1 (1)

18 Aus= und Durchfuhrverbote. 
von Fahrzeugen und Teilen davon über die Grenzen des Deutschen Reichs ist bis 
auf weiteres verboten. 
§ 2. Der Reichskanzler wird ein Verzeichnis der Gegenstände veröffentlichen, 
deren Ausfuhr und Durchfuhr nach § 1 verboten ist.  
Er ist ermächtigt, von den Bestimmungen im § 1 Ausnahmen zu gestatten und 
die etwa erforderlichen Sicherungsmaßregeln zu treffen. 
§   3. Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft 
Bekanntmachung. 
Vom 31. Juli 1914. 
Auf Grund des §   2 der Kaiserlichen Verordnung vom 31. Juli 1914, 
betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Eisenbahn= 
material aller Art, von Telegraphen= und Fernsprechgerät sowie 
Teilen davon, von Luftschiffergerät aller Art, von Fahrzeugen und 
Teilen davon, bringe ich hierdurch zur öffentlichen Kenntnis, daß die 
folgenden Gegenstände unter das Verbot fallen: 
Eisenbahnschienen aller Art, 
Eisenbahnschwellen, 
Eisenbahnlaschen und Eisenbahnunterlagsplatten, 
Eisenbahnachsen, Eisenbahnradreifen (Naben, Radreifen, Radgestelle, 
Radkränze), Eisenbahnräder, Eisenbahnradsätze, 
Radkränze), Eisenbahnräder, Eisenbahnradsätze, 
Eisenbahnlaschenschrauben, Schwellenschrauben, Spurstangen, Klemm= 
platten, Hakennägel,  
Eisenbahnwagenbeschläge, Eisenbahnpuffer, Eisenbahnweichen= und 
Signalteile, 
Eisenbahnwagenfedern und Pufferfedern, 
Lokomotiven aller Art und Tender, 
Eisenbahnwagen aller Art, 
Telegraphen= 
Funkentelegraphen= } Gerät 
und Fernsprech= 
sowie Teile davon und Zubehör, insbesondere auch Elemente, Leitungs= 
und Jsolationsmaterial aller Art, Antennenmaste und Drähte, 
Luftschiffe, Freiballone, Flugmaschinen aller Art und Drachen, auch Teile 
davon, sowie die zu ihrer Herstellung und zum Betriebe der Luftschiffahrt 
dienenden Gegenstände,   
Kraftfahrzeuge (Motorwagen und Motorfahrräder) und Teile davon, 
gewöhnliche Fahrräder und Teile davon. 
  
Bekanntmachung. 
Vom 1. August 1914. 
Auf Grund des § 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 31. Juli 1914, betreffend 
das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Eisenbahnmaterial aller 
Art, von Telegraphen= und Fernsprechgerät sowie Teilen davon, 
von Luftschiffergerät aller Art, von Fahrzeugen und Teilen davon,
	        
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