Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 1 (1)

22 Maßnahmen zur Abwehrung wirtschaftlicher Schädigungen. 
Nummer 
es 
Zolltarifs 
aus 195Ausgelaugte Schnitzel von Zuckerrüben, auch gepreßte, getrocknet (gedarrt), 
198 Gewöhnliches Backwerk (ohne Zusatz von Eiern, Fett, Gewürzen, Zucker 
oder dergleichen), 
205 Margarine (der Milchbutter oder dem Butterschmalz ähnliche Zubereitun- 
gen, deren Fettgehalt nicht ausschließlich der Milch entstammt) 
206 Margarinekäse (läscartige Zubereitungen, deren Fettgehalt nicht aus- 
schließlich der Milch entstammt), 
207 Kunstfpeisefett, 
208 Milch, eingedickt (Sirupmilch), auch mit Zusatz von Zucker, 
218 Nahrungs- und Genußmittel, anderweit nicht genannt, frisch getrocknet 
oder zubereitet. 
219 Nahrungs- und Genußmittel aller Art (mit Ausnahme der Getränke) in 
luftdicht verschlossenen Behältnissen, soweit sie nicht an sich unter 
höhere Zollsätze fallen, 
239Erdöl (Petroleum), flüssiger natürlicher Bergteer (Erdteer), Braun- 
kohlenteeröl, Torföl, Schieferöl, Ol aus dem Teer der Boghead- oder 
Kännelkohle und sonstige anderweit nicht genannte Mineralöle, roh 
oder gereinigt. 
  
Bekanntmachung, 
betr. vorübergehende Einfuhrerleichterungen für Sleisch. 
Bom 4. August 1914. 
Auf Grund des Artikel 3 des Gesetzes, betreffend vorübergehende Einfuhr- 
erleichterungen, vom 4. August 1914 hat der Bundesrat für die Dauer des Krieges 
folgende Abänderungen von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen beschlossen: 
1. Der Abs. 1 des § 12 des Gesetzes, betresfend die Schlachtvieh- und Fleisch- 
beschau, vom 3. Juni 1900 wird außer Kraft gesetzt. Die Untersuchung des in das 
Zollinland eingehenden Fleisches in luftdicht verschlossenen Büchsen und ähnlichen 
Gesäßen, von Würsten und sonstigen Gemengen aus zerkleinertem Fleische hat 
sich auf die Feststellung einer äußeren guten Beschaffenheit zu beschränken. Die 
Untersuchung ist bei der Einfuhr vorzunehmen. Der Zuführung zu den Unter- 
suchungsstellen bedarf es nicht. 
2. Die Vifer 1 in Abs. 2 a. a. O. wird dahin abgeändert, daß es der Miteinfuhr 
der Organe, soweit sie durch Gesetz oder durch Beschluß des Bundesrats angcordnet ist, 
und des natürlichen Zusammenhanges dieser Organe mit dem Tierkörper nicht bedarf; 
semer, daß der Tierkörper bei Rindern, ausschließlich der Kalber, auch in Viertel 
zerlegt sein kann. » 
3. In Ziffer 2 Abs. 2 a. a. O. wird der zweite Satz gestrichen. 
4. Soweit nach den vorstehenden, die Einfuhr erleichternden Bestimmungen eine 
Untersuchung des frischen Fleisches nicht in dem Umfang möglich ist, wie sie in den 
Ausführungsbestimmungen D zum Fleischbeschaugesetz vorgeschricben ist, hat sie nach 
den allgemein gültigen Grundsätzen der wissenschaftlichen Fleischbeschau zu erfolgen. 
risches Fleisch, das danach in gesundheitlicher Beziehung zu Bedenken Anlaß gibt, 
E06 es nicht nach § 18 1 der Ausführungsbestimmungen 0 in unschädlicher Weise 
zu beseitigen ist, von der Einfuhr zurückzuweisen. 4 # 
5. Dieser Beschluß tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.
	        
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