26 Maßnahmen zur Abwehrung wirtschaftlicher Schädigungen.
a) in Verpfändung innerhalb des Gebiets des Reiches lagernder, dem Ver=
derben nicht ausgesetzter Waren, Boden=, Bergwerks= und gewerblicher
Erzeugnisse in der Regel bis zur Hälfte, ausnahmsweise bis zu zwei Dritteln
ihres Schätzungswerts nach Verschiedenheit der Gegenstände und ihrer
Verkäuflichkeit;
b) in Verpfändung von Wertpapieren, welche vom Reiche oder von der
Regierung eines Bundesstaats oder unter Beobachtung der gesetzlichen
Vorschriften von Korporationen, Aktiengesellschaften oder Kommandit=
gesellschaften auf Aktien, welche im Gebiete des Reichs ihren Sitz haben,
ausgegeben sind, mit einem Abschlag vom Kurse oder marktgängigen Preise.
Papiere, welche nicht auf den Inhaber lauten, müssen der Darlehnskasse
übertragen werden;
c) in Verpfändung von anderen Wertpapieren, welche die Hauptverwaltung
(§ 13) für zulässig erklärt.
Zur Bestellung des Pfandrechts an den im Abs. 1 unter a bezeichneten Sachen
genügt es an Stelle der Übergabe, wenn die Verpfändung durch äußere Merkmale,
wie durch Ausstellung von Tafeln oder dergleichen, erkennbar gemacht wird.
§ 5. Sachen, welche einem bedeutenden Preiswechsel unterliegen, werden nur
dann als Unterpfand angenommen, wenn zugleich eine dritte sichere Person sich für
die Erfüllung des Darlehnsvertrages verbürgt.
§ 6. Die Darlehen können auch gegen Verpfändung von Forderungen, die in
dem Reichsschuldbuch oder in dem Staatsschuldbuch eines deutschen Staates ein=
getragen sind, mit einem Abschlag vom Kurswert der nach Nennwert und Zinssatz
der verpfändeten Buchforderung entsprechenden Schuldverschreibungen gewährt
werden.
Soll zugunsten einer Darlehnskasse ein Pfandrecht an einer Forderung der im
Abs. 1 bezeichneten Art in das Schuldbuch eingetragen werden, so genügt für den
Antrag die Beglaubigung durch zwei Mitglieder des Vorstandes.
Auf die Beglaubigung finden die Vorschriften des § 183 des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.
§ 7. Ist zugunsten einer Darlehnskasse ein Pfandrecht in das Schuldbuch ein=
getragen (§ 6), so erwirbt sie das Pfandrecht auch dann, wenn die Forderung einem
Dritten zusteht, und geht das Pfandrecht dem vor der Verpfändung begründeten
Rechte eines Dritten an der Forderung vor, es sei denn, daß das Recht des Dritten
zu der Zeit der Eintragung des Pfandrechts im Schuldbuch eingetragen oder in
diesem Zeitpunkt der Darlehnskasse bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit un=
bekannt war.
Ist der Schuldner mit der Erfüllung der durch das Pfandrecht gesicherten For=
derung im Verzuge, so ist die Schuldbuchverwaltung auf schriftliches Verlangen der
Darlehnskasse berechtigt und verpflichtet, der Darlehnskasse auch ohne Nachweis
des Verzugs gegen Löschung der eingetragenen Forderung oder eines entsprechenden
Teiles dieser Forderung auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen aus=
zureichen, es sei denn, daß eine gerichtliche Anordnung vorliegt. welche die Aus=
reichung an die Darlehnskasse untersagt, oder in dem Schuldbuch solche Rechte Dritter
oder Verfügungsbeschränkungen zugunsten Dritter vermerkt sind, welche früher als
das Pfandrecht der Darlehnskasse eingetragen worden waren. Das Pfand haftet
auch für die durch die Ausreichung entstehenden Kosten.
Die Schuldbuchverwaltung hat spätere Eintragungen bei der Ausreichung der
Schuldverschreibungen der Darlehnskasse mitzuteilen.
Auf die Befriedigung der Darlehnskasse aus den von der Schuldbuchverwaltung
ausgereichten Schuldverschreibungen finden die Vorschriften der §§ 10, 11 ent=
sprechende Anwendung.