Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 1 (1)

26 Maßnahmen zur Abwehrung wirtschaftlicher Schädigungen. 
a) in Verpfändung innerhalb des Gebiets des Reiches lagernder, dem Ver= 
derben nicht ausgesetzter Waren, Boden=, Bergwerks= und gewerblicher 
Erzeugnisse in der Regel bis zur Hälfte, ausnahmsweise bis zu zwei Dritteln 
ihres Schätzungswerts nach Verschiedenheit der Gegenstände und ihrer 
Verkäuflichkeit; 
b) in Verpfändung von Wertpapieren, welche vom Reiche oder von der 
Regierung eines Bundesstaats oder unter Beobachtung der gesetzlichen 
Vorschriften von Korporationen, Aktiengesellschaften oder Kommandit= 
gesellschaften auf Aktien, welche im Gebiete des Reichs ihren Sitz haben, 
ausgegeben sind, mit einem Abschlag vom Kurse oder marktgängigen Preise. 
Papiere, welche nicht auf den Inhaber lauten, müssen der Darlehnskasse 
übertragen werden; 
c) in Verpfändung von anderen Wertpapieren, welche die Hauptverwaltung 
(§ 13) für zulässig erklärt. 
Zur Bestellung des Pfandrechts an den im Abs. 1 unter a bezeichneten Sachen 
genügt es an Stelle der Übergabe, wenn die Verpfändung durch äußere Merkmale, 
wie durch Ausstellung von Tafeln oder dergleichen, erkennbar gemacht wird. 
§ 5. Sachen, welche einem bedeutenden Preiswechsel unterliegen, werden nur 
dann als Unterpfand angenommen, wenn zugleich eine dritte sichere Person sich für 
die Erfüllung des Darlehnsvertrages verbürgt. 
§ 6. Die Darlehen können auch gegen Verpfändung von Forderungen, die in 
dem Reichsschuldbuch oder in dem Staatsschuldbuch eines deutschen Staates ein= 
getragen sind, mit einem Abschlag vom Kurswert der nach Nennwert und Zinssatz 
der verpfändeten Buchforderung entsprechenden Schuldverschreibungen gewährt 
werden. 
Soll zugunsten einer Darlehnskasse ein Pfandrecht an einer Forderung der im 
Abs. 1 bezeichneten Art in das Schuldbuch eingetragen werden, so genügt für den 
Antrag die Beglaubigung durch zwei Mitglieder des Vorstandes. 
Auf die Beglaubigung finden die Vorschriften des § 183 des Gesetzes über die 
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung. 
§ 7. Ist zugunsten einer Darlehnskasse ein Pfandrecht in das Schuldbuch ein= 
getragen (§ 6), so erwirbt sie das Pfandrecht auch dann, wenn die Forderung einem 
Dritten zusteht, und geht das Pfandrecht dem vor der Verpfändung begründeten 
Rechte eines Dritten an der Forderung vor, es sei denn, daß das Recht des Dritten 
zu der Zeit der Eintragung des Pfandrechts im Schuldbuch eingetragen oder in 
diesem Zeitpunkt der Darlehnskasse bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit un= 
bekannt war. 
Ist der Schuldner mit der Erfüllung der durch das Pfandrecht gesicherten For= 
derung im Verzuge, so ist die Schuldbuchverwaltung auf schriftliches Verlangen der 
Darlehnskasse berechtigt und verpflichtet, der Darlehnskasse auch ohne Nachweis 
des Verzugs gegen Löschung der eingetragenen Forderung oder eines entsprechenden 
Teiles dieser Forderung auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen aus= 
zureichen, es sei denn, daß eine gerichtliche Anordnung vorliegt. welche die Aus= 
reichung an die Darlehnskasse untersagt, oder in dem Schuldbuch solche Rechte Dritter 
oder Verfügungsbeschränkungen zugunsten Dritter vermerkt sind, welche früher als 
das Pfandrecht der Darlehnskasse eingetragen worden waren. Das Pfand haftet 
auch für die durch die Ausreichung entstehenden Kosten. 
Die Schuldbuchverwaltung hat spätere Eintragungen bei der Ausreichung der 
Schuldverschreibungen der Darlehnskasse mitzuteilen. 
Auf die Befriedigung der Darlehnskasse aus den von der Schuldbuchverwaltung 
ausgereichten Schuldverschreibungen finden die Vorschriften der §§ 10, 11 ent= 
sprechende Anwendung.
	        
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