Maßnahmen zur Abwehrung wirtschaftlicher Schädigungen. 27
§ 8. Der Zinsfuß bei der Bewilligung der Darlehen soll der Regel nach höher
sein als der öffentlich bekanntgemachte Prozentsatz, zu welchem die Reichsbank
Wechsel ankauft.
§ 9. Das Unterpfand haftet für Kapital, Zinsen und Kosten; diese letzteren
Nebenforderungen können von der Darlehnssumme sogleich gekürzt werden.
§ 10. Wird zur Verfallzeit nicht Zahlung geleistet, so kann die Darlehnskasse
durch einen ihrer Beamten oder einen Kursmakler das Unterpfand verkaufen und
sich aus dem Erlöse bezahlt machen. Selbst erwerben kann die Darlehnskasse das
Unterpfand nur im Wege des Meistgebots bei einem öffentlichen Verkaufe.
§ 11. Auch wenn der Schuldner in Konkurs gerät, bleibt die Darlehnskasse
zum außergerichtlichen Verkaufe des Unterpfandes berechtigt. Die beschränkende
Vorschrift in § 127 Abs. 2 der Konkursordnung vom 20. Mai 1898 findet keine
Anwendung.
§ 12. Die Darlehnskassen bilden selbständige Einrichtungen mit den Eigen=
schaften und Rechten juristischer Personen. Ihre Geschäfte genießen Freiheit von
Stempeln und Gebühren.
§ 13. Die Verwaltung der Darlehnskassen übenimmt für Rechnung des Reichs
unter der oberen Leitung des Reichskanzlers die Reichsbank, jedoch mit Absonderung
von ihren übrigen Geschäften. Die allgemeine Verwaltung wird in Berlin durch
eine besondere Bankabteilung unter der Benennung „Hauptverwaltung der Dar=
lehnskassen“ nach näherer Bestimmung des Reichskanzlers geführt. Außerdem wird
für jede Darlehnskasse ein besonderer, der Hauptverwaltung unterstellter Vorstand
ernannt, wozu ein vom Reichskanzler zu bestimmender Reichsbevollmächtigter und
Mitglieder des Handels= oder Gewerbestandes gehören sollen. Die Geschäftsanweisung
für die Darlehnskassen erläßt der Reichskanzler.
§ 14. Die Eröffnung der Darlehnskassen ist nebst dem Namen des Reichs=
bevollmächtigten und der Mitglieder des Vorstandes durch die für amtliche Betannt=
machungen bestimmten Blätter zur allgemeinen Kenntnis zu bringen.
§ 15. Von den Vorstandsmitgliedern aus dem Handels= oder Gewerbestande
haben zwei im wöchentlichen Wechsel die Geschäfte der Darlehnskassen zu begleiten
und die Beobachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu überwachen.
§ 16. Der Reichsbevollmächtigte muß von sämtlichen Geschäften Kenntnis
nehmen und hat bei allen Anträgen auf Bewilligung von Darlehen das Versagungs=
recht. Die Bestimmung des Abschlags von dem Kurse oder marktgängigen Preise
der verpfändeten Papiere innerhalb der durch die Geschäftsanweisung gezogenen
Grenzen steht nach Anhörung des Vorstandes dem Reichsbevollmächtigten zu.
§ 17. Der Zinsertrag der Darlehnskassen soll nach Abzug der Verwaltungs=
kosten zur Deckung etwaiger Ausfälle und zur Wiedereinlösung der Darlehnskassen=
scheine verwendet werden. Ein etwaiger Überschuß fällt der Reichskasse zu.
§ 18. Die Darlehnskassenscheine werden auf Beträge von 5 Mark, 10 Mark,
20 Mark und 50 Mark ausgestellt. Über die Ausstellung von Darlehnskassenscheinen
auch auf höhere Beträge sowie über das Verhältnis, in welchem von den einzelnen
Abschnitten Gebrauch zu machen ist, werden vom Reichskanzler Bestimmungen
getroffen.
Die Darlehnskassenscheine werden von der Reichsschuldenverwaltung ausgestellt
und in Grenzen des Höchstbetrags (§ 2 Abs. 3) nach Anordnung des Reichskanzlers
der Hauptverwaltung der Darlehnskassen übergeben, welche die Verantwortung
für die Ausgabe trägt.
Die Kontrolle über die Ausfertigung und über die Ausgabe der Darlehnskassen=
scheine übt die Reichsschuldenkommission.
Der Reichskanzler hat den Betrag der umlaufenden Darlehnskassenscheine
monatlich zur allgemeinen Kenntnis zu bringen.
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