Maßnahmen zur Abwehrung wirtschaftlicher Schädigungen. 33
Ist eine Zahlungefrist bereits nach den §§ 1, 2 bestimmt worden, so findet § 3
Abs. 1 keine Anwendung.
§ 4. Wird cin Rechtsstreit durch einen vor Gericht abgeschlossenen oder dem
Gerichte mitgeteilten Vergleich erledigt, so werden die Gerichtsgebühren nur zur
Hälfte erhoben; übersteigt der Streitgegenstand nicht einhundert Mark, so werden
Gerichtsgebühren nicht erhoben.
Das gleiche gilt, wenn ein Anerkenntnisurteil nach § 2 ergeht.
5. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Rraft.
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Bekanntmachung,
betreffend Derlängerung der Fristen des Wechsel= und
Scheckrechts.
Vom 6. August 1911.
Aus Grund von § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt-
schaftlichen Maßnahmen und über die Verlängerung der Fristen des Wechsel- und
Scheckrechts im Falle kriegerischer Ereignisse vom 4. August 1914 hat der Bundesrat
die folgenden Anordnungen getroffen:
§ 1. Die Fristen für die Vomahme einer Handlung, deren es zur Ausübung
oder Erhaltung des Wechselrechts oder des Regreßrechts aus dem Scheck bedarf,
werden bis auf weiteres, soweit sie nicht am 31. Juli 1914 abgelaufen waren, um
30 Tage verlängert. »-
§2.TiefeVorschrifttrittmitdemTagcderVerkimdunginArm-L
Bekanntmachung,
betreffend die Derlängerung der Fristen für wechsel-
und scheckrechtliche Handlungen.
Vom 7. August 1914.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen und über die Verlängerung der
Fristen des Wechsel= und Scheckrechts im Falle kriegerischer Ereignisse vom 4. August
1914 beschlossen, daß dic im § 1 Abs. 1 des genannten Gesetzes getroffene Vorschrift
auch dann für anwendbar zu erachten ist, wenn die rechtzeitige Vomahme einer
Handlung, deren es zur Ausübung oder Erhaltung der Rechte aus einem Wechsel
oder einem Scheck bedarf, durch eine im Ausland erlassene gesetzliche Vorschrift
verhindert wird.
Bekamtmachung des Reichspostamts,
betreffend Anderung der Postordnung vom 20. März 1900.
Vom 6. August 1914.
Auf Grund des §& 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871
(Reichs-Gesetzbl. S. 347), und des §& 3 Abs. 2 des Gesetzes, detreffend die Erleichterung
des Wechselprotestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. —. 321), wird die Post-