Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 1 (1)

Maßnahmen zur Abwehrung wirtschaftlicher Schädigungen. 35 
Betanntmachung, 
betreffend die sofortige Einzahlung gestundeter Zölle 
und Reichssteuern. 
Vom 1. August 1914. 
Auf Grund der mir für den Fall einer Kriegsgefahr beigelegten Befugnis be= 
stimme ich: 
1. Die zurzeit gestundeten und die nach den gesetzlichen Vorschriften noch zu 
stundenden Beträge an Zöllen und Reichssteuem mit Ausnahme der Erbschafts= 
steuer sind bei der zuständigen Zoll= oder Steuerstelle gegen Gewährung eines Ab= 
zugs von 6¼ vom Hundert für ein Jahr sogleich bar einzuzahlen, sofern der 
Stundungsnehmer es nicht vorzieht, in Höhe der gestundeten Beträge Wechsel 
zu zeichnen und zu übergeben. 
Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die zu einem Zeitpunkt 
fällig werdenden gestundeten Beträge zusammen die Summe von 300 Mark nicht 
erreichen. Doch steht es den Stundungsnehmern in diesem Falle frei, die Betrage 
gegen Gewährung des in Absatz 1 festgesetzten Abzugs sofort bar einzuzahlen. 
2. Die Anrechnung noch nicht fälliger Branntweinsteuervergütungsscheine, 
Branntweinsteuergutscheine und Zuckersteuervergütungen auf gestundete Abgaben 
ist bis auf weiteres ausgeschlossen. 
Gesetz, 
betreffend die Reichskassenscheine und die Banknoten. 
Vom 4. August 1914. 
§   1.   Reichskassenscheine sind bis auf weiteres gesetzliches Zahlungsmittel. 
§ 2. Bis auf weiteres ist die Reichshauptkasse zur Einlösung der Reichskassen= 
scheine und die Reichsbank zur Einlösung ihrer Noten nicht verpflichtet. 
§ 3. Bis auf weiteres sind die Privatnotenbanken berechtigt, zur Einlösung 
ihrer Noten Reichsbanknoten zu verwenden. 
§ 4. Der Bundesrat wird ermächtigt, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu welchem 
die Vorschriften in den §§ 1 bis 3 dieses Gesetzes außer Kraft treten. 
§ 5. Dieses Gesetz tritt bezüglich der §§ 2, 3 mit Wirkung vom 31. Juli 1914, 
im übrigen mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Gesetz, 
betreffend die Änderung des Bankgesetzes. 
Vom 4. August 1914. 
§ 1. Die §§ 9 und 10 des Bankgesetzes treten für die Reichsbank außer Kraft. 
§   2. Den Vorschriften im § 13 Ziffer 2 und im § 17 des Bankgesetzes genügen 
Wechsel, die das Reich verpflichten und eine Verfallzeit von höchstens 3 Monaten 
haben, auch dann, wenn aus ihnen sonstige Verpflichtete nicht haften. 
§   3. Schuldverschreibungen des Reichs, welche nach spätestens 3 Monaten mit 
ihrem Nennwert fällig sind, stehen im Sinne des § 17 des Bankgesetzes den daselbst 
bezeichneten Wechseln gleich. 
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