Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 1 (1)

Auf Versicherungsunternehmungen finden die Vorschriften dieser Verordnung 
mit der Maßgabe Anwendung, daß die Überwachung auf Anordnung des Reichs= 
kanzlers durch das Aufsichtsamt für Privatversicherung veranlaßt wird.  
§   2.   Die   Aufsichtspersonen   sind   insbesondere   befugt:  
1. geschäftliche Maßnahmen jeder Art, insbesondere Verfügungen über 
Vermögenswerte und Mitteilungen über geschäftliche Angelegenheiten, 
zu untersagen, 
2. die Bücher und Schriften des Unternehmens einzusehen sowie den Bestand 
der Kasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren zu untersuchen. 
Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten zu verlangen.  
§   3.   Die   Leiter   und   Angestellten   der   Unternehmungen   haben   den   zum   Zwecke 
der Überwachung des Unternehmens von den Aufsichtspersonen getroffenen An= 
ordnungen und Weisungen Folge zu leisten. 
§ 4. Gelder oder sonstige Vermögenswerte eines unter Aufsicht gestellten Unter= 
nehmens dürfen weder mittelbar noch unmittelbar in das feindliche Ausland abgeführt 
oder überwiesen werden. 
Die Aufsichtspersonen können Ausnahmen zulassen. Sie können in geeigneten 
Fällen anordnen, daß Geld oder Wertpapiere, deren Abführung oder Überweisung 
nach Abs. 1 nicht erfolgen darf, zugunsten der Berechtigten bei der Reichsbank hinter= 
legt werden. 
§ 5. Wer als Leiter oder Angestellter eines Unternehmens den Vorschriften 
der §§ 3 oder 4 vorsätzlich zuwiderhandelt, wird, sofern nicht nach anderen Straf= 
gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu  50000 Mark und mit 
Gefängnis bis zu 3 Jahren oder mit einer dieser Strafen bestraft. Der Versuch 
ist strafbar. 
 
 
3. 
Bekanntmachung, 
 
betr. vorübergehende Einfuhrerleichterung für Jutesäcke. 
Vom 3. September 1914. 
Der Bundesrat hat auf Grund des   § 3   des Gesetzes über die Ermächtigung des 
Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 beschlossen, 
daß bis auf weiteres Jutesäcke der Nummern 496 und 497 des Zolltarifs zollfrei 
bleiben. Soweit solche Säcke auf Grund des §   6 Ziffer 9 des Zolltarifgesetzes als 
Verpackungsmittel zur Ausfuhr von Waren zollfrei abgelassen sind, ist der Nachweis 
der Wiederausfuhr nicht mehr zu fordern. 
Bekanntmachung, 
betreffend die Wahlen nach der Reichsversicherungsordnung. 
Vom 4. September 1914. 
Auf Grund des Artikel 1 des Gesetzes, betreffend die Wahlen nach der Reichs= 
versicherungsordnung vom 4. August 1914 hat der Bundesrat folgendes bestimmt: 
Soweit die Amtsdauer der Vertreter der Unternehmer oder anderen Arbeit= 
geber sowie der Versicherten bei Versicherungsbehörden und Versicherungsträgern 
und der nichtständigen Mitglieder des Reichsversicherungsamts vor dem 31. Dezember 
1915 abläuft, wird sie bis zu dem Zeitpunkt, an welchem die nach den Vorschriften 
der Reichsversicherungsordnung zu wählenden Vertreter  oder Mitglieder ihr Amt 
antreten, jedoch längstens bis zum 31. Dezember 1915, verlängert. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Bekanntmachung, 
betreffend Festsetzung der Ortslöhne. 
Vom 4. September 1914. 
Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt= 
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 hat der Bundesrat folgendes 
bestimmt: 
Die Frist, für welche die erstmalige Festsetzung der Ortslöhne im ganzen Reiche 
gilt (§ 151 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung), wird bis zum 31. Dezember 1915 
verlängert.
	        
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