Maßnahmen zur Abwehrung wirtschaftlicher Schädigungen. 37
Die vom Reiche ausgestellten Wechsel sind von der Wechselstempelsteuer
befreit.
§ 3.
§ 4. Der Bundesrat wird ermächtigt, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu welchem
dieses Gesetz wieder außer Kraft tritt.
§ 5.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Gesetz,
betreffend Änderung des Münzgesetzes.
Vom 4. August 1914.
§ 1. Bis auf weiteres werden die Vorschriften im § 9 Abs. 2 Satz 2 und 3 des
Münzgesetzes vom 1. Juni 1909 dahin geändert, daß an Stelle der Goldmünzen
Reichskassenscheine und Reichsbanknoten verabfolgt werden können.
§ 2. Der Bunderat wird ermächtigt, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu welchem
die im § 1 dieses Gesetzes bezeichneten Vorschriften wieder in Kraft treten.
§ 3. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Gesetz,
betreffend Ausnahmen von Beschäftigungsbeschränkungen
gewerblicher Arbeiter.
Vom 4. August 1914.
§ 1. Für die Dauer des gegenwärtigen Krieges kann der Reichskanzler all=
gemein oder für bestimmte Bezirke oder für bestimmte Arten von Anlagen und,
soweit er nicht Bestimmungen erläßt, die höhere Verwaltungsbehörde für einzelne
Betriebe auf Antrag Ausnahmen von den in §§ 135 bis 137a Abs. 2, 154a der Ge=
werbeordnung vorgesehenen Beschränkungen und von den auf Grund der §§ 120e,
120f, 139a der Gewerbeordnung vom Bundesrat erlassenen Bestimmungen ge=
währen.
§ 2. Der Bundesrat wird ermächtigt, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu welchem
dieses Gesetz wieder außer Kraft tritt.
§ 3. Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Bekoanntmachung des Kaiserlichen Patentamts.
Vom 4. August 1914.
Die vom Kaiserlichen Patentamt in Patent=, Gebrauchsmuster= und Waren=
zeichensachen verfügten Fristen sind um drei Monate verlängert worden.
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