10 Maßnahmen zur Abwehr wirtschaftlicher Schädigungen.
§ 5S. Die vorhandenen Mittel sind, soweit sie nicht zur Fortführung des Ge-
schäfts und zu einer bescheidenen Lebensführung des Schuldners und seiner Fammie
erforderlich sind, zur Befriedigung der Gläubiger zu verwenden; Umfang und Reihen=
folge der Befriedigung bestimmen die Aussichtspersonen nach billigem Ermessen.
In Streitfällen entscheidet das Gericht.
§ 9. Von dem Verfahren werden nicht betroffen:
1. die Gläubiger, deren Ansprüche auf Rechtshandlungen des Schuidners
beruhen, die dieser nach der Anordnung der Geschäftsaufsicht mit Zu-
siüimmung der Aufsichtspersonen vorgenommen hat oder ohne solche
Zustimmung vomehmen durfte; «
.die"(-ssläubige«r,denenImchssjsderKonkursordnungianlledesKon-
kurses ein Anspruch auf Aussonderung zusteht;
die Gläubiger, soweit sie im Falle des Konkurses abgesonderte Befriedigung
beanspruchen können;
die im § 61 Ziffer 1 und 2 der Konkursordnung bezeichneten Gläubiger
wegen der dort angegebenen Forderungen, auch soweit sie nach der Au-
ordnung der Geschäftsaufsicht fällig werden.
8 10. Handelt der Schuldner seinen Verpflichtungen zuwider oder liegen
sonstige wichtige Gründe vor, so kann das Gericht das Verfahren aufheben.
& 11. Die Entscheidungen des Gerichts sind unanfechtbar.
§5s 12. Das Verfahren ist gebührenfrei; auf die Auslagen finden die Vorschriften
des fünften und sechsten Abschnitts des Gerichtskostengesetzes entsprechende An-
wendung. Pauschsätze werden nicht erhoben.
8 13. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
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4 —
Bekanntmachung,
betreffend die zeitweilige Kußerkraftsetzung einzelner
Dorschriften des handelsgesetzbuchs usw.
Vom 8. August 1914.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ennächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 folgende
Verordnung erlassen. **“.
§5 1. Die nachstehenden Vorschriften werden, soweit sie die Verpflichtung, bei
Zahlungsunfähigkeit einer Gesellschaft oder einer Genossenschaft die Eröffnung des
Konkursverfahrens zu beantragen, sowie das Verbot von Zahlungen nach Eintritt
der Zahlungsunfähigkeit betreffen, bis auf weiteres außer Kraft gesetzt
1. die Vorschriften des & 210 Abs. 2, des § 241 Abs. 3, 4, des § 249 Alf. 3,
des § 298 Abs. 2, des 3 315, des § 325 Nr. 8 des Handelsgesetzbuchs;
2. die Vorschriften der #8 64, 71, 84 des Gesetzes, betreffend die Gesell-
schaften mit beschränkter Haftung; 1
3. die Vorschriften der #§ 99, 118, 142, 148 des Gesetzes, betreffend die
Erwerbs= und Wirtschaftsgenossenschaften. v
§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.