518 Erster Theil. Neunter Tiel.
§. 522. Gegen Militärpersonen?7). welche des Kriegs wegen ihr Standquartier
verlassen müssen, kann eine Verjährung erst nach geendigtem Kriege oder nach einer
während des Krieges erfolgten Entlassung :s) aus den Kriegsdiensten anfangen.
dingt dadurch ausgeschlossen werde, daß nicht das Gut selbst, sondern einzelne Pertinenzien oder Ge-
rechtsame desselben verpachtet sind, daß es vielmehr auf die besonderen Verhältnisse jedes einzelnen
Falles ankomme. — Alfo so oder so, wie es zusällig trifft.) Der K. 521 entscheidet einen gemeinrecht-
lichen Streit: ob Pacht den Anfang der Seh hindere. Vergl. Erk. des Obertr. vom 3. Mai
1848 (Rechisf. Bd. IV. S. 67). (4. A.) Der Pächter kann aber auch nicht für den Eigenthümer ohne
dessen Auftrag den Besitz einer Grundgerechtigkeit ergeisen und diese ufukapiren. Erk. des Obertr.
vom 11. März 1858 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XXIX. S. 213).
Die Vorschrift des §. 521 steht dem Verpächter auch dann zur Seite, wenn er von der gegen
seinen Pächter geschehenen Besitzergreifung Kenntniß erlangen konnte. Erk. des Obertr. v. 17. Sept.
1858 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XXX. S. 235.) Wohl aber wird die Anwendung des §. 521 auegg
schlossen durch den Nachweis, daß der Verpächter davon doch wirklich Kenntniß erhalten hat. Erk.
des Obertr. v. 15. Mai 1860 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XXXVII. S. 233), u. v. 16. Juni 1852 (Arch.
f. Rechtsf. Bd. VII, S. 220). · ·
Der §. 521 erwähnt der Pacht nur als Beispiel; es gehören hierher alle jene Rechtsverhältnisse,
durch welche der Eigeuthümer abgehalten wird, sein Eigenthum speziell zu beanssichtigen (Anm. 14);
wie namentlich Nießbrauch (Tit. 21, §. 91; Entsch. Bd. XV. S. 118 und Bd. XVIII. S. 180);
solche Servitutberechtigungen, welche dem Berechtigten die ganze Nutzung zuweuden, wie z. B. bei
einem Weidereviere (ebend. S. 191); Miethe des ganzen Grundstücks. (4. A.) Vergl. die im Weseut-
lichen das Gleiche sagende Ausdrucksweise des Obertr. in einem Erk. vom 15. Nov. 1859 (Acch. f.
Rechtsf. Bd. NXXVI. S. 15!. « «
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staude, und schließt die Ersitzung des Eigenthums nicht aus. Erk. des Obertr. vom 11. Mai 1860
(Archiv für Rechtsf. Bd. XXXVII, S. 231).
26) Vergl. Tit. 7, §. 103 und die Anm. 65, Abs. 3 das. — Ein fiskalischer Generalpächter wird
in Beziehung auf die Verjährung gegen den Eigenthümer als Berwalter angesehen. Pr. des Obertr.
v. 9. Nov. 1347 (Rechtsf. Bd. III. S. 108). (4. A.) Doch ist dieser Satz nicht in unbedingter All-
gemeinheit anzuerkeunen. Vielmehr ist in dem einzelnen Falle nach der besonderen Beschaffenheit del-
elben zu prüsen- ob der Generalpächter zu dem Fiskus bloß in dem Verhältnisse eines Pächters, oder
nicht auch in dem Verhältnisse eines Verwalters gestanden het. in welchem letzteren Falle die Kennt-
niß desselben der des Eigenthümers gleichgestellt werden muß. Erk. des Obertr. vom 15. Nov. 1359
(Arch. f. Rechtef. Bd. XXXVI. S. 15). (5. A.) Ist aber von dem Pächter eines Gutes, welcher zu-
gleich Verwalter war, ein Theil des Pachtgutes in Unterpacht gegeben, so ist der Umerpächter auch
Pächter des Eigenthümers, aber nicht zugleich Verwalter desselben, weil Verpachtung und Verwal-
tungsaustrag verschiedene Rechtsgeschäfte sind, und die Unterverpachtung eines Theils des Pachtgutes
nicht eine Uebertragung der Verwaltung anf den Unterpächter bezüglich dieses Theiles umfaßt.
Daher kann in Bezichung auf deuselben eine Verjährung zum Nachtheile des Gutseigenthümers ge-
gen den Unterpächter nicht anfangen. Erk. dess. v. 22. Dez. 1364 (Arch. f. Rechtsf. Bd. LVI. S. 260).
26 °) Diese Vorschrist, wonach während der Daner der Verpachtung einer Sache zwar eine schon
vorher angefangene Verjährung fortgesetzt, nicht aber zum Nachtheile des Eigenthümers ange
sangen werden kann, gilt in Provinsen, wo vor Emanation des Landrechts gemeines Recht üblich
war, auch für diese vorlandrechtliche het- indem, salls man auch nicht, der Ansicht von Rave,
Carpzow, Schilter, Strube folgend, etwa annehmen wollte, daß ebenderselbe Grundsaß schon
gemeinen Rechtens war, die Übereinstimmende Meinung so angesehener Rechtsgelehrter, gestüct auf
12 C. de acquirenda et retinenda Ppossessione, doch immer so viel wirken muß, um den Grund-
satz als damals kontrovers zu erachten. Pr. 66, v. 29. Nov. 1834, und 19. Febr. 1841.
;6. A.) Die Unzulässigkeit des Ansanges der Verlährung gegen ein verpachtetes Gut wird durch
die gleichzeitige Verwaltung desselben nicht ausgeschlossen. Erk. des Obertr. v. 4. März 1851 (Arch.
f. Nechtss. Bd. II, S. 299. Der Grund, warum gegen ein verpachtetes Gut eine Verjährung nicht
ansangen kann, weil nämlich der Gegenstand des Pachtrechts der Gewahrsam und dauit der näheren
Aussicht und Beobachtung des Verpächters entzogen ist, wird dadurch, daß sich ein Verwalter auf dem
Gute befindet, nicht deseitigt, indem der Verwalter ebenso wenig wie der Prinzipal sich in die Besitz-
verhältnisse des Pächters eindräugen darf. Daraus solgt aber, daß auch der Ansemhalt des Gus-
herrn selbst auf dem verpachteten Gute die Anwendung des §. 521 nicht ausschließt, sondern daß es
auf die Thatfache der Kenmniß des Herrn von der fraglichen Handlung dessen, welcher dadurch die
Berjährung anfangen will, ankommt. Vergl. die Anm. 25, Alinea 2.
27) Dazu gehören auch die Militärbeanu#cn, überhaupt alle, welche berusen sind, der Armee zu
solgen. Vergl. Pr.-O. Tit. 20, 8§. 9 ff.; Ges. v. 22. Mal 1822, §. 5 (Zuf. 5 zu Tit. 1, o. S. 81).
28) In diesem Falle ist der Anfangepunkt unbestiumt. Der Tag, an welchem die Entlassung