Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 1 (1)

12 Bestimmungen, betreffend die Reichsversicherungsordnung. 
Solange dies bei einer Orts= oder Landkrankenkasse geschicht, kann der Ge- 
meindeverband einem Vertreter das Amt des Kassenvorsitzenden übertragen. 
Gemeindeverbände sind die von der obersten Verwaltungsbehörde auf Grund 
der Reichsversicherungsordnung § 111 Ziffer 2 hierzu bestimmten Verbände. 
#li 3. Für die Dauer des gegenwärtigen Krieges werden die Vorschriften der 
Reichsversicherungsc dnung über die hausgewerbliche Krankenversicherung außer 
Kraft gesetzt. Laufende Leistungen und fällige Beiträge bleiben unberührt. 
Auf übereinstimmenden Antrag der beteiligten Gemeinde oder des Gemeinde- 
verbandes und des Vorstandes der Krankenkasse kann das Ober-Versicherungsamt 
genehmigen, daß die hausgewerbliche Krankenversicherung durch statutarische Be- 
stimmung Leuogelt wird. Das Ober-Versicherungsamt entscheidet endgültig. 
§s 4. Der Bundesrat wird ermächtigt, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu welchem 
dieses Gesetz wieder außer Kraft tritt. 
5. Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. 
Gesetz, 
betr. die Wahlen nach der Reichsversicherungsordnung. 
Vom 4. August 1914. 
Artikel 1. 
Der Bundesrat wird ermächtigt, die Amtsdauer der Vertreter der Untermehmer 
oder anderen Arbeitgeber sowie der Versicherten bei Versicherungsbehörden und 
Versicherungsträgern über den 31. Dezember 1914 hinaus bis spätestens zum 
31. Dezember 1915 zu verlängern. Dies gilt auch für die nichtständigen Mitglieder 
des Reichsversicherungsamts. Für die nichtständigen Mitglieder der Landesver- 
sicherungsämter steht diese Befugnis den obersten Verwaltungsbehörden zu. 
Artikel 2. 
ieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. 
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