12 Bestimmungen, betreffend die Reichsversicherungsordnung.
Solange dies bei einer Orts= oder Landkrankenkasse geschicht, kann der Ge-
meindeverband einem Vertreter das Amt des Kassenvorsitzenden übertragen.
Gemeindeverbände sind die von der obersten Verwaltungsbehörde auf Grund
der Reichsversicherungsordnung § 111 Ziffer 2 hierzu bestimmten Verbände.
#li 3. Für die Dauer des gegenwärtigen Krieges werden die Vorschriften der
Reichsversicherungsc dnung über die hausgewerbliche Krankenversicherung außer
Kraft gesetzt. Laufende Leistungen und fällige Beiträge bleiben unberührt.
Auf übereinstimmenden Antrag der beteiligten Gemeinde oder des Gemeinde-
verbandes und des Vorstandes der Krankenkasse kann das Ober-Versicherungsamt
genehmigen, daß die hausgewerbliche Krankenversicherung durch statutarische Be-
stimmung Leuogelt wird. Das Ober-Versicherungsamt entscheidet endgültig.
§s 4. Der Bundesrat wird ermächtigt, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu welchem
dieses Gesetz wieder außer Kraft tritt.
5. Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Gesetz,
betr. die Wahlen nach der Reichsversicherungsordnung.
Vom 4. August 1914.
Artikel 1.
Der Bundesrat wird ermächtigt, die Amtsdauer der Vertreter der Untermehmer
oder anderen Arbeitgeber sowie der Versicherten bei Versicherungsbehörden und
Versicherungsträgern über den 31. Dezember 1914 hinaus bis spätestens zum
31. Dezember 1915 zu verlängern. Dies gilt auch für die nichtständigen Mitglieder
des Reichsversicherungsamts. Für die nichtständigen Mitglieder der Landesver-
sicherungsämter steht diese Befugnis den obersten Verwaltungsbehörden zu.
Artikel 2.
ieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
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