52 Straserlasse.
Staaten im Sinne der ### 103 bis 104 R. Str. G. B., wegen Verbrechen
und Vergehen in Beziehung auf die Ausübung staatsbürgerlicher Rechte
(§§ 105 bis 109 R. Str. G. B.), wegen Widerstands gegen die Staats-
gewalt (§& 110 bis 122 R. Str. G. B.), wegen Verbrechen und Vergehen
wider die öfsentliche Ordnung im Sinne der §§8. 123 bis 138 R. Str. G. B.,
wegen Beleidigung in den Fällen der §§ 196, 197 R. Str. G. B., wegen
Vergehen im Sinne des § 153 der Gewerbeordnung, wegen einer mittels
der Presse begangenen oder in dem Gesetz über die Presse vom 7. Mai
1874 (Reichs-Gesetzbl. S. 65) oder in dem Vereinsgesetz vom 19. April
1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 151) unter Strafe gestellten strafbaren Handlung
zu einer Geldstrafe, zu einer Haftstrafe, zu einer Festungshaftstrafe bis.
u 2 Jahren einschließlich oder zu einer Gefängnisstrafe bis zu 2 Jahren
einschließlich, oder
wegen Diebstahls oder Unterschlagung (8§ 242 bis 248a R. Str. G. B.,
* 138 Mil. Str. G. B.), wegen Betruges im Sinne des § 264e R. Sir.
G. B., wegen strafbaren Eigennutzes im Sinne der §§8 288, 289 R. Sir.
G. B., wogen Eutwendung im Sinne des § 370 Ziffer 5 R. Str. G. B.
oder wegen ciner in dem Gesetz, betreffend den Forstdiebstahl vom
15. April 1878, Gesetzsamml. S. 222, unter Strafe gestellten strafbaren
Handlung.
zu einer Geldstrafe, zu einer Haftstrafe, zu einer Arreststrafe oder zu einer Gefängnis-
strafe bis zu 3 Monaten einschließlich von Unseren Gerichten rechtskräftig verurteilt
mmorden sind, diese Strafen, soweit sie noch nicht vollstreckt sind, in Gnaden hierdurch
einschließlich der noch rückständigen Kosten erlassen, ihnen auch die etwa aberkannten
bürgerlichen Ehrenrechte wieder verleihen.
Ist wegen einer und deselben Handlung zugleich auf Grund einer nicht unter
diesen Erlaß fallenden Vorschrift auf Strafe erkannt, so ist diese Strafe erlassen,
wenn sie aus dem unter diesen Erlaß fallenden Gesetze festgesetzt ist. Ist in einem
Erkenntnis auch wegen einer anderen strafbaren Handlung auf Strafe erkannt, so
ist die wegen der unter den gegenwärtigen Erlaß fallenden Handlung eingesetzte
Strafe in voller Höhe erlassen.
Ist wegen derselben Tat Geldstrafe neben Freiheitsstrafe erkannt, so ist die Geld-
strafe nur dann erlassen, wenn die Freiheitsstrase unter diesen Erlaß fällt.
Auf die Strafen, die von einem der mit anderen Bundesstaaten gemeinschaft-
lichen Gerichte erkannt sind, findet dieser Erlaß Anwendung, sofern nach den mit den
beteiligten Regierungen getroffenen Vereinbarungen die Ausübung des Be-
gnadigungsrechtes in dem betreffenden Falle Uns zusteht.
Unser Staatsministerium hat für die schleunige Bekanntmachung und Aus-
führung dieses Erlasses Sorge zu tragen.
—
*—
Kllgemeine Derfügung,
betreffend Bewilligung von Strafaufschub und Strafunter-
brechung aus Knlaß des gegenwärtigen Kriegszustandes.
Vom 5. August 1914.
Die Strafvollstreckungsbehörden ersuche ich, während der Dauer des Kriegs-
zustandes Gesuche um Strafaufschub oder Strafunterbrechung mit tunlichster Nach-
sicht zu prüfen. Der Allerhöchste Erlaß vom 1. August d. J. — IXBL S. 656 —
schließt nicht aus, daß auch solchen Verurteilten, die nicht unter ihn fallen, Straf-
urlaub oder Strafaufschub bewilligt wird, um ihnen den Eintritt in das Heer oder
die Marine zu ermöglichen. Insbesondere verdienen auch die Familien, deren Er-
nährer zu den Fahnen einberufen sind, jedes mit den öffentlichen Interessen nur
irgend vereinbare Entgegenkommen.