Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 1 (1)

Prüfungserleichterungen. 55 
der Seminarc anzuweisen, mit den genannten Zöglingen, die sich entweder über 
ihre Verpflichtung zum Eintritt in die Armee durch die betreffenden Militärpapiere 
ausweisen oder die Zustimmung ihrer Bäter oder Vormünder zum freiwilligen 
Eintritt beibringen und für militärtauglich befunden worden sind, sogleich dic er- 
wähnte Prüfung abzuhalten. Die Prüfung ist für diejenigen Zöglinge, die der 
I. Seminarklasse seit Michaelis v. J. angehören, nur eine mündliche, für alle übrigen 
eine schriftliche und eine mündliche, die in möglichst kurzer Frist nach der schriftlichen 
abzuhalten ist. Den Prüflingen, welche die Prüfung bestanden haben, ist das Reife- 
zeugnis sofort auszufertigen und auszuhändigen. Den Reifezeugnissen ist eine 
Abschrift dieses Erlasses beizuheften. 
Ein Verzeichnis der auf Grund dieses Erlasses geprüften und mit dem Reife- 
zeugnis entlassenen Zöglinge mit Angabe der Namen, des Lebensalters, des Standes 
der Väter sowie darüber, ob der Eintritt in das Heer freiwillig oder infolgc einer 
Einberufung erfolgte, ist binnen zwei Monaten einzureichen. 
Der Teilnahme der Departementsräte des Königlichen Provinzialschulkollegiums 
an den auf Grund dieser Verfügung vorzunehmenden Prüfungen bedarf es nicht. 
An die Königlichen Provinzialschulkollegien. 
Um den Schülern der Prima einer höheren Lehranstalt, welche 
infolge der angeordneten Mobilmachung der Armee in diese eintreten wollen oder 
müssen, die Möglichkeit zu gewähren, vorher noch die Reifeprüfung abzulegen, 
beauftrage ich das Königliche Provinzialschulkollegium, angesichts dieses die Direk- 
toren der Gymnasien, Realgymnasien und Oberrealschulen anzuweisen, mit den 
Schülern, welche der Prima mindestens im dritten Halbjahre angehören und sich 
entweder über ihre Verpflichtung zum Eintritt in die Armee durch die betreffenden 
Militärpapiere ausweisen oder die Zustimmung ihrer Väter oder Vormünder zu 
ihrem freiwilligen Eintritt beibringen und für militärtauglich befunden worden sind, 
sogleich die Reifeprüfung abzuhalten. Die Prüfung ist für die Oberprimaner, 
welche der Prima bereits im vierten Halbjahr angehören, nur eine mündliche, für 
alle übrigen eine schriftliche und eine mündliche, die in möglichst kurzer Frist nach der 
schriftlichen abzuhalten ist. Den Prüflingen, welche die Prüfung bestanden haben, 
ist das Reifezeugnis sofort auszufertigen und auszuhändigen. Den Reifezeugnissen 
ist eine Abschrift dieses Erlasses beizuheften. 
Ein Verzeichnis der auf Grund dieses Erlasses geprüften und mit dem Peisc- 
zeugnis entloffenen Primaner mit Angabe der Namen, des Lebensalters, des Standes 
der Väter sowie darüber, ob der Eintritt in das Heer freiwillig oder infolge einer 
Einberufung erfolgte, is binnen zwei Monaten einzureichen. 
Extraneer, welche ch zur Reifeprüfung melden und die vorgeschriebenen Be- 
dingungen erfüllt haben, sind unter den eingangs erwähnten Voraussetzungen einer 
höheren Lehranstalt zur schriftlichen und mündlichen Prüfung zu überweisen. Wenn 
sie früher die Prima oder Obersekunda besucht haben, sind sie nur dann zur Prüfung 
zuzulassen, wenn ihre Versetzung in dic Prima Ostem 1913 erfolgt ist oder möglich 
gewesen wäre. 4 
Der Teilnahme der Departementsräte des Königlichen Provinzialschulkollegiums 
an den auf Grund weserVerst ung vorzunehmenden Prüfungen bedarf es nicht. 
An die Königlichen vinzialschulkollegien. 
Schüler, die zurzeit die Obersekunda einer höheren Lehranstalt im zweiten 
Halbjahr besuchen, kann durch die Lehrerkollegien die Reife für Unterprima 
schon jetzt, statt Ende September zugesprochen werden.
	        
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