Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 1 (1)

 
56. 
Prüfungserleichterungen. 
Bekanntmachung. 
Vom 5. August 1914. 
Um denjenigen Zöglingen der Gewerbeschullehrerinnenseminare, 
die mit Ende des laufenden Schulhalbjahres ihre seminaristische Ausbildung vollenden 
würden, die baldige Betätigung im Dienste des Vaterlandes, namentlich in der 
Pflege der Krieger und in der sozialen Arbeit für die nicht im Felde befindlichen 
Bevölkerungsschichten, zu ermöglichen, ermächtige ich die zuständigen Schulaufsichts= 
behörden (Regierungspräsidenten, in Berlin: Polizeipräsident), Notprüfungen, 
soweit es nach Lage der Verhältnisse angängig ist, schleunigst vornehmen zu lassen. 
Die Notprüfungen bestehen nur in der mündlichen Prüfung (§   3 Ziffer der Prüfungs= 
ordnung für die Gewerbeschullehrerinnen vom 8. September 1909 H.= M.=Bl. S.398ff .). 
Wenn es Schwierigkeiten bereiten sollte, die Prüfungskommissionen gemäß den 
Bestimmungen der Prüfungsordnung zusammenzusetzen, überlasse ich den Schul= 
aufsichtsbehörden, eine anderweite Zusammensetzung anzuordnen. Von der im § 1 
Ziffer d der Prüfungsordnung vorgeschriebenen Zuziehung der Vorsteherin einer 
anderen Lehrerinnenbildungsanstalt ist auf alle Fälle abzusehen. 
Bekanntmachung, 
betreffend ärztliche, zahnärztliche, tierärztliche und phar= 
mazeutische Notprüfungen. 
Vom 7. August 1914. 
Der Bundesrat hat beschlossen: 
Die ärztlichen, zahnärztlichen, tierärztlichen und pharmazeutischen Prüfungs= 
kommissionen werden ermächtigt, Kandidaten der Medizin, der Zahn=, der Tier= 
arzneikunde und der Pharmazie, die sich zur Hauptprüfung ihres Faches melden, 
zu einer Notprüfung zuzulassen. Die Notprüfung muß alle Prüfungsfächer um= 
fassen und ist in längstens zwei Tagen zu erledigen. Die Prüfungsgebühren werden 
auf die Hälfte herabgesetzt und brauchen erst nachträglich, von ärztlichen, zahnärztlichen 
und tierärztlichen Kandidaten erst bei Erteilung der Approbation, gezahlt zu werden. 
Kandidaten, welche die Prüfung bestehen, erhalten von der Prüfungskommission 
sofort ein Interimszeugnis mit dem Vermerk, daß für Kandidaten der Pharmazie 
die Ausstellung des Zeugnisses über die pharmazeutische Prüfung, für ärztliche, 
zahnärztliche und tierärztliche Kandidaten die Erteilung der Approbation beantragt 
ist; daß ferner ärztlichen Kandidaten das praktische Jahr erlassen ist. 
Bei Aushändigung des Interimszeugnisses ist den Kandidaten zu Protokoll 
zu eröffnen, die Erteilung erfolge in der Erwartung, daß die Kandidaten, soweil sie 
nicht heeresdienstpflichtig und fähig sind, den Behörden zur Verwendung an solchen 
Orten zur Verfügung stehen würden, in denen eine Verstärkung des ärztlichen (zahn= 
ärztlichen, tierärztlichen, pharmazeutischen) Personals erforderlich erscheine. 
Ferner sind die zuständigen Landeszentralbehörden — § 1 der Prüfungsordnung 
für Apotheker — ermächtigt, den Kandidaten der Pharmazie, welche nach vollständig 
bestandener pharmazeutischer Prüfung mindestens ein Jahr in Apotheken sich praktisch 
betätigt haben, unter Befreiung von der Ableistung des Restes der vorgeschriebenen 
praktischen Betätigung in Apotheken die Approbation als Apotheker zu erteilen. 
Auch in diesem Falle ist bei der Erteilung der Approbation die vorgedachte proto= 
kollarische Eröffnung zu machen.
	        
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