Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 1 (1)

Postalische Bestimmungen. 61 
e) Geldbriese bis 250 gx schwer mit einer Wertangabe von 
über 150 bis 300 8S2fW . . .. 20 
„ 300 „ 1100 . . .. 40 „ 
d) Postanweisongen über Beträge bis zu 100 M. 
an die Angehörigen des Feldheeres und die Besatzungen 
der zu den Seestreitkräften gehörigen Kriegsschiffe usw. 10 Pf. 
Zu den Angehörigen des Heeres zählt auch das auf dem Kriegsschauplatz in 
der freiwilligen Krankenpflege zur Verwendung kommende Personal 
a) der deutschen Landesvereine vom Roten Kreuz und der mit ihnen ver- 
bündeten Vereine, sowie der Ritterorden — Johanniter--, Malteser-, 
St. Georgs-Ritter —, 
derienigen Vereine, Gesellschaften usw., die auf Grund des Gesetzes zum 
Schutze des Genser Neutralitätszeichens vom 22. März 1902 von dem 
zuständigen Kriegsministerium zur Unterstützung des Kriegssanitäts- 
dienstes durch besondere Bescheinigung zu gelassen sind. 
Sendungen, die rein gewerbliche Interessen der Absender oder der Empfänger 
betreffen, haben auf Portovergünstigung keinen Anspruch und unterliegen daher 
dem gewöhnlichen tarifmäßigen Porto. 
Das Porto muß stets vorausbezahlt werden. Unfrankierte oder unzureichend 
frankierte portopflichtige Sendungen werden nicht abgesandt. 
Die Aufschrift der Feldpostsendungen muß den Vermerk „Feldpostbrief“ 
enthalten und genau ergeben, zu welchem Armeekorps, welcher Division, 
welchem Regimente, welchem Bataillon, welcher Kompagnie oder 
welchem sonstigen Truppenteil oder Kriegsschiff der Empfänger gehört 
sowie welchen Dienstgrad und welche Dienststellung er bekleidet. 
Formulare zu Feldpostkarten werden bei den Postanstalten sowie den 
amtlichen Verkaufsstellen für Postwertzeichen an das Publikum verkauft werden. 
Einstweilen können die gewöhnlichen ungestempelten Postkartenformulare Ver- 
wendung finden. Bei denselben Stellen werden auch Formulare zu Feldpost- 
anweisungen an die Angehörigen des Feldheeres, mit Freimarken zu 
10 Pf. beklebt, zum Verkauf für den Betrag der Freimarke bereitgehalten werden. 
Zu Poslanweisungen an die Besatzungen der Kriegsschiffe sind die 
gewöhnlichen Formulare zu benutzen. 
Einschreibsendungen in anderen als Militärdienstangelegenheiten, Post- 
aufträge, Briese mit Zustellungsurkunde und Postnachnahme- 
sendungen sind von der Beförderung durch die Feld post ausgeschlossen. 
Privatpäckereien nach dem Heere werden bis auf weiteres gegen die sonst 
üblichen Portosätze noch angenommen. Zur Förderung des Abgabegeschäfts ist es 
jedoch notwendig, daß diese Sendungen frankiert zur Post gegeben werden. 
68 
— 
Bekanntmachung des Reichspostamts, 
betreffend Kufschrift der Seldpostsendungen. 
Vom 1. August 1914. 
Die nach dem Feldheere gerichteten Postsendungen können, da die Marsch- 
quartiere der einzelnen Truppenteile fortwährend wechseln, nicht, wie im gewöhn- 
lichen Verkehr, auf einen vom Absender anzugebenden bestimmten Ort geleitet, 
sondem müssen zunächst der Feldpostanstalt zugeführt werden, die für den Truppen- 
teil den Postdienst wahrzunehmen hat. 
Für jedes Armeeoberkommando, jedes Armeekorps, jede Division — Infanterie-, 
Kavallerie- oder Resewedioision — ist je eine mobile Feldpostanstalt in Tätigkeit.
	        
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