Militärische Maßuahmen zur Durchführung und Sicherung
der Mobilmachung bezw. des Krieges.
Derordnung,
betreffend die Erklärung des Kriegszustandes.
Bom 31. Juli 1914.
Auf Grund des Artikels 68 der Verfassung des Deutschen Reichs im Namen
des Reichs, was folgt:
Das Reichsgebiet, ausschließlich der Königlich Bayerischen Gebietsteile, wird
hierdurch in Kriegszustand erklärt.
Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Mobilmachungsbestimmung.
Ich bestimme hiermit:
Das Deutsche Heer und die Kaiserliche Marine sind nach Maßgabe des Mobil-
machungsplans für das Deutsche Heer und die Kaiserliche Marine kriegsbereit auf-
ustellen.
“ Der 2. August 1914 wird als erster Mobilmachungstag festgesetzt.
Berlin, den 1. August 1914.
Wilhelm I. R.
von Bethmann Hollweg.
Derordnung,
betreffend den Kufruf des Landsturms.
Vom 1. August 1914.
Auf Grund des Artikel II § 25 des Gesetzes, betreffend Anderungen der Wehr-
pflicht, vom 11. Febrvar 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 11, im Namen des Reichs, was folgt:
In den Bezirken des I., II., V., VI., VIII., IX., X., XIV., XV., XV.I.,
XVII., XVIII., XX. und XXI. Armeekorps ist nach näherer Anordnung
der zuständigen Kommandierenden Generale der Landsturm aufzurufen.
Gegenwärtige Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündimg in Kraft.