Prisenordnung. 65
a) der Suezkanal einschließlich seiner Zugangshäfen und eines Seegebietes
von 3 sm von letzteren (Artikel 4 Absatz 1 des Vertrages von Kon=
stantinopel vom 29. X. 1888),
b) der Bosporus und die Dardanellen, sofern die Türkei nicht selbst Kriegs=
partei ist (Londoner Meerengenvertrag vom 13. VII. 1841; Artikel 10
des Pariser Friedens vom 30. III. 1865 und Anhang 1 hierzu;
Artikel 2 des Londoner Vertrages vom 13. III. 1871; Artikel 63 des
Berliner Vertrages 13. VII. 1878),
g) die Gewässer von Corfu und Paxo, sofern keine anderen Mächte als
Griechenland, Großbritannien, Frankreich, Rußland, Österreich=Ungarn
und Deutschland an dem Kriege beteiligt sind (Artikel 2 des Londoner
Vertrages vom 14. XI. 1863 und Artikel 2 des Londoner Vertrages
vom 24. III. 1864),
d) die Mündungen der Donau (Artikel 52 des Berliner Vertrages vom
13. VII. 1878),
e) die Mündungen des Kongo und Niger und die diesen gegenüber=
liegenden Teile des Küstenmeeres (Generalakte der Berliner Konferenz
vom 26. II. 1885, Artikel 25 und 33).
Das Prisenrecht darf auch dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn ein
Kauffahrteischiff erst im Verlauf der Verfolgung oder der Anhaltung und Durch=
suchung in die unter a und b genannten Gewässer gelangt.
Ein unter Verletzung der vorstehenden Bestimmungen ausgebrachtes Schiff ist
sofort wieder freizugeben, insbesondere auf Ersuchen der neutralen Regierung.
4. Zweck der Anhaltung und Durchsuchung eines Kauffahrteischiffes ist, fest=
zustellen:
a) welche Nationalität das Schiff besitzt,
b) ob es Konterbande an Bord hat,
c) ob es den Feind in neutralitätswidriger Weise unterstützt,
d) ob es sich eines Blockadebruches schuldig gemacht hat.
Die Anhaltung und Durchsuchung soll nur erfolgen, wenn der Kommandant
sich hiervon einen Erfolg verspricht. Alle Maßnahmen sind in derjenigen Form durch=
zuführen, deren Beobachtung — auch dem Feinde gegenüber — die Ehre des deutschen
Reiches erheischt, und mit derjenigen Rücksicht gegen Neutrale, die zu üben dem
Völkerrecht und dem deutschen Interesse entspricht.
5. Neutrale Schiffe unter dem Geleit ihrer Kriegsflagge sind von der Anhaltung
und Durchsuchung befreit. Der Befehlshaber des Konvois hat dem Kommandanten
auf sein Ersuchen über die Eigenschaft der Schiffe und über ihre Ladung schriftlich
jede Auskunft zu geben, zu deren Erlangung die Durchsuchung dienen würde.
Hat der Kommandant Ursache anzunehmen, daß der Befehlshaber des Konvois
getäuscht worden ist, so teilt er ihm seine Verdachtsgründe mit. In diesem Falle
steht es allein dem Befehlshaber des Konvois zu, eine Nachprüfung vorzunehmen.
Er muß das Ergebnis der Nachprüfung in einem Protokoll feststellen, das in Ab=
schrift dem Offizier des Kriegsschiffes zu übergeben ist. Rechtfertigen die so fest=
gestellten Tatsachen nach Ansicht des Befehlshabers des Konvois die Beschlag=
nahme eines oder mehrerer Schiffe, so muß diesen der Schutz des Geleits entzogen
werden. Glaubt der Befehlshaber des Konvois jedoch weiter die Verantwortung
für die Unschuld der geleiteten Schisse übernehmen zu können, so kann der Kom=
mandant gegen diese Entscheidung nur Verwahrung einlegen; er hat dann den
Vorfall dem Chef des Admiralstabs zu melden zwecks Erledigung auf diplomatischem
Wege.
Dem Befehlshaber des Konvois steht es frei, die Teilnahme eines Vertreters
des Kommandanten an der Nachprüfung zu gestatten.
6. Der Aufbringung unterliegen nicht:
a) Lazarettschiffe usw. nach Maßgabe vom 2. Haager Konferenz=Abkommen X;