Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 1 (1)

Prisenordnung. 65 
a) der Suezkanal einschließlich seiner Zugangshäfen und eines Seegebietes 
von 3 sm von letzteren (Artikel 4 Absatz 1 des Vertrages von Kon= 
stantinopel vom 29. X. 1888), 
b) der Bosporus und die Dardanellen, sofern die Türkei nicht selbst Kriegs= 
partei ist (Londoner Meerengenvertrag vom 13. VII. 1841; Artikel 10 
des Pariser Friedens vom 30. III. 1865 und Anhang 1 hierzu; 
Artikel 2 des Londoner Vertrages vom 13. III. 1871; Artikel 63 des 
Berliner Vertrages 13. VII. 1878), 
g) die Gewässer von Corfu und Paxo, sofern keine anderen Mächte als 
Griechenland, Großbritannien, Frankreich, Rußland, Österreich=Ungarn 
und Deutschland an dem Kriege beteiligt sind (Artikel 2 des Londoner 
Vertrages vom 14. XI. 1863 und Artikel 2 des Londoner Vertrages 
vom 24. III. 1864), 
d) die Mündungen der Donau (Artikel 52 des Berliner Vertrages vom 
13. VII. 1878), 
e) die Mündungen des Kongo und Niger und die diesen gegenüber= 
liegenden Teile des Küstenmeeres (Generalakte der Berliner Konferenz 
vom 26. II. 1885, Artikel 25 und 33). 
Das Prisenrecht darf auch dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn ein 
Kauffahrteischiff erst im Verlauf der Verfolgung oder der Anhaltung und Durch= 
suchung in die unter a und b genannten Gewässer gelangt. 
Ein unter Verletzung der vorstehenden Bestimmungen ausgebrachtes Schiff ist 
sofort wieder freizugeben, insbesondere auf Ersuchen der neutralen Regierung. 
4. Zweck der Anhaltung und Durchsuchung eines Kauffahrteischiffes ist, fest= 
zustellen: 
a) welche Nationalität das Schiff besitzt, 
b) ob es Konterbande an Bord hat, 
c) ob es den Feind in neutralitätswidriger Weise unterstützt, 
d) ob es sich eines Blockadebruches schuldig gemacht hat. 
Die Anhaltung und Durchsuchung soll nur erfolgen, wenn der Kommandant 
sich hiervon einen Erfolg verspricht. Alle Maßnahmen sind in derjenigen Form durch= 
zuführen, deren Beobachtung — auch dem Feinde gegenüber — die Ehre des deutschen 
Reiches erheischt, und mit derjenigen Rücksicht gegen Neutrale, die zu üben dem 
Völkerrecht und dem deutschen Interesse entspricht. 
5. Neutrale Schiffe unter dem Geleit ihrer Kriegsflagge sind von der Anhaltung 
und Durchsuchung befreit. Der Befehlshaber des Konvois hat dem Kommandanten 
auf sein Ersuchen über die Eigenschaft der Schiffe und über ihre Ladung schriftlich 
jede Auskunft zu geben, zu deren Erlangung die Durchsuchung dienen würde. 
Hat der Kommandant Ursache anzunehmen, daß der Befehlshaber des Konvois 
getäuscht worden ist, so teilt er ihm seine Verdachtsgründe mit. In diesem Falle 
steht es allein dem Befehlshaber des Konvois zu, eine Nachprüfung vorzunehmen. 
Er muß das Ergebnis der Nachprüfung in einem Protokoll feststellen, das in Ab= 
schrift dem Offizier des Kriegsschiffes zu übergeben ist. Rechtfertigen die so fest= 
gestellten Tatsachen nach Ansicht des Befehlshabers des Konvois die Beschlag= 
nahme eines oder mehrerer Schiffe, so muß diesen der Schutz des Geleits entzogen 
werden. Glaubt der Befehlshaber des Konvois jedoch weiter die Verantwortung 
für die Unschuld der geleiteten Schisse übernehmen zu können, so kann der Kom= 
mandant gegen diese Entscheidung nur Verwahrung einlegen; er hat dann den 
Vorfall dem Chef des Admiralstabs zu melden zwecks Erledigung auf diplomatischem 
Wege. 
Dem Befehlshaber des Konvois steht es frei, die Teilnahme eines Vertreters 
des Kommandanten an der Nachprüfung zu gestatten. 
6. Der Aufbringung unterliegen nicht: 
a) Lazarettschiffe usw. nach Maßgabe vom 2. Haager Konferenz=Abkommen X;
	        
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