Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 1 (1)

Prijenordnung. 81 
tümer von Schijf und Ladung — mochten diese einziehbar sein oder nicht — An— 
spruch auf Schadensersatz. Lagen die fraglichen Umstände zwar vor, erweisen sich 
aber das zerstörte Schiff oder vernichtete neutrale Güter als nicht einziehbar, so 
haben die betreffenden Eigentümer ebenfalls Anspruch auf Schadensersatz. 
116. Vor der Zerstörung sind alle an Bord befindlichen Personen möglichst 
mit ihrem Hab und Gut in Sicherheit zu bringen und alle Schiffspapiere und sonstigen 
Beweisstücke, die nach Ansicht der Beteiligten für das Urteil des Prisengerichts 
von Wert sind, von dem Kommandanten zu übernehmen. 
117. Gestatten die Verhältnisse die Bergung von Teilen der Ladung oder der 
Ausrüstung, so sind für deren Auswahl in enster Linie die eigenen Erfordermisse des 
Kriegsschiffes maßgebend, in zweiter Linie die Rücksicht auf die zu zahlenden Ent- 
schädigungen (vgl. 114, 115.) 
118. Bei der Versenkung von Schiffen ist möglichst dafür Sorge zu tragen, 
daß kei Hindernis für dic neutrale Schiffahrt entsteht. 
119. Glaubt der Kommandant ein aufgebrachtes Schiff weder einbringen zu 
können noch versenken zu sollen, so hat er es freizulassen gemäß 92. 
120. Läßt der Kommandant ein ausgebrachtes feindliches Schiff (s. 112) frei, 
oder verzichtet er auf dessen Aufbringung, so kann der in diesem Falle gemäß 19 
und 56 zu beschlagnahmende Teil der Ladung vernichtet werden. 
121. Läßt der Kommandant ein aufgebrachtes neutrales Schiff (s. 113) frei, 
oder verzichtet er auf dessen Aufbringung, so darf er auch die einziehbaren Teile 
der Ladung nur dann beschlagnahmen und gegebenenfalls vernichten, wenn die 
Eibringung des Schiffes das Kriegsschiff einer Gefahr aussetzen oder den Erfolg 
der Untemehmungen, in denen es derzeit begriffen ist, gefährden könnte. 
Die überlieferten oder zerstörten Gegenstände sind im Tagebuch des angehaltenen 
Schiffes zu vermerken; der Kommandant hat sich von dem Kapitän beglaubigte 
Mbschrift aller zweckdienlichen Papiere übergeben zu lassen. Sobald die Uberlieferung 
oder die Zerstörung erfolgt ist und die Förmlichkeiten erledigt sind, muß dem Kapitän 
die Fortsetzung der Fahrt gestattet werden. 
Ist von dem vorstehenden Recht Gebrauch gemacht, ohne daß nach Auffassung 
des Prisengerichts die fraglichen besonderen Umstände vorlagen, so haben die Eigen- 
tümer der Güter siets Anspruch auf Schadensersatz. Das gleiche gilt, wenn die be- 
schlagnahmten Güter sich als nicht einziehbar erweisen. 
122. Bei jeder Beschlagnahme von Gütern unter Absehung von der Auf- 
bringung des Schiffes finden die Bestimmungen der Nr. 96, 108 und 109 Anwendung, 
abgesehen davon, daß im Fall der Nr. 46 und 121 das Prisenamt nur Abschriften 
der Popiere erhält. Die Güter sind bei nächster Gelegenheit gemäß 131 abzugeben. 
123. Bei jeder Zerstörung von Schiffen oder Gütern sind dem Chef des Admiral- 
stabes zwecks lbermittlung an das zuständige Prisengericht möglichst bald und sicher 
einzureichen: 
a) die Papiere und sonstigen Beweisstücke, 
b) eing Verhandlung über die Zersiörung, die Beweggründe und alle Neben- 
umstände. 
Außerdem ist dem Chef des Admiralstabes über die Zerstörung eines neutralen 
Schiffes sobald als möglich unter kurzer Angabe der Gründe unmittelbar telegraphische 
Moldung zu erstatten. 
Abschnitt IX. 
Rechte und Pflichten des Prisenoffiziers. 
124. Der sechevofftier führt das Kommando über das aufgebrachte Schiff 
und hat hinsichtlich desselben die Rechte und Pflichten des aufbringenden Kriegs- 
schiffskommandanten. Er hat also vor allem für die sichere Einbringung des Schiffes 
nut für die Beobachtung der in Abschnitt VII und VIII gegebenen Bestimmungen 
zu sorgen. .
	        
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