Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 1 (1)

Aus= und Durchfuhrverbote. 19 
bringe ich ferner zur öffentlichen Kenntnis, daß die folgenden Gegenstände unter 
das Verbot fallen: 
Schiffsgefäße aller Art und Teile davon, Flugzeuge nebst Zubehör und 
Ersatzteilen, Flugzeug= und Luftschiffmotoren nebst Zubehör und Ersatz= 
teilen, Aeronautische Meßinstrumente, Photographische Apparate, Luft= 
schiffhallen und Hallenteile, Wasserstoffgas, Zellen und Zellenstoffe für 
Luftschiffe und Ballons, Aluminiumrohre, Gasbehälter, Gasfüllanlagen. 
Verordnung, 
betreffend das Verbot der Einfuhr und der Ausfuhr 
von Tauben. 
Vom 31. Juli 1914. 
§ 1. Die Einfuhr und die Ausfuhr von Tauben über die Grenzen des Reichs 
ist bis auf weiteres verboten. 
§   2. Der Reichskanzler ist ermächtigt, Ausnahmen von diesem Verbote zu 
gestatten und die erforderlichen Kontrollmaßregeln zu treffen. 
§ 3. Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Verordnung, 
betreffend die Verwendung von Tauben zur Beförderung 
von Nachrichten. 
Vom 31. Juli 1914. 
(Auf Grund der Vorschrift im § 4 des Gesetzes, betreffend den Schutz der Brief= 
tauben und den Brieftaubenverkehr im Kriege, vom 28. Mai 1894.) 
§ 1. Die Verwendung von Tauben zur Beförderung von Nachrichten ohne 
Genehmigung der Militärbehörde wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. 
§   2. Für die Erteilung der Genehmigung sind zuständig das Generalkommando, 
das stellvertretende Generalkommando, der Gouverneur oder Kommandant einer 
Festung sowie der Marinestationschef, in dessen Bezirke die Tauben auffliegen sollen. 
§ 3. Vorstehende Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.