Aus= und Durchfuhrverbote. 19
bringe ich ferner zur öffentlichen Kenntnis, daß die folgenden Gegenstände unter
das Verbot fallen:
Schiffsgefäße aller Art und Teile davon, Flugzeuge nebst Zubehör und
Ersatzteilen, Flugzeug= und Luftschiffmotoren nebst Zubehör und Ersatz=
teilen, Aeronautische Meßinstrumente, Photographische Apparate, Luft=
schiffhallen und Hallenteile, Wasserstoffgas, Zellen und Zellenstoffe für
Luftschiffe und Ballons, Aluminiumrohre, Gasbehälter, Gasfüllanlagen.
Verordnung,
betreffend das Verbot der Einfuhr und der Ausfuhr
von Tauben.
Vom 31. Juli 1914.
§ 1. Die Einfuhr und die Ausfuhr von Tauben über die Grenzen des Reichs
ist bis auf weiteres verboten.
§ 2. Der Reichskanzler ist ermächtigt, Ausnahmen von diesem Verbote zu
gestatten und die erforderlichen Kontrollmaßregeln zu treffen.
§ 3. Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Verordnung,
betreffend die Verwendung von Tauben zur Beförderung
von Nachrichten.
Vom 31. Juli 1914.
(Auf Grund der Vorschrift im § 4 des Gesetzes, betreffend den Schutz der Brief=
tauben und den Brieftaubenverkehr im Kriege, vom 28. Mai 1894.)
§ 1. Die Verwendung von Tauben zur Beförderung von Nachrichten ohne
Genehmigung der Militärbehörde wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.
§ 2. Für die Erteilung der Genehmigung sind zuständig das Generalkommando,
das stellvertretende Generalkommando, der Gouverneur oder Kommandant einer
Festung sowie der Marinestationschef, in dessen Bezirke die Tauben auffliegen sollen.
§ 3. Vorstehende Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.