Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 1 (1)

2 Militärisahe Maßnahmen. 
verordnung, 
betreffend den Kufruf des Landsturms. 
Jom 15. August 1914. 
Auf Grund des Artikel II § 25 des Gesetzes, betreffend Anderungen der Wehr- 
pflicht, vom 11. Februar 1888: « 
* 1. Sämtliche Angehörige des Landsturms I. Aufgebots, die ihm überwiesen 
oder zu ihm aus der Ersatzreserve übergetreten sind, werden hiermit ausgerufen. 
Vom Aufruf sind nicht betroffen die wegen lörperlicher und geistiger Ge- 
brechen als dauernd untauglich zum Dienst im Heere oder in der Marine Aus- 
gemusterten. · 
Die Aufgerusenen haben sich sofort unter Vorzeigung etwaiger Militärpapiere 
bei der Ortsbehörde ihres Aufenthaltsorts zur Landsturmrolle anzumelden. 
§D # 2. Sämtliche Jahresklassen des Landsturms II. Aufgebots, die aus der Land- 
wehr oder Seewehr II. Aufgebots zum Landsturm übergetreten sind, werden zum 
Viüioen Dienst ausgerufen. Uber den Zeitpunkt der Gestellung ergeht besonderer 
efehl. 
#§s 3. Diese Verordnung findet auf die Königlich Bayerischen Gebietsteile leine 
Anwendung. 
Bekanntmachung, 
betreffend den Kufruf des Landsturms. 
Vom 15. August 1914. 
Auf Grund der Kaiserlichen Verordnung, betreffend den Aufruf des Land- 
sturms, vom 15. August 1914 wird nachfolgendes zur Kenntnis gebracht: 
1. Die nach der Allerhöchsten Verordnung ausgerufenen Landsturmpflich- 
tigen, die sich im Ausland aufhalten, haben die Verpflichtung zur als- 
baldigen Rückkehr nach dem Inland, sofern sie nicht auf Grund des § 100 
Ziffer 3 und 4 der Deutschen Wehrordnung ausdrücklich hiervon befreit 
worden sind. Weitere Befreiungen sind unzulässig. 
Die zurückkehrenden Landsturmpflichtigen I. Aufgebots haben sich 
bei dem Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission ihres Wohnsitzes und in 
Ermangelung eines Wohynsitzes bei demjenigen Zivilvorsitzenden zur Land- 
sturmrolle anzumelden, dessen Bezirk sie bei der Rückkehr nach Leutsch- 
land zuerst erreichen. Die zurückkehrenden Landsturmpflichtigen II. Auf- 
gebots haben sich beim Bezirkskommando ihres Wohnsitzes und in Er- 
mangelung eines Wohnsitzes bei demjenigen Bezirkskommando zu melden, 
dessen Bezirk sic bei der Rückkehr nach Deutschland zuerst berühren. 
2. Die vom Aufruf betroffenen ehemaligen Offiziere, Sanitätsosfiziere, 
Veterinäroffiziere und oberen Militärbeamten des Heeres und der Marine 
haben sich innerhalb 48 Stunden nach Bekanntmachung des Aufrufs 
mündlich oder schriftlich unter Vorlegung vorhandener Militärpapiere bei 
dem Bezirkskommando zu melden, in dessen Bezirk sie ihren Aufenthalt 
haben. 
D Besindet sich der Aufenthaltsort im Ausland, so haben sie sich unver- 
züglich bei dem Bezirkskommando zu melden, dessen Bezirk sie bei der 
Rückkehr nach Deutschland zuerst erreichen. 
In gleicher Weise melden sich: " # « « 
-a) ehemalige Offiziere, Sanitätsoffiziere, Veterinäroffiziere und obere Militär- 
beamte des Heeres und der Marine sowie Zivilärzte, Ziviltierärzte und
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.