Maßnahmen zur Abwehr wirtschaftlicher Schädigungen. 3
Zivilbeamte, die von dem Aufruf zwar nicht betroffen, aber zum frei-
willigen Eintritt in den Landsturm bereit sind,
b) ehemalige Unteroffiziere des Friedensstandes des Hecres und der Marinc,
die von dem Aufruf zwar nicht betroffen, aber bereit sind, zum Dienst
in Offizierstellen freiwillig einzutreten. Für ehemalige Unteroffiziere des
Friedenoftandes des Hecres und der Marinc gilt dies nur insowcit, als
sie mindesiens acht Jahre aktiv gedicut haben.
verordnung,
betreffend die Rückkehr der Deutschen im Kusland.
Vom 15. August 1014. «
(Im Nachgang zu der Verordnung, betrefsend die Entlassung aus der Reichs- und
Staatsangehörigkeit und die Rückkehr der Deutschen im Ausland, vom 3. Aug. 1914.)
§&l# 1. Allc im Heerc, in der Marine oder in sonstigen Kriegsdiensten feindlicher
Machie stehenden Deutschen haben sich umverzüglich in das Inland zurück zubegeben.
* 2. Gegenwärtige Verordning tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Bekanntmachung,
betreffend Kuslandswechsel.
Bom 12. August 1914.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermachtigung
des Bumdesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 folgende
Verordnung erlassen:
§ 1. Bei Weckhseln, deren Fälligkeit durch die Verordnung über die Fälligkeit
im Ausland ausgestellter Wechsel vom 10. August 19141 um drei Monate hianus-
geschoben ist, erhöht sich die Wechselsumme um sechs Prozent jährlicher Zinsen für
drei Monate.
#§ 2. Für die im §& 1 bezeichneten Wechsel bleibt bei Anwendung der Vorschriften
des 5§ 13 Nr. 2 und des § 17 des Bankgesetzes die durch die Verordnung vom 10. August
1914 angeorducte Hinausschiebung der Fälligkeit außer Betracht.
* 3. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Krafl.
Bekanntmachung,
betreffend
die btretung und Ppfändung der Forderungen an die
Kriegskasse aus der Überlassung von Ppferden, FSahr-
zeugen und Geschirren.
Vom 12. Angust 1914.
Der Bundcsrat hat auf Grund des à&3 des Gesetzes über die Ermachtigung des
VBundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 folgende
Nerordnung erlassen: